Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz

AEntG

§ 16 Zuständigkeit

Stand: 24.07.2019

ArbeitsrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

§ 15a § 17