Art 16 (ex-Artikel 286 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 107
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Nach Gewicht
- EuGH, 08.09.2016 – C-1/15
- EuGH, 26.07.2017 – 1/15Datenschutzrecht: Geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss über den Abschluss des geplanten PNR-Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 11.05.2023 – C-33/22Zitiert von 1
- EuGH, 16.01.2024 – C-33/22Zitiert von 9
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 14.07.2026 – C-474/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.06.2026 – C-484/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.05.2026 – 13 B 498/25
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/16#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/16#abs-2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.