Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1925
BGBl. 2015 I S. 1925 · 2.523 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Vom 3. November 2015
Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
AAÜG-Erstattungsverordnung
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die
zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „,106a“ gestrichen.
b) Nummer 4a wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4
werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das
Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr
2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017
jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwal-
tungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser
Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In
einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungs-
betrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. November 2015
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1925. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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