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Artikel 7 · BT-Drs. 18/5269 · S. 37
Zu Artikel 7 (Änderung des Ölschadengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Ölschadengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 5) Neben der in § 2 Absatz 5 erfolgenden Anpassung der Ressortbezeichnung unter Berücksichtigung des Organi- sationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 wird § 2 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 Ölschadenge- setz aufgehoben und rechtssystematisch an die Formulierung der ergänzenden Ermächtigung zum Erlass gebüh- renpflichtiger Tatbestände für öffentliche Leistungen, zur Festsetzung von Gebührensätzen sowie Auslagen nach § 9 Nummer 3 Seeversicherungsnachweisgesetz (neu) angepasst. Die Höhe der festzusetzenden Gebühren richtet sich nach der Reform des Gebührenrechts des Bundes nunmehr im Regelfall nach § 9 Absatz 1 Bundesgebühren- gesetz. Tragender Grundsatz der Gebührenbemessung ist danach das Kostendeckungsprinzip. Insoweit kann vor- liegend die Regelung von Mindest- bzw. Höchstgebühren nach bisherigem Recht entfallen. Schließlich greift auch die unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise in § 23 Absatz 3 und 4 Bundesgebührengesetz geregelte Fortgeltung des bisherigen Gebührenrechts des Bundes nicht ein, weil mit der Aufhebung von § 2 Absatz 5 Nr. 3 S. 2 Ölschadengesetz etwas anderes bestimmt wird. Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1, 2, 3, 4, 6 und 7) In § 5 werden die betreffenden Bezeichnungen der Bundesministerien unter Berücksichtigung des Organisations- erlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 angepasst. Drucksache 18/5269 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 18/5269, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.222–123.755 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 03dd0ca3c933c9dc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP