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Artikel 1 · BT-Drs. 19/15626 · S. 10
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) Zu Nummer 1 Gemäß § 2 Absatz 7d AEG liegt eine Erneuerung einer Eisenbahnanlage im Gegensatz zu einer Umrüstung vor, wenn durch die umfangreichen Arbeiten zum Austausch der bestehenden Infrastruktur die Gesamtleistung der Eisenbahnanlage nicht verändert wird. Wird eine bestehende Betriebsanlage der Eisenbahnen erneuert, bedarf der Austausch ausgehend von dem Zustand der vorausgegangenen Planfeststellung dann keiner weiteren planungs- rechtlichen Genehmigung, wenn das zu erneuernde Bauwerk innerhalb der durch die Planfeststellung festgelegten Vorgaben errichtet werden soll. Bei Ersatzneubauten, bei denen z. B. die Anpassung an aktuelle technische Stan- dards zu beachten ist, bedarf es bei der Erneuerung häufig einer leichten Vergrößerung des Grundrisses der be- stehen Betriebsanlage, z. B. durch eine auf Grund der geltenden technischen Vorgaben im Vergleich zum bishe- rigen Bauwerk geänderten Bauart oder Bauform. Durch die Regelung soll der Ersatz von bestehenden Betriebs- anlagen nur dann genehmigungspflichtig sein, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird. Damit wird der Begriff der Änderung, für die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Plan vor dem Bau festzustellen ist, für Ersatzneubauten eingeschränkt. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Grundrisses vorliegt, ist nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewerten: So liegt eine wesentliche Änderung z. B. vor, wenn durch die umfangreicheren Ausmaße des Bauwerks Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden müssen oder Dritte durch die Änderung erstmals oder erheblich mehr belastet werden. Zu Nummer 2 Die Regelung orientiert sich an § 11 WaStrG und regelt die besonderen Pflichten von Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsb
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.136 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/15626, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.091–20.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 1a421b85404c5d3d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP