Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2?asof=2020-07-30#abs-1 (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2?asof=2020-07-30#abs-2 (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2?asof=2020-07-30#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.