Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung
AAÜGErstV§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/1#abs-1 (1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/1#abs-2 (2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.
Änderungsverlauf
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03.11.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert, Abs. 1 Nr. 4a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2015 (BGBl. I 1925)
BGBl. 2015 I S. 1925
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 1 Nr. 6 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.