Art 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/91#abs-1 (1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/91#abs-2 (2) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu Art 91 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Düsseldorf, 11.02.2025 – 4 Ca 5902/24Zitiert von 1
- BVerfG, 22.04.2026 – 2 BvR 264/26Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg und Rechtsschutz bei potentiellen Datenschutzverletzungen durch kirchliche Einrichtungen - Beschränkung der Prozessvertretung auf Kirchenangehörige gem § 14 Abs 2 S 1 VwGGEKD durch staatliche Gerichte überprüfbar - hier: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen kirchengerichtliche Entscheidungen in einer datenschutzrechtlichen Sache - Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gebietet Wahrnehmung des Rechtswegs zu staatlichen Gerichten nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 27.10.2023 – 7 Sa 35/23Zitiert von 2
- BAG, 17.10.2024 – 8 AZR 42/24Kirchliches Datenschutzrecht - Datenschutz-Grundverordnung - Herausgabe eines Protokolls einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats - materielle Personalakte - Rechtsweg zu den staatlichen ArbeitsgerichtenZitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – 1 K 391/20Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 91 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.