Gesetze / AEUV

AEUV

Art 17

Stand: 22.07.2026

32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-1 (1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-2 (2) Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/17#abs-3 (3) Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.

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