Art 109 (ex-Artikel 89 EGV)
Stand: 22.07.2026
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 109 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.05.2026 – C-395/26
- EuGH, 10.07.2025 – C-552/25
- EuG, 19.03.2025 – T-350/23
- EuG, 09.09.2020 – T-745/17Zitiert von 5
- EuGH, 24.11.2020 – C-445/19Zitiert von 10
- EuGH, 14.11.2019 – C-585/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 26.03.2026 – C-58/25
- EuGH, 15.01.2026 – C-615/24Zitiert von 2
- EuGH, 01.08.2025 – C-514/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 109 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.