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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1674

BGBl. 1996 I S. 1674 · 19.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
                                        Gesetz
                              zur Änderung und Ergänzung
·--- --~---·····-·-----
                  des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
                         (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)
                                               Vom 11. November 1996

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

         Änderung des Anspruchs-. und
       Anwartschaftsüberführungsgesetzes

  Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1677), zuletzt geändert

durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1824), wird wie folgt geändert:

 1 . Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Beginn einer Rente
    wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1 . Januar
    1994 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn
    der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat,
    die unter Anwendung der Sätze 1 und 2 oder des
    § 307b Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
    gesetzbuch festgestellt worden ist."

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       ,,Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
       system nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Aus-
       übung eines Tänzerberufes, für die nach dem
       Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufs-
       bezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staat-
       lichen Einrichtungen geleistet werden konnte."

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

         ,,(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
       sorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten
       für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungs-
       system."

 3. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
       sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19
       bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März
       1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
       ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder
       Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jewei-
       ligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den

       Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige
       Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die
       Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgeben-
       den Betrags wird neben dem Gehalt oder den Ver-
       gütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad
       und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschä-

      digung berücksichtigt. Zulagen werden nicht
      berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeits-
      entgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeits-
      ausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4
      jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt
      oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das
      ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre."

   b) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „oder ehren-
      amtlichen" gestrichen.

   c) Absatz 4 wird gestrichen.

   d) Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die
      Absätze 4 bis 6.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden
      jeweils die Wörter „der Bundesversicherungs-
      anstalt für Angestellte" durch die Wörter „dem
      für die Feststellung der Leistungen zuständigen
      Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-
          sicherungsanstalt für Angestellte" durch die

          Wörter „Der für die Feststellung der Leistun-
          gen zuständige Träger der Rentenversiche-
          rung" ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort
          ,, Er'' ersetzt.

   c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 6"
      durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.

6. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1"
   gestrichen.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
      werden auf diese Versorgungsleistungen ange-
      rechnet."

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      ,,§ 10Abs. 5giltentsprechend."

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
      nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a entfällt mit
      Beginn einer Rente wegen Alters, spätestens zum
      Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in
      dem erstmals eine Rente wegen Alters ohne eine
BGBl. 1996, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
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   Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruch-
   nahme der Rente bezogen werden kann."

d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze

   eingefügt:

      ,,(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtig-
    ten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch
    auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung
    erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraus-
    sichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente
    innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der
    Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch
    auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des
    Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt
  . wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der
    Berechtigte den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend
    wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß

    die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-

    rente nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind
    auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während
    des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die
    Voraussetzungen für eine höhere Rente als die
    bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in ab-
    sehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.
     (3b) Ist dem Berechtigten
   1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und

   2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur

      gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-

      zialen Pflegeversicherung verminderte Monats-

      betrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in

      dem die Entscheidung über die Bewilligung der

      Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung

      des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht

      die Höhe des auf diesen Monat nach Ein-

      kommensanrechnung entfallenden Betrags der
      um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenver-
      sicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
      verminderten Versorgungsleistung,

   leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den
   Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die
   die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungs-
   leistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in
   Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach
   Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungs-
   leistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1
   Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwen-
   den. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den
   Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
   neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich
   der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten
   Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die
   §§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-
   buch entsprechend anzuwenden."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 2 werden das Wort „sowie" durch
       das Wort „und" ersetzt und nach der An-
       gabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter „sowie
       Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"
       eingefügt.

   bb) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semi-

       kolon wie folgt gefaßt:

       ,,Satz 2 ist anzuwenden."

       cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1
           und 3" ersetzt durch die Wörter „nach den
           Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1

           Buchstabe b".

    f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:

         ,,(Sa) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungs-
       teilrente aus einem Sonderversorgungssystem
       nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. De-
       zember 1996."

 8. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ wird die
       Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch
       die Wörter „werden folgende Leistungen nicht
       mehr gewährt" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „eingestellt" durch die

       Wörter „ni?ht mehr gewährt" ersetzt.

    c) Folgender Absatz wird angefügt:
         ,,(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der
       Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.
       Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des
       Bescheides ist nicht erforderlich.§ 8 Abs. 3 Satz 2
       ist anzuwenden."

 9. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:

     ,,(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Ab-

    sätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neu-

    berechnung der Rente für die Feststellung des

    Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassun-

    gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches

    Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis

    zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter an-

    zuwenden."

10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen
    Einrichtungen" durch die Wörter „im Rahmen der
    Anordnung über die Gewährung einer berufsbezo-
    genen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
    Einrichtungen der DDR" ersetzt.

11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Datum „ 1 . Juli 1954" durch
       das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.
    b) In Nummer 4 wird das Datum „ 1. März 1953" durch
       das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.

12. Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:

    „Anlage4
             Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2

        Kalenderjahr                  Betrag in DM

        1950                          31 560,00
        1951                          31 560,00
        1952                          31 560,00
        1953                          31 560,00
        1954                          31 560,00
        1955                          31 560,00
        1956                          31 560,00
                                      31 560,00
        1957
                                      31 560,00
        1958
        1959                          31 560,00
BGBl. 1996, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676
        Kalenderjahr                Betrag in DM

       1960                          31 560,00
       1961                          31 560,00
       1962                          29 760,00
       1963                          29 760,00
       1964                          29 760,00
       1965                          29 760,00
       1966                          29 760,00
       1967                          29 760,00
       1968                          29 760,00
       1969                          29 760,00
       1970                          29 760,00
       1971                          29 760,00
       1972                          31 560,00
       1973                          31 560,00
       1974                          31 560,00
       1975                          31 560,00
       1976                          31, 560,00
       1977                          31 560,00
       1978                          31 560,00
       1979                          31 560,00
       1980                          31 560,00
       1981                          31 560,00
       1982                          31 560,00

       1983                          31 560,00

       1984                          31 560,00
       1985                          31 800,00
       1986                          31 800,00
       1987                          31 800,00
       1988                          31 800,00
       1989                          31 800,00
       1. Januar bis
       17. März 1990                 31 800,00".

13. Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.

                       Artikel 2
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1S. 1461) geändert worden ist,
werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die
Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das
Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach
Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Renten-
bescheides nach Absatz 1 begonnen hat."

                       Artikel 3
                     Gesetz
         über einen Ausgleich für Dienst-
        beschädigungen im Beitrittsgebiet

                           §1

                       Anspruch

  Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich
haben vom 1. Januar 1997 an Personen, die am 31. De-
zember 1996

1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teil-
   renten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der
   Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1
   bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
   gesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996
   geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen
   nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
   gesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen
   wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen
   oder wegen der Überführung in die gesetzliche Ren-
   tenversicherung nicht mehr hatten,
2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem bis zum
   31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht mehr hatten,
   weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
   enthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
   ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.

Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädi-
gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungs-
ausgleich auf Antrag gezahlt.

                          §2

                         Höhe

  (1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem

Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Re-

gelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem An-
spruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat
oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet
geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder
Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindest-
grundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädi-

gungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Ren-
tenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvoll-
rente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder
Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Fest-
stellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen
Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines
Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von
70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden
Neufeststellung leisten.

   (2) Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbe-
schädigungsteilrente gezahlt, wird der Dienstbeschädi-
gungsausgleich mindestens in der Höhe geleistet, die
sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem
bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben
würde.
  (3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem

Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn
bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die
Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen
Einkommen abhängt.

                          §3
          Verfahren, Erstattung, Rechtsweg

  Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen,

das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung
und den Rechtsweg gelten die bis zum 31 . Dezember
1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden
Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
BGBl. 1996, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
führungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung
entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

                       Artikel 4

       Änderung des Fremdrentengesetzes

   In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der

im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1

S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6"

die Angabe „Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter „dort

jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter

,,Funktionen, die den dort genannten Funktionen ver-

gleichbar sind," ersetzt.

                       Artikel 5
        Änderung des Fremdrenten- und
     Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes

   § 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§4a
  (1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für

Personen nach§ 4 Abs. 5.

  (2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3
oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3
des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten Anwendung."

                       Artikel 6
              Übergangsvorschriften
  Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine
Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die

als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember
1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese
Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeits-

entgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das
den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der

neu festgestellten Rente sind mindestens die bisheri-

gen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der

Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der

Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung

die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst

berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem

Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch

Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten

Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf
Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen,
wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versor-
gungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind.
Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.

                        Artikel 7
                     Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997

in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas
anderes bestimmt ist.

   (2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom
1. August 1991 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993
in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1994 in Kraft.
  (5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 11. November 1996
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e I
m u t K o h 1
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2413fab69af6942a….