Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 17a Projektmanager
Stand: 31.07.2026
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung, beauftragten Dritten zu tragen hat.