Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 13 Einstellung von Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-1 (1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-2 (2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/13#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 AAÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 03.08.1999 – B 4 RA 33/99 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.07.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2001 I S. 1939
-
11.11.1996 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I 1674)
BGBl. 1996 I S. 1674
-
24.06.1993 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.