§ 16 AEntG 2009 — Zuständigkeit

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Stand: 24.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.