Art 55 (ex-Artikel 294 EGV)
Stand: 22.07.2026
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge stellen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 55 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 03.03.2020 – C-323/18Niederlassungsfreiheit: Vereinbarkeit einer stark progressiven Einzelhandelsumsatzsteuer mit vorwiegender Belastung ausländischer Unternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- EuGH, 04.07.2019 – C-323/18Zitiert von 10
- FG Köln, 18.01.2017 – 2 K 659/15Zitiert von 1
- EuGH, 05.02.2014 – C-385/12Niederlassungsfreiheit: Progressive Sondersteuer auf den Einzelhandelsumsatz und Zusammenrechnung der Umsätze verbundener Unternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- EuGH, 05.09.2013 – C-385/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.