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Artikel 7 · BT-Drs. 18/5269 · S. 37

Zu Artikel 7 (Änderung des Ölschadengesetzes)

Zu Artikel 7    (Änderung des Ölschadengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 5)
Neben der in § 2 Absatz 5 erfolgenden Anpassung der Ressortbezeichnung unter Berücksichtigung des Organi-
sationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 wird § 2 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 Ölschadenge-
setz aufgehoben und rechtssystematisch an die Formulierung der ergänzenden Ermächtigung zum Erlass gebüh-
renpflichtiger Tatbestände für öffentliche Leistungen, zur Festsetzung von Gebührensätzen sowie Auslagen nach
§ 9 Nummer 3 Seeversicherungsnachweisgesetz (neu) angepasst. Die Höhe der festzusetzenden Gebühren richtet
sich nach der Reform des Gebührenrechts des Bundes nunmehr im Regelfall nach § 9 Absatz 1 Bundesgebühren-
gesetz. Tragender Grundsatz der Gebührenbemessung ist danach das Kostendeckungsprinzip. Insoweit kann vor-
liegend die Regelung von Mindest- bzw. Höchstgebühren nach bisherigem Recht entfallen. Schließlich greift auch
die unter bestimmten Voraussetzungen übergangsweise in § 23 Absatz 3 und 4 Bundesgebührengesetz geregelte
Fortgeltung des bisherigen Gebührenrechts des Bundes nicht ein, weil mit der Aufhebung von § 2 Absatz 5 Nr. 3
S. 2 Ölschadengesetz etwas anderes bestimmt wird.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1, 2, 3, 4, 6 und 7)
In § 5 werden die betreffenden Bezeichnungen der Bundesministerien unter Berücksichtigung des Organisations-
erlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 angepasst.
Drucksache 18/5269                                   – 38 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode




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BT-Drs. 18/5269, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.222–123.755 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 03dd0ca3c933c9dc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP