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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1461

BGBl. 2006 I S. 1461 · 14.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
                                            Gesetz
                            zur Änderung des Ölschadengesetzes
                        und anderer schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften
                                                 Vom 12. Juli 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung des Ölschadengesetzes

   Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988
(BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I
S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
      schmutzungsschäden richten sich

      1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992

         (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsüber-

         einkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150,

         1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen
         von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer je-
         weils für die Bundesrepublik Deutschland gel-
         tenden Fassung oder
      2. nach dem Internationalen Übereinkommen von
         2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bun-
         kerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
         S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).“
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Haftungs-
      übereinkommens von 1992“ die Wörter „sowie
      des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht im Schiffs-
      register eines Vertragsstaats des Haftungsüber-
      einkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs“
      durch die Wörter „weder im Schiffsregister eines
      Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens
      von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines
      Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens
      von 1992 führenden Seeschiffs“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         „(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsre-
      gister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Über-
      einkommens eingetragenen noch die Flagge ei-
      nes Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkom-
      mens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraum-
      zahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1
      des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende
      Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
      für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das
      Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
      det. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1
      des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhal-

     tenden Versicherung oder sonstigen finanziellen
     Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf
     die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigen-
     tümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des
     Übereinkommens vom 19. November 1976 über
     die Beschränkung der Haftung für Seeforderun-
     gen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch
     das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II
     S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesre-
     publik Deutschland geltenden Fassung (Haf-
     tungsbeschränkungsübereinkommen), beschrän-
     ken kann.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
     den nach den Wörtern „Haftungsübereinkom-
     mens von 1992“ die Wörter „ , nach Artikel 7

     des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt und

     nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter

     „oder Absatz 2“ eingefügt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheini-
         gung“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt
         und die Wörter „den Vorschriften des Haf-
         tungsübereinkommens von 1992“ gestrichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , das im Schiffs-
         register eines Staates, der nicht Vertragsstaat
         des Haftungsübereinkommens von 1992 ist,
         eingetragen ist“ durch die Wörter „im Sinne
         von Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt und vor
         dem Wort „anzuerkennen“ die Wörter „oder
         Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
         mens“ eingefügt.

  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1992“ die
         Wörter „ , nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-
         Übereinkommens“ eingefügt, die Angabe „§ 2
         Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder
         Abs. 2“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
         die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „1992“ die
         Wörter „und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-
         Übereinkommens“ angefügt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „von mehr als
     zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung“ gestri-
     chen und das Wort „Öl“ durch das Wort „Ladung“
     ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2006, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
         „(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im
       Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset-
       zes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen,
       wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
       1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber-
          einkommens von 1992 vorgeschriebene Versi-
          cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
          oder

       2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Über-
          einkommens vorgeschriebene Versicherung
          oder sonstige finanzielle Sicherheit
       besteht.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
     Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zustän-
       dig für
       1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
       2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnis-
          ses nach § 3 Abs. 4.
       § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
       Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
       S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom
       24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden
       ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entspre-
       chend anzuwenden.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „1992“ die
     Wörter „ , nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des
     Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.

  b) Nach den Wörtern „Artikel I Nr. 7 des Haftungs-
     übereinkommens von 1992“ werden die Wörter
     „oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
     mens“ eingefügt.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                             „§ 6a

              Anerkennung und Vollstreckung

     Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
  Union ergangenen Entscheidungen über Schaden-
  ersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkom-
  mens werden gemäß Europäischem Gemeinschafts-
  recht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des
  Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzu-
  wenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines
  Gerichts in Dänemark.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunker-
       öl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, je-
       weils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine
       Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
       nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
       einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
     den nach dem Wort „Täter“ die Wörter „in den
     Fällen des Absatzes 1“ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1
     oder 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder
     Nr. 2“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in
     § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
     geht.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
     den nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ die Wör-
     ter „und des Absatzes 2“ eingefügt.

                       Artikel 2
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie
folgt geändert:
1. § 660 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
     durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-
     schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
     Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.

2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.
3. In § 903 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

                       Artikel 3

                  Änderung der
       Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung

   Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
         die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
         die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl.
     1996 II S. 685)“ werden die Wörter „und des In-
     ternationalen Übereinkommens von 2001 über
     die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölver-
     schmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578)
     (Bunkeröl-Übereinkommen)“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die
     Wörter „des Eigentümers eines Schiffes im Sinn
     von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens
     von 1992“ eingefügt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fal-
     lenden Eigentümers sind beizufügen:
     1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
        a) die Sicherheit den Voraussetzungen des
           Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und
BGBl. 2006, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
        b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung,
           die dazu führt, dass die Sicherheit den Vor-
           aussetzungen nicht mehr genügt, Dritten
           gegenüber erst drei Monate nach Anzeige
           der Beendigung oder der Änderung an das
           Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
           graphie wirksam wird,

     2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schif-

        fes,

     3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungs-

        nummer,

     4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundes-
        flagge berechtigt sind, die Angabe eines Zu-
        stellungsbevollmächtigten      mit   ständigem
        Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung
        und schriftlicher Vollmacht.“

5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin wer-
     den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „oder
     Absatz 3“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des
  Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-
  haftungsbescheinigung in deutscher Sprache und

  englischer Übersetzung nach folgendem Muster

  ausgestellt:

  1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengeset-

     zes nach dem Muster der Anlage 1,

  2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengeset-
     zes nach dem Muster der Anlage 2.“
4. In § 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe
   „Abs. 4“ ersetzt.

                                               „Anlage 2
                                          (zu § 4 Abs. 1)
BGBl. 2006, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464




                                                                                            “.

BGBl. 2006, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
                       Artikel 4
            Änderung des Einführungs-
         gesetzes zum Handelsgesetzbuch
   In Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Artikel 8 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2006
(BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903
Abs. 3 und § 902 Abs. 2“ durch die Wörter „902 Nr. 3 in
Verbindung mit § 903 Abs. 3“ ersetzt.

                       Artikel 5
                     Änderung
           des Binnenschifffahrtsgesetzes

   Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898,
2002 I S. 1944), wird wie folgt geändert:
1. § 5l wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
     durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-
     schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
       Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
2. In § 93 wird die Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 902 Nr. 3“ ersetzt.

                            Artikel 6

                        Rückkehr
           zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                            Artikel 7

                          Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft,
an dem das Internationale Übereinkommen von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmut-
zungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das
Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 12. Juli 2006
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 65b419ce4bc94062….