Art 10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19Zum Verhältnis zwischen unional teildeterminiertem Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts - Konkretisierung der bisherigen Maßstäbe des religiösen Selbstbestimmungsrechts mit Auswirkung auf Auslegung der § 11 iVm §§ 1, 2, 7 und 9 AGG - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch fachgerichtliche Zubilligung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung bei einer StellenbesetzungZitiert von 2
- VG Sigmaringen, 15.12.2020 – A 13 K 7260/18
- VG Sigmaringen, 30.11.2020 – A 13 K 752/18Zitiert von 8
- VG Ansbach, 06.02.2025 – AN 1 S 24.32356Zitiert von 2
- VG Ansbach, 19.09.2024 – AN 1 S 24.31781Zitiert von 3
- VG Freiburg, 15.10.2021 – A 9 K 2811/18
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 08.01.2026 – 2 K 1757/21.A
- VG Minden, 29.10.2025 – 2 K 4298/24.A
- VG Ansbach, 06.02.2025 – AN 1 K 22.31087Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 10 GRCh zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/10#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/10#abs-2 (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.