§ 690 Mahnantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 222
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Nach Gewicht
- BGH, 17.11.2010 – VIII ZR 211/09Gerichtliches Mahnverfahren: Anforderungen an die Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs; Aufschlüsselung eines GesamtbetragsZitiert von 40
- BGH, 16.07.2015 – III ZR 238/14Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung hinsichtlich aller materiell-rechtlichen Ansprüche bei Beratungsfehlern im Rahmen der Anlageberatung; Missbrauch des Mahnverfahrens bei bewusst falschen Angaben zur Erbringung der GegenleistungZitiert von 35
- BGH, 23.06.2015 – XI ZR 536/14Verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung des Mahnbescheids: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verjährungshemmung bei bewusst unrichtigen Angaben im Mahnbescheidsantrag betreffend einen "großen" SchadensersatzanspruchZitiert von 81
- BAG, 27.11.2019 – 10 AZR 476/18Klage auf Sozialkassenbeiträge - StreitgegenstandZitiert von 42
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 – U (Kart) 6/16
- BGH, 16.07.2015 – III ZR 239/14Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Hemmungswirkung hinsichtlich aller materiell-rechtlichen Ansprüche bei Beratungsfehlern im Rahmen der Anlageberatung; Missbrauch des Mahnverfahrens bei bewusst falschen Angaben zur Erbringung der GegenleistungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.05.2026 – 10 AZR 147/25Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - Rohrleitungsbau - Rohrreinigung - Installateur- und HeizungsbauergewerbeZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 47/25Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-ContractingZitiert von 1
- LAG Hessen, 06.02.2026 – 10 SLa 529/25 SK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 690 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/690#abs-1 (1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/690#abs-2 (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/690#abs-3 (3) (weggefallen)