Art 17
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19Zum Verhältnis zwischen unional teildeterminiertem Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts - Konkretisierung der bisherigen Maßstäbe des religiösen Selbstbestimmungsrechts mit Auswirkung auf Auslegung der § 11 iVm §§ 1, 2, 7 und 9 AGG - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch fachgerichtliche Zubilligung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung bei einer StellenbesetzungZitiert von 2
- EuGH, 09.11.2017 – C-414/16Zitiert von 2
- EuGH, 02.02.2023 – C-372/21Zitiert von 3
- EuGH, 07.07.2022 – C-372/21
- EuGH, 10.07.2025 – C-555/25
- EuGH, 25.07.2018 – C-193/17
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 30.04.2026 – 18 W 15/26
- EuGH, 17.03.2026 – C-258/24Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 29.06.2025 – 3 Ta 60/25
32 Entscheidungen zu Art 17 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 17 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-1 (1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-2 (2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-3 (3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.