Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 26a Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26a#abs-1 (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/26a#abs-2 (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 768)
BGBl. 2022 I S. 768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.