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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2095

BGBl. 2015 I S. 2095 · 48.577 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
                                       Gesetz
             über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung
       von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale
     Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften*
                                                       Vom 25. November 2015

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                     Gesetz
             über die internationale
          Zusammenarbeit zur Durch-
        führung von Sanktionsrecht der
Vereinten Nationen und über die internationale
strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See
(Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz – HSeeZG)

                             Teil 1

                        Abschnitt 1
             Internationale
            Zusammenarbeit
         zur Durchführung von
     Sanktionsrecht der Vereinten
  Nationen, Flaggenstaatszustimmung

                                §1

                   Ausgehende Ersuchen
  (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach
Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktions-

* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die
  Hafenstaatkontrolle (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) und der Richt-
  linie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggen-
  staaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsüberein-
  kommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1).

recht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das
Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur gemeinsam einen ausländischen Staat er-
suchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich
seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres
befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und
weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzu-
führen.
  (2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn
1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland
   unmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet wer-
   den können,
2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der
   Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-
   nismäßigkeit verstoßen wird, und

3. der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkennt-
   nisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als
   zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu
   verwenden.

  (3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen
oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist.
   (4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Aus-

rüster des Schiffes sind von der Stellung eines Er-
suchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maß-
nahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unter-
lassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen,

soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das
Unterlassen fortgefallen ist.
BGBl. 2015, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
   (5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den
ersuchten Staat übermittelt.

                           §2
                 Eingehende Ersuchen

   (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-

einten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige
Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und das Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ge-
meinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge
führt und sich seewärts der Grenze des deutschen
Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraus-
setzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen.
  (2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht
werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen
durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen
angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls
1. der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahren-
   verdacht sich als unbegründet erweist und kein den
   Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem
   Geschädigten zugerechnet werden kann oder
2. die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln
   vollzogen werden.

  (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die

Bewilligung.

  (4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an
den ersuchenden Staat übermittelt.

                     Abschnitt 2
             Strafrechtliche
       Zusammenarbeit auf Hoher See

                           §3

                  Befugnisse des
             Kapitäns nach dem Über-
          einkommen vom 10. März 1988
         zur Bekämpfung widerrechtlicher
         Handlungen gegen die Sicherheit
     der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen)
   und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu
diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll)

   (1) Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundes-
flagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person
an Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis,
3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März
1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II
S. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Ände-
rungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist,
und hat er die Absicht, diese Person einem aus-
ländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet,
die Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durch-
führbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staa-
tes von dieser Absicht sowie den Gründen für die Über-
gabe zu unterrichten.
   (2) Der Kapitän eines Schiffes nach Absatz 1 kann
Gegenstände, die sich auf eine der in Absatz 1 genann-
ten Straftaten beziehen und deren Verbleib an Bord
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes

oder der Besatzung darstellen würde, den Behörden
des Empfangsstaates übergeben.
   (3) Beabsichtigt der Kapitän eines Schiffes eine
Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so teilt er
dies vorab der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im
Gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicher-

heitszentrums Cuxhaven mit.

  (4) Der Kapitän hat den Sachverhalt und den Zeit-
punkt
1. der Unterrichtung der zuständigen Stellen nach
   Absatz 1 oder Absatz 3,

2. der Übergabe von Personen nach Absatz 1 oder
   Gegenständen nach Absatz 2
unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren.
   (5) Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in
Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zu-
gleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005,
so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in
Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten.

                           §4
               Rechtshilfeersuchen
            nach dem Internationalen
     Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
 der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu
dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

   (1) Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für

die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheits-
behörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu
dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1996
(BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes,
so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweis-
sicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung
vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
2013 (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Än-
derung (Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl.
2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, die-
ses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zustän-
dige Strafverfolgungsbehörde weiter.

   (2) Ist in einem ausländischen Staat eine entspre-
chende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches
Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängen-
den Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfe-
ersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde
oder der für die Durchführung der genannten Verein-
barung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses
Staates entgegengenommen werden kann.

                           §5

         Rechtshilfeersuchen in Strafsachen
   (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur
Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen see-
wärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kann
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur
Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundes-
republik Deutschland gestellt werden, wenn
1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den
   Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Ge-
BGBl. 2015, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
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  setzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wer-
  den können und

2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der

   Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhält-

   nismäßigkeit verstoßen wird.

   (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem
ausländischen Staat um die Durchführung von Maß-
nahmen nach Absatz 1 gegenüber Schiffen, die nicht
die Bundesflagge führen, ersucht, so kann die Ge-
nehmigung davon abhängig gemacht werden, dass
der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik
Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich
der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maß-
nahmen ergeben können, freizustellen.

   (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um
Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Straf-

verfolgung gegenüber Schiffen, die die Bundesflagge
führen, wird – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen
in völkerrechtlichen Vereinbarungen – nur stattgegeben,
wenn
1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetz-
   lichen Voraussetzungen für die erbetenen Maß-
   nahmen vorliegen würden, wenn sich das Schiff im
   Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände,

2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß-
   nahmen nach dem dem Ersuchen zugrunde liegen-
   den Sachverhalt auch nach deutschem Recht zu-
   lässig wäre,

3. der ersuchende Staat zusichert,
  a) gegen Besatzungsmitglieder nur diejenigen Maß-
     nahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Be-
     weismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich

     sind, und

  b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des
     ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver-
     bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die
     der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein
     von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu
     nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung
     ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und
4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch
   die Maßnahme verursachten Schaden einen ange-
   messenen Ausgleich zu gewähren, falls der dem
   Ersuchen zugrunde liegende Tatverdacht sich als
   unbegründet erweist und keine den Tatverdacht
   begründende Handlung des Geschädigten festzu-
   stellen ist.

Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des
Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auf-

lagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies

aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Die
Möglichkeit, den ersuchenden Staat um Festnahme

einer beschuldigten Person im Hinblick auf ein in der
Bundesrepublik Deutschland geführtes Strafverfahren
zu ersuchen, bleibt unberührt.

   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit
der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der
Eigentümer und falls möglich der Ausrüster eines
Schiffes vom Inhalt der Genehmigung und von der
vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung
unverzüglich unterrichtet werden.

   (5) Für die Genehmigung von Ersuchen nach den
Absätzen 1 bis 3 ist das Bundesamt für Justiz zu-
ständig, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen

Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-

ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und

den Bundesministerien entscheidet, deren Geschäfts-
bereich betroffen ist.
    (6) Soweit nicht anderweitig geregelt, ist das Bun-
deskriminalamt für die Entgegennahme eingehender
Ersuchen ausländischer Staaten und für die Weiter-
leitung der Entscheidung hierüber sowie für die Weiter-
leitung ausgehender Ersuchen an einen ausländischen
Staat nach dieser Vorschrift zuständig.

                       Te i l 2

                   Abschnitt 1

          Gemeinsame Regelungen

                         §6
                   Entschädigung
  (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach
§ 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung
nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56
des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

  (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen
von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, aus-
genommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des
Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden.

                         §7
                 Datenverarbeitung

   Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehör-

den können personenbezogene Daten, auch automati-
siert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich
ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten,
1. die der zuständigen Behörde von einem auslän-
   dischen Staat oder die von der zuständigen Behörde
   an einen ausländischen Staat übermittelt werden,
   um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Ver-
   einten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1
   zu verhindern,
2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän
   eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt
   werden,

3. die der zuständigen Behörde von einem auslän-
   dischen Staat oder die von der zuständigen Behörde
   an einen ausländischen Staat übermittelt werden,

um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1

bis 3 durchzusetzen.

                   Abschnitt 2

           Schlussbestimmungen

                         §8

             Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz, dem Bundesministerium der Finanzen und
BGBl. 2015, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Voll-
zugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die
Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfül-
lung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahr-
nehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der

Grenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind.
Die Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermitt-
lungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und
Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozess-
ordnung.

                           §9

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
   oder
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeit-
   punkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   dokumentiert.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

                          § 10
                 Anwendungsklausel

   (1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem

Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Okto-
ber 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496)

gemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutsch-

land in Kraft getreten ist.

  (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag
im Bundesgesetzblatt bekannt.

                          § 11
                Unberührtheitsklausel
   (1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts
der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem
Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befug-
nisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.
  (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt,
soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
                 MARPOL-Gesetzes
  Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr,
   Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
   kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
2. Artikel 4 wird aufgehoben.

                      Artikel 3

                Änderung des
          Gesetzes zu dem Überein-
     kommen vom 10. März 1988 zur Be-
   kämpfung widerrechtlicher Handlungen
   gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
  und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur

  Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
   gegen die Sicherheit fester Plattformen,
  die sich auf dem Festlandsockel befinden

   Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum
Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester
Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,
vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I
S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 4

                 Änderung des
              Seeaufgabengesetzes
  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die

          Wörter „seewärts der Begrenzung des Küs-

          tenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zu-
          lässt oder erfordert,“ durch die Wörter „see-
          wärts der Grenze des deutschen Küsten-
          meeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt
          oder erfordert,“ ersetzt.
      bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) die Aufgaben der Behörden und Beam-
              ten des Polizeidienstes, soweit die Wahr-
              nehmung der Aufgaben zur Erfüllung
              völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
              zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Be-
              fugnisse der Bundesrepublik Deutsch-
              land nach Maßgabe zwischenstaatlicher
              Abkommen erforderlich sind,
              aa) nach dem Gesetz über Ordnungs-
                  widrigkeiten in den Fällen der Buch-
                  staben a und b,

              bb) nach der Strafprozessordnung,“.
   b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d ein-
      gefügt:
      „4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Ab-
           wracken von Seeschiffen ausgehenden Ge-
           fahren und schädlichen Umwelteinwirkun-
BGBl. 2015, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
          gen im Hinblick auf an Bord befindliche
          Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten
          vor der Außerdienststellung eines Schiffes
          und dem Beginn der Abwrackarbeiten;“.
2. In § 3d wird die Angabe „und 11“ gestrichen.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und
     Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vor-

     schriften begangen worden sind, die in den Voll-
     zug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen,
     gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung
     und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
     entsprechend.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau
         und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
         „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,“.
         bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Ver-
              kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
              die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
              struktur“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-
     ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
     durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
     und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
  d) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
              die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
              wicklung“ durch die Wörter „Verkehr
              und digitale Infrastruktur“ ersetzt und
              werden nach dem Wort „Schiffs-
              betriebs“ die Wörter „und zur Abwehr
              und Verhütung der vom Abwracken
              von Seeschiffen ausgehenden Gefah-

              ren und schädlichen Umwelteinwirkun-

              gen im Hinblick auf an Bord befindliche

              Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätig-

              keiten vor der Außerdienststellung eines
              Schiffes und dem Beginn der Abwrack-
              arbeiten“ eingefügt.
         bbb) Nach Nummer 4b wird folgende Num-
              mer 4c eingefügt:
               „4c. die Anforderungen an den Einbau
                    oder die Verwendung von Gefahr-

                    stoffen auf Schiffen, die Voraus-
                    setzungen für das Ausstellen von
                    Bescheinigungen oder Zeugnissen
                    und das Überprüfen von Seeschif-
                    fen in Bezug auf das Abwracken
                    von Schiffen;“.

     bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1

         Nummer 4“ die Wörter „oder Nummer 4c“
         eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau
         und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
         „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die
         Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
         sicherheit“ durch die Wörter „Umwelt, Natur-
         schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ernährung,

         Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
         die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“
         ersetzt.

  c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1
     werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
     wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
     Infrastruktur“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  e) In Absatz 4a werden die Wörter „Verkehr, Bau
     und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
     kehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
  f) In Absatz 6 werden die Wörter „Verkehr, Bau und
     Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
6. In § 9c wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch die
   Angabe „§§ 9 und 9a“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 9a bis 9c
     und 11“ durch die Wörter „§§ 9a bis 9c, 9e
     Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter

     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 14
     (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am Nord-
  Ostsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der
  Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leich-
  tigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des
  Kanalsteurers wird zugelassen, wer

  1. die erforderlichen nautischen und seemänni-

     schen Kenntnisse besitzt, die für das sichere

     Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ost-

     see-Kanal erforderlich sind,

  2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt,
  3. zuverlässig ist.
  Die erforderlichen nautischen und seemännischen
  Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen
  einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener
  Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden.
BGBl. 2015, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
     (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  1. die näheren Anforderungen an die Zulassung
     zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln,
     insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf
     und Ruhen der Zulassung,
  2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prü-
     fung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln,
  3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der
     für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kennt-
     nisse und Fähigkeiten zu bestimmen,
  4. auf Grund der besonderen Anforderungen der
     Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkun-
     gen für deren Ausübung festzulegen,

  5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung
     eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der
     zu steuernden Fahrzeuge festzulegen,
  6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den
     Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen
     und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergeben-
     den Aufgaben auf eine juristische Person des
     Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Ge-
     währ dafür bietet, die zu übertragenden Auf-

     gaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahr-
     zunehmen,
  7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
     tung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu be-
     stimmen.

  Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6
  unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen
  und Entscheidungen, die die Gewährleistung der
  Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs be-
  rühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im
  Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechts-
  aufsichtlich tätig.
     (3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
  Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der
  diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen
  veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist
  auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld-
  ner haften als Gesamtschuldner.

     (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
  tale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der
  Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zu-
  stimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte
  für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-
  Ostsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu
  bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer
  demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der
  Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb
  und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen
  und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1
  Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemes-
  sen zu bestreiten sind.
     (5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach
  näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Ab-
  satz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach
  Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasser-
  und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen.
  Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-
  vollstreckungsgesetzes beigetrieben.“

 9. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende
          gestrichen.

      bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden
          angefügt:
          „6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
              Rechtsakten der Europäischen Union zu-
              widerhandelt, die inhaltlich einem in
              a) Nummer 1a oder
              b) Nummer 1 oder Nummer 1b

              bezeichneten Gebot oder Verbot ent-
              spricht, soweit eine Rechtsverordnung
              nach Absatz 6 für einen bestimmten Tat-
              bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
              weist, oder
          7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
             Rechtsakten der Europäischen Union zu-
             widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-
             lung entspricht, zu der die in

              a) Nummer 2 oder

              b) Nummer 3
              genannten Vorschriften ermächtigen, so-
              weit eine Rechtsverordnung nach Ab-
              satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
              auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1a, 2, 4
      Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a“ durch
      die Wörter „Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Num-
      mer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a
      und Nummer 7 Buchstabe a“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die
      Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
      durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
      struktur“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Das Bundesministerium für Verkehr und
      digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies
      zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
      päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
      verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
      die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-
      widrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Num-
      mer 7 geahndet werden können.“

10. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
11. In § 17a werden die Wörter „gilt § 16 Abs. 2 ent-
    sprechend“ durch die Wörter „kann die Erledigung
    davon abhängig gemacht werden, dass der er-
    suchende Staat zusichert, die Bundesrepublik
    Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen,
    die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung
    der erbetenen Maßnahmen ergeben können“ ersetzt.
12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1
    bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5,
    § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13
    Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 wer-
    den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
BGBl. 2015, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
    wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ ersetzt.

                       Artikel 5

                Änderung des

      Seeversicherungsnachweisgesetzes
  Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni
2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
      Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für indi-
          viduell zurechenbare öffentliche Leistungen
          auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechts-
          verordnung nach diesem Absatz, die Ge-
          bührensätze sowie die Auslagenerstattung.“
2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „Verkehr, Bau
   und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
   und digitale Infrastruktur“ ersetzt.

                       Artikel 6

             Weitere Änderung

   des Seeversicherungsnachweisgesetzes

   § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom

4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das durch Artikel 5
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
   Punkt ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7

                   Änderung des
                Ölschadengesetzes
   Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988
(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
      Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
      setzt.
   b) Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 werden jeweils

      die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch

      die Wörter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
   b) In Absatz 7 werden die Wörter „Wirtschaft und
      Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und
      Energie“ und wird das Wort „Justiz“ durch die
      Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“ er-
      setzt.

                       Artikel 8

                  Änderung des
                Seearbeitsgesetzes
   Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I

S. 868; 2014 I S. 605), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150
    wie folgt gefasst:
   „§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und
          Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien
          und Unterlagen in ein elektronisches Infor-
          mationssystem“.
 2. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
      werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
      wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
      Infrastruktur“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
      Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
      die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
      setzt.
 3. In § 27 werden die Wörter „Verkehr, Bau und Stadt-
    entwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ ersetzt.

 4. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit

   einem gültigen Heuervertrag beschäftigen.“

 5. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Hierzu sind eine Kopie dieses Gesetzes, des
      Seearbeitsübereinkommens und der Vereinba-
      rung zwischen dem Verband der Reeder in der
      Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
      Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-
      übereinkommen 2006 an geeigneter Stelle an

      Bord mindestens in deutscher Sprache auszu-
      legen.“
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,
      des Seearbeitsübereinkommens, der Vereinba-
      rung zwischen dem Verband der Reeder in der
      Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen
      Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeits-
      übereinkommen 2006, eines Mustervertrages der
      Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Betriebs-
      vereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf
      die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in
      englischer Übersetzung an Bord mitzuführen.“
 6. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
      die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“

      durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-

      struktur“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-
      wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
      Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
 7. In § 92 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
    Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch
BGBl. 2015, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
   die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ er-
   setzt.
 8. § 96 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
           durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
           struktur“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die näheren Anforderungen an die medi-
              zinischen Räumlichkeiten an Bord der
              Schiffe und deren Einsatzbereitschaft,
              jeweils auch zur Sicherstellung einer
              ausreichenden medizinischen Behand-
              lung und Versorgung, zu bestimmen.“
   b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ernäh-
      rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“
      durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
      schaft“ ersetzt.

 9. In § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
    Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 werden jeweils
    die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
    durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“
    ersetzt.
10. § 109 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Absatz“ durch
      das Wort „Satz“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zustän-
       dige Person hat die medizinische Betreuung
       einer erkrankten oder verletzten Person an Bord
       in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 be-
       zeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich
       oder elektronisch aufzuzeichnen. Die Unterlagen
       und die darin enthaltenen Angaben sind vertrau-
       lich zu behandeln und dürfen nur genutzt wer-
       den, um die Behandlung der erkrankten oder

       verletzten Person zu gewährleisten. Die Berufs-
       genossenschaft kann allgemein anordnen, dass
       die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen
       Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymi-
       siert an die Berufsgenossenschaft zu bestimm-
       ten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für
       die Fortentwicklung des Standes der medizini-
       schen Erkenntnisse erforderlich ist. Die Berufs-
       genossenschaft darf Daten aus den Unterlagen
       in anonymisierter Form an Einrichtungen, die
       wissenschaftliche Forschung betreiben sowie
       an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer
       oder wissenschaftlicher Auswertungen übermit-
       teln.“
11. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ver-
    kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
    „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
12. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
       bb) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
           den die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
           wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und
           digitale Infrastruktur“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter
          „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
          schutz“ durch die Wörter „Ernährung und
          Landwirtschaft“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

13. § 118 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau und
      Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr
      und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Land-
      wirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die
      Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
14. § 128 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „ihr“ wird durch das Wort „ihnen“
          ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Es ist ihnen ohne Einwilligung des Be-
          schwerdeführers untersagt, den Reeder oder
          von ihm beauftragte Personen darüber zu
          unterrichten, dass eine Untersuchung infolge
          einer Beschwerde stattfindet. Satz 2 gilt
          nicht, soweit die Unterrichtung im Einzelfall
          erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für
          Leben und Gesundheit von Menschen oder
          das Schiff oder seine Ladung abzuwehren.“
   b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 7 wird das Wort „sowie“ durch die
      Wörter „und ihnen“ ersetzt.
15. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
    satz 5 und 7“ durch die Wörter „Absatz 5 Satz 2
    und Absatz 7“ ersetzt.

16. § 136 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 136

                   Rechtsverordnungen

      (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen
   mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
   Bundesrates Bestimmungen über
   1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen
      und Überwachung nach diesem Abschnitt, die
      Voraussetzungen, den Gegenstand und die
      Durchführung der Überprüfungen sowie die An-
      forderungen an die mit der Vornahme der Über-
      prüfungen betrauten Personen, auch soweit
      Personen anerkannter Organisationen betroffen
      sind,
   2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung
      und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und
      Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung
      und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des
      vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeit-
      zeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung
      und der von der anerkannten Organisation
      auszustellenden Überprüfungsberichte und amt-
      lich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des
      Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Über-
      prüfung,
BGBl. 2015, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
   3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisa-
      tionen einschließlich der näheren Einzelheiten
      der Vereinbarung mit dem Reeder,

   4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie
      an Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind,
      und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,

   5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeits-
      zeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung
      oder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teil-
      weise nicht erforderlich ist

   sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
      (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   rates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten
   der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer
   anerkannten Organisation nach § 135 sowie das
   Verfahren zu erlassen.“

17. In § 137 Absatz 2 wird das Wort „Kann“ durch das
    Wort „Können“ ersetzt und werden nach dem Wort
    „Seearbeitszeugnis“ die Wörter „und eine gültige
    Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132“ ein-
    gefügt.

18. § 138 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137
   Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen
   unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im
   Sinne der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
   die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
   S. 57), die durch die Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218
   vom 14.8.2013, S. 1) geändert worden ist) ist Auf-
   gabe der Berufsgenossenschaft.“

19. Dem § 143 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wieder-
   holt,

   1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff
      das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die
      Seearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen
      oder

   2. für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischerei-
      fahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeits-
      zeugnis zu beantragen oder

   3. ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Be-
      rufsgenossenschaft überprüfen zu lassen,

   kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder
   die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes unter-
   sagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis

   erteilt oder das Schiff überprüft worden ist.“
20. In § 144 Absatz 2 und § 149 Absatz 2 Satz 1 wer-
    den jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
    wicklung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ ersetzt.

21. In § 145 Absatz 1 Nummer 18 werden nach der An-
    gabe „§ 113“ die Angabe „Absatz 1“ und die Wörter
    „oder Absatz 2“ gestrichen.

22. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 150

                   Zurverfügungstellen von
                Gesetzen und Rechtsverord-
         nungen, Einstellen von Kopien und Unter-
      lagen in ein elektronisches Informationssystem“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
      und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 be-
      stehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder
      auch, wenn er die aufgeführten Kopien und
      Unterlagen in ein elektronisches Informations-
      system im Sinne des Absatzes 1 einstellt.“

                       Artikel 9

               Änderung der
Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See

   § 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsbezeichnungs-
Verordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442),
die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
   „Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe
   See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089)“
   durch die Wörter „Artikel 95 und 96 des Seerechts-
   übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982
   (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)“ und das Semikolon
   am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. In Buchstabe c wird die Angabe „18. September
   1925“ durch die Angabe „19. August 1925“ ersetzt.

3. In Buchstabe e wird die Angabe „(BGBl. 1994 II
   S. 1798)“ gestrichen und wird das Semikolon am
   Ende durch ein Komma ersetzt.
4. Folgender Buchstabe f wird angefügt:

  „f) Benutzung von Schiffen zur Schleusung von
      Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zu-
      satzprotokolls vom 15. November 2000 gegen
      die Schleusung von Migranten auf dem Land-,
      See- und Luftweg zum Übereinkommen der Ver-
      einten Nationen vom 15. November 2000 gegen
      die grenzüberschreitende organisierte Kriminali-
      tät (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);“.

                      Artikel 10
           Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes
in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
BGBl. 2015, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
                     Artikel 11

                   Inkrafttreten

   (1) Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Seeschifffahrt und das Protokoll von 2005 zum
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf

dem Festlandsockel befinden, für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens

wird vom Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt ge-
geben.

   (2) Artikel 6 tritt am 14. August 2018 in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 25. November 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                    A. Dobrindt

                                            Der Bundesminister

t a l e I n f r a s t r u k t u r
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Sigmar Gabriel
                               Der Bundesminister des Auswärtigen
                                          Steinmeier
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve
                                                     Heiko Maas
r b r a u c h e r s c h u t z

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2095. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 14277aff7c54a51c….