Art 110 (ex-Artikel 90 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu Art 110 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.02.2024 – C-694/22
- EuGH, 15.05.2014 – C-331/13
- EuGH, 09.07.2015 – C-198/14
- EuGH, 11.07.2019 – C-91/18Zitiert von 1
- EuGH, 09.06.2016 – C-586/14Zitiert von 5
- EuGH, 19.12.2013 – C-437/12Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- EuGH, 04.09.2025 – C-668/25Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 2180/21Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 – 11 K 607/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 110 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.