Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 16 Zuständigkeit
Stand: 24.07.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 16 AEntG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.