Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Wassergesetz

BayWG

Art 15 Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/15#abs-1 (1) Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/15#abs-2 (2) Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll. Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen. Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWG/15#abs-3 (3) Art. 70 bleibt unberührt.

Art 14 Art 15a