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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1674
BGBl. 1996 I S. 1674 · 19.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung und Ergänzung
·--- --~---·····-·-----
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)
Vom 11. November 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Anspruchs-. und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1677), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1824), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Beginn einer Rente
wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1 . Januar
1994 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn
der verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat,
die unter Anwendung der Sätze 1 und 2 oder des
§ 307b Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch festgestellt worden ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Aus-
übung eines Tänzerberufes, für die nach dem
Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufs-
bezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staat-
lichen Einrichtungen geleistet werden konnte."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten
für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungs-
system."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19
bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März
1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jewei-
ligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den
Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige
Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die
Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgeben-
den Betrags wird neben dem Gehalt oder den Ver-
gütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad
und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschä-
digung berücksichtigt. Zulagen werden nicht
berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeits-
entgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeits-
ausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4
jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das
ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre."
b) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „oder ehren-
amtlichen" gestrichen.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die
Absätze 4 bis 6.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden
jeweils die Wörter „der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte" durch die Wörter „dem
für die Feststellung der Leistungen zuständigen
Träger der Rentenversicherung" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte" durch die
Wörter „Der für die Feststellung der Leistun-
gen zuständige Träger der Rentenversiche-
rung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch das Wort
,, Er'' ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 6"
durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 5 und 6" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.
6. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1"
gestrichen.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
werden auf diese Versorgungsleistungen ange-
rechnet."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 10Abs. 5giltentsprechend."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a entfällt mit
Beginn einer Rente wegen Alters, spätestens zum
Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in
dem erstmals eine Rente wegen Alters ohne eine

Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruch-
nahme der Rente bezogen werden kann."
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze
eingefügt:
,,(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtig-
ten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung
erfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraus-
sichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente
innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der
Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch
auf die Versorgungsleistung mit Ablauf des
Monats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt
. wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der
Berechtigte den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend
wieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-
rente nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind
auch anzuwenden, wenn der Berechtigte während
des Bezugs einer Teilrente wegen Alters die
Voraussetzungen für eine höhere Rente als die
bezogene Teilrente erfüllen könnte oder in ab-
sehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.
(3b) Ist dem Berechtigten
1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und
2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur
gesetzlichen Krankenversicherung und zur so-
zialen Pflegeversicherung verminderte Monats-
betrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in
dem die Entscheidung über die Bewilligung der
Versorgungsleistung wegen der Zuerkennung
des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht
die Höhe des auf diesen Monat nach Ein-
kommensanrechnung entfallenden Betrags der
um den Beitrag zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung und zur sozialen Pflegeversicherung
verminderten Versorgungsleistung,
leistet der Versorgungsträger im Anschluß an den
Bezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die
die Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungs-
leistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach
Satz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungs-
leistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1
Nr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwen-
den. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den
Sätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt
neu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich
der Monatsbetrag der Rente wegen geänderten
Hinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die
§§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch entsprechend anzuwenden."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort „sowie" durch
das Wort „und" ersetzt und nach der An-
gabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2" die Wörter „sowie
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit"
eingefügt.
bb) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semi-
kolon wie folgt gefaßt:
,,Satz 2 ist anzuwenden."
cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1
und 3" ersetzt durch die Wörter „nach den
Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1
Buchstabe b".
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(Sa) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungs-
teilrente aus einem Sonderversorgungssystem
nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. De-
zember 1996."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ wird die
Zahlung folgender Leistungen eingestellt" durch
die Wörter „werden folgende Leistungen nicht
mehr gewährt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „eingestellt" durch die
Wörter „ni?ht mehr gewährt" ersetzt.
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der
Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.
Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des
Bescheides ist nicht erforderlich.§ 8 Abs. 3 Satz 2
ist anzuwenden."
9. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neu-
berechnung der Rente für die Feststellung des
Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassun-
gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis
zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden."
10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen
Einrichtungen" durch die Wörter „im Rahmen der
Anordnung über die Gewährung einer berufsbezo-
genen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen
Einrichtungen der DDR" ersetzt.
11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Datum „ 1 . Juli 1954" durch
das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Datum „ 1. März 1953" durch
das Datum „ 1. Januar 1953" ersetzt.
12. Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage4
Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2
Kalenderjahr Betrag in DM
1950 31 560,00
1951 31 560,00
1952 31 560,00
1953 31 560,00
1954 31 560,00
1955 31 560,00
1956 31 560,00
31 560,00
1957
31 560,00
1958
1959 31 560,00

Kalenderjahr Betrag in DM
1960 31 560,00
1961 31 560,00
1962 29 760,00
1963 29 760,00
1964 29 760,00
1965 29 760,00
1966 29 760,00
1967 29 760,00
1968 29 760,00
1969 29 760,00
1970 29 760,00
1971 29 760,00
1972 31 560,00
1973 31 560,00
1974 31 560,00
1975 31 560,00
1976 31, 560,00
1977 31 560,00
1978 31 560,00
1979 31 560,00
1980 31 560,00
1981 31 560,00
1982 31 560,00
1983 31 560,00
1984 31 560,00
1985 31 800,00
1986 31 800,00
1987 31 800,00
1988 31 800,00
1989 31 800,00
1. Januar bis
17. März 1990 31 800,00".
13. Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1
S. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1S. 1461) geändert worden ist,
werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die
Neuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das
Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach
Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Renten-
bescheides nach Absatz 1 begonnen hat."
Artikel 3
Gesetz
über einen Ausgleich für Dienst-
beschädigungen im Beitrittsgebiet
§1
Anspruch
Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich
haben vom 1. Januar 1997 an Personen, die am 31. De-
zember 1996
1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teil-
renten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der
Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1
bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen
nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
gesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen
wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen
oder wegen der Überführung in die gesetzliche Ren-
tenversicherung nicht mehr hatten,
2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem bis zum
31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht mehr hatten,
weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädi-
gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungs-
ausgleich auf Antrag gezahlt.
§2
Höhe
(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem
Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Re-
gelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem An-
spruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat
oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet
geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder
Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähig-
keit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindest-
grundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädi-
gungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Ren-
tenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvoll-
rente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder
Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Fest-
stellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen
Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines
Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von
70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden
Neufeststellung leisten.
(2) Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbe-
schädigungsteilrente gezahlt, wird der Dienstbeschädi-
gungsausgleich mindestens in der Höhe geleistet, die
sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem
bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben
würde.
(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem
Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn
bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die
Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen
Einkommen abhängt.
§3
Verfahren, Erstattung, Rechtsweg
Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen,
das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung
und den Rechtsweg gelten die bis zum 31 . Dezember
1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden
Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-

führungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung
entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Artikel 4
Änderung des Fremdrentengesetzes
In § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1
S. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6"
die Angabe „Abs. 2 und 3" eingefügt und die Wörter „dort
jeweils genannten Personengruppen" durch die Wörter
,,Funktionen, die den dort genannten Funktionen ver-
gleichbar sind," ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
,,§4a
(1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für
Personen nach§ 4 Abs. 5.
(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3
oder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3
des Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten Anwendung."
Artikel 6
Übergangsvorschriften
Bestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine
Rente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die
als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember
1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese
Rente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das
den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der
neu festgestellten Rente sind mindestens die bisheri-
gen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der
Versorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung
die Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst
berücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem
Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch
Bescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf
Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen,
wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-
sorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versor-
gungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind.
Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom
1. August 1991 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993
in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1994 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der
Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I
m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2413fab69af6942a….