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Art 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/10#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/10#abs-2 (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

Art 9 Art 11