Gesetze / Kernbrennstoffsteuergesetz
KernbrStG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinn dieses Gesetzes ist:
1.
Kernbrennstoff: auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;
a)
Plutonium 239 und Plutonium 241,
b)
Uran 233 und Uran 235,
2.
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
3.
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
4.
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
5.
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
6.
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 KernbrStG →
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- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 2661/11Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 – 11 V 4024/11Zitiert von 2
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- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
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