Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 19 Antrag
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- OVG NRW, 12.04.2024 – 12 A 834/23
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- VG Köln, 29.03.2023 – 3 K 3063/20
- VG Düsseldorf, 16.09.2021 – 1 K 3022/20Zitiert von 9
- OVG NRW, 29.05.2013 – 12 A 1643/12
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 17.04.2024 – 6 K 933/23 Ge
- VG Düsseldorf, 05.01.2024 – 21 K 6504/21
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2023 – 15 K 128/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/19#abs-1 (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/19#abs-2 (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.