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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1925

BGBl. 2015 I S. 1925 · 2.523 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925




                             Zweite Verordnung
                zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung

                                 Vom 3. November 2015


        Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
     führungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober
     2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
     für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
     Finanzen:

                                         Artikel 1
                                   Änderung der
                             AAÜG-Erstattungsverordnung
        Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die
     zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242)
     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        a) In Nummer 3 wird die Angabe „,106a“ gestrichen.
        b) Nummer 4a wird aufgehoben.
     2. § 2 wird wie folgt geändert:
        a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4
           werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das
           Wort „Krankenversicherung“ ersetzt.
        b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
              „(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr
           2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017
           jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.“
     3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                              „§ 3
                             Erstattung der Verwaltungskosten
           Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des
        Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwal-
        tungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser
        Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In
        einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungs-
        betrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.“

                                         Artikel 2
                                       Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 3. November 2015

                               Die Bundesministerin
                              für Arbeit und Soziales
                                   Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1925. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 03d4371ee319d598….