§ 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung nach Absatz 3 ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens anzuerkennen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/2?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3079, 5241)
BGBl. 2021 I S. 3079
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25.11.2015 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I 2095)
BGBl. 2015 I S. 2095
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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12.07.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 1461 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 1461
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.