Art 109 (ex-Artikel 89 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- EuGH, 12.05.2026 – C-395/26
- EuGH, 10.07.2025 – C-552/25
- EuGH, 24.11.2020 – C-445/19Zitiert von 9
- EuGH, 14.11.2019 – C-585/17Zitiert von 3
- EuGH, 29.07.2019 – C-654/17Zitiert von 21
- EuGH, 05.03.2019 – C-349/17Staatliche Beihilfen: Verpflichtung der nationalen Behörde zur Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe aus eigener Initiative; Ausschluss des Vertrauensschutzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 85
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.03.2026 – C-58/25
- EuGH, 15.01.2026 – C-615/24Zitiert von 1
- EuGH, 01.08.2025 – C-514/23Zitiert von 2
28 Entscheidungen zu Art 109 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 109 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.