Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 28 Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
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Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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