Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22b?asof=2020-03-13#abs-1 (1) Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22b?asof=2020-03-13#abs-2 (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 22b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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