Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 17 Vorarbeiten
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/17#abs-1 (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/17#abs-2 (2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/17#abs-3 (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/17#abs-4 (4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 17 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.03.2022 – 7 VR 1/22Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtliche Duldungsanordnung für ErkundungsbohrungenZitiert von 8
- BVerwG, 27.10.2020 – 7 VR 4/20 · Eisenbahnrechtliche DuldungsanordnungZitiert von 9
- BVerwG, 21.11.2022 – 7 VR 3/22Zitiert von 6
- BVerwG, 21.11.2022 – 7 VR 4/22Brenner-Nordzulauf; Eilrechtsschutzantrag gegen sofortige Vollziehbarkeit einer Duldungsanordnung für planvorbereitende ArbeitenZitiert von 3
- VG München, 15.11.2023 – M 31 K 21.5500Zitiert von 2
- VG München, 27.02.2023 – M 31 S 23.758
Zuletzt entschieden
- VG München, 25.03.2025 – M 31 S 25.1642
- VG München, 28.03.2024 – M 31 S 24.1509
- VGH Bayern, 11.03.2024 – 8 A 23.40052Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
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