Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 16 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen. Dabei kann für Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe eine pauschale Erstattung vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es werden ermächtigt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 304 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 244 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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24.06.1993 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
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18.12.1991 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I 2207)
BGBl. 1991 I S. 2207
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.