Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 19 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1150)
BGBl. 2022 I S. 1150
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.