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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1461
BGBl. 2006 I S. 1461 · 14.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Ölschadengesetzes
und anderer schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften
Vom 12. Juli 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988
(BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I
S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden richten sich
1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992
(BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsüber-
einkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen
von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer je-
weils für die Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Fassung oder
2. nach dem Internationalen Übereinkommen von
2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bun-
kerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Haftungs-
übereinkommens von 1992“ die Wörter „sowie
des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht im Schiffs-
register eines Vertragsstaats des Haftungsüber-
einkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs“
durch die Wörter „weder im Schiffsregister eines
Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens
von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines
Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens
von 1992 führenden Seeschiffs“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsre-
gister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Über-
einkommens eingetragenen noch die Flagge ei-
nes Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkom-
mens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraum-
zahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1
des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das
Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin-
det. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1
des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhal-
tenden Versicherung oder sonstigen finanziellen
Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf
die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigen-
tümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 19. November 1976 über
die Beschränkung der Haftung für Seeforderun-
gen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch
das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II
S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesre-
publik Deutschland geltenden Fassung (Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommen), beschrän-
ken kann.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
den nach den Wörtern „Haftungsübereinkom-
mens von 1992“ die Wörter „ , nach Artikel 7
des Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt und
nach den Wörtern „nach Absatz 1“ die Wörter
„oder Absatz 2“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheini-
gung“ die Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt
und die Wörter „den Vorschriften des Haf-
tungsübereinkommens von 1992“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , das im Schiffs-
register eines Staates, der nicht Vertragsstaat
des Haftungsübereinkommens von 1992 ist,
eingetragen ist“ durch die Wörter „im Sinne
von Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt und vor
dem Wort „anzuerkennen“ die Wörter „oder
Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
mens“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1992“ die
Wörter „ , nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-
Übereinkommens“ eingefügt, die Angabe „§ 2
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder
Abs. 2“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „1992“ die
Wörter „und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-
Übereinkommens“ angefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „von mehr als
zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung“ gestri-
chen und das Wort „Öl“ durch das Wort „Ladung“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im
Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Geset-
zes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen,
wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsüber-
einkommens von 1992 vorgeschriebene Versi-
cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
oder
2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Über-
einkommens vorgeschriebene Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit
besteht.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zustän-
dig für
1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnis-
ses nach § 3 Abs. 4.
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom
24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entspre-
chend anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „1992“ die
Wörter „ , nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des
Bunkeröl-Übereinkommens“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „Artikel I Nr. 7 des Haftungs-
übereinkommens von 1992“ werden die Wörter
„oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkom-
mens“ eingefügt.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Anerkennung und Vollstreckung
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union ergangenen Entscheidungen über Schaden-
ersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkom-
mens werden gemäß Europäischem Gemeinschafts-
recht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des
Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzu-
wenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines
Gerichts in Dänemark.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunker-
öl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, je-
weils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
den nach dem Wort „Täter“ die Wörter „in den
Fällen des Absatzes 1“ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 5 Nr. 1 oder
Nr. 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in
§ 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
geht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin wer-
den nach der Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“ die Wör-
ter „und des Absatzes 2“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), wird wie
folgt geändert:
1. § 660 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-
schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
2. § 902 Nr. 1 wird aufgehoben.
3. In § 903 Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), geändert durch Artikel 56
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch
die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach der Angabe „(BGBl.
1996 II S. 685)“ werden die Wörter „und des In-
ternationalen Übereinkommens von 2001 über
die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölver-
schmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578)
(Bunkeröl-Übereinkommen)“ eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Wörter „des Eigentümers eines Schiffes im Sinn
von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens
von 1992“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fal-
lenden Eigentümers sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass
a) die Sicherheit den Voraussetzungen des
Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und

b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung,
die dazu führt, dass die Sicherheit den Vor-
aussetzungen nicht mehr genügt, Dritten
gegenüber erst drei Monate nach Anzeige
der Beendigung oder der Änderung an das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie wirksam wird,
2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schif-
fes,
3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungs-
nummer,
4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundes-
flagge berechtigt sind, die Angabe eines Zu-
stellungsbevollmächtigten mit ständigem
Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung
und schriftlicher Vollmacht.“
5. Die Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; darin wer-
den nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter „oder
Absatz 3“ eingefügt.
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des
Ölschadengesetzes und des § 3 erfüllt, wird eine Öl-
haftungsbescheinigung in deutscher Sprache und
englischer Übersetzung nach folgendem Muster
ausgestellt:
1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengeset-
zes nach dem Muster der Anlage 1,
2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengeset-
zes nach dem Muster der Anlage 2.“
4. In § 5 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe
„Abs. 4“ ersetzt.
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

“.

Artikel 4
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
In Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Artikel 8 Abs. 1
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2006
(BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, werden jeweils
die Wörter „902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903
Abs. 3 und § 902 Abs. 2“ durch die Wörter „902 Nr. 3 in
Verbindung mit § 903 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898,
2002 I S. 1944), wird wie folgt geändert:
1. § 5l wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark“
durch das Wort „Euro“ und die Wörter „der Deut-
schen Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „der Deutschen
Mark“ durch die Wörter „des Euro“ ersetzt.
2. In § 93 wird die Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2“
durch die Angabe „§ 902 Nr. 3“ ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3 und 6 treten an dem Tag in Kraft,
an dem das Internationale Übereinkommen von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmut-
zungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) für die Bundesre-
publik Deutschland in Kraft tritt. Im Übrigen tritt das
Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Artikel 1, 3 und 6 in Kraft
treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 65b419ce4bc94062….