Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 26c Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
Stand: 24.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26c#abs-1 (1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26c#abs-2 (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26c#abs-3 (3) Das Amtsverhältnis endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26c#abs-4 (4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26c#abs-5 (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.