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Artikel 1 · BT-Drs. 13/4587 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Anspruchs- und

Zu Artikel 1 (Änderung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Durch die Regelung kommt für Renten an Hinterblie-
bene die Besitzstands- bzw. Vertrauensschutzrege-
lung auch dann zur Anwendung, wenn diese Renten
in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1996 beginnen und der verstorbene Versicherte zu-
vor eine Rente bezogen hat, die unter Anwendung
der Vertrauensschutz- oder Besitzschutzregelung
festgestellt worden ist.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Buchstabe a
Die erste Ergänzung trägt der Tatsache Rechnung,
daß im Beitrittsgebiet für Tänzer mit Wirkung vom
1. September 1976 an ein Zusatzversorgungssystem
geschaffen wurde, aus dem neben der Rente aus der
Sozialversicherung wegen Erreichens der Alters-
grenze eine Versorgungszusage erteilt werden
konnte, deren Höhe sich wie in anderen Zusatzver-
sorgungssystemen auch - nach dem Bruttomonats-
einkommen aus der ausgeübten Tätigkeit richtete,
bei Tänzerinnen und Tänzern also nach der arbeits-
vertraglich festgelegten Bruttogage für die Aus-
übung des Tänzerberufs. Die Ergänzung beseitigt
Rechtsunsicherheiten, die sich ergeben haben, weil
die Zahlung einer berufsbezogenen Zuwendung an
Tänzerinnen und Tänzer zum 31. Dezember 1991 ein-
zustellen war. Für Personen, die eine solche Leistung
zu diesem Zeitpunkt neben einer Alters- oder Invali-
denrente bezogen haben, wird sichergestellt, daß
eine Rentenneuberechnung erfolgt, bei der auch die
während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versor-
gungssystem erhaltene Bruttogage bis zur Beitrags-
bemessungsgrenze zu berücksichtigen ist. Da die
Tänzerinnen und Tänzer in dieses Versorgungssy-
stem obligatorisch einbezogen waren, ist eine Zeit
der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem die
Zeit der Ausübung des Tänzerberufs an einem Thea-
ter, staatliche

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.113 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/4587, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.981–36.094 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert bb01beee74afe0da….

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