§ 4 Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
Stand: 29.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/4#abs-1 (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4 erlassene Rechtsverordnung werden durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/4#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend anzuwenden.