Gesetze / AEUV

AEUV

Art 30 (ex-Artikel 25 EGV)

Stand: 22.07.2026

22 Entscheidungen

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

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