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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3079

BGBl. 2021 I S. 3079 · 39.358 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3079
                                   Gesetz
                zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010
     und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen
  Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
                                               Vom 16. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                     Gesetz

      über die Haftung und Entschädigung

        für Schäden bei der Beförderung
   gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
              (HNS-Gesetz – HNSG)

                         §1

            Haftung und Entschädigung
       für durch gefährliche und schädliche
Stoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht

   (1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die
bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe
auf See und der Be- und Entladung von Schiffen ent-
standen sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhal-
tung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziel-
len Sicherheit für diese Schäden richten sich nach

dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010
(BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die
Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.
  (2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zu-
sammen
1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010
   vom 30. April 2010 zum Internationalen Überein-
   kommen von 1996 über Haftung und Entschädigung
   für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und
   schädlicher Stoffe auf See und
2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II
   des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der
   durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und
   dessen Anlagen geänderten Fassung.
   (3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer
Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit ge-
mäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens
2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1
dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten,
die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzu-
wenden.

                         §2
            Bescheinigung über eine
 Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
  (1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des
HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder
sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von
der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Überein-

kommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertrags-
staats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung
(HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewie-
sen.

   (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundes-

flagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die
HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen,
wenn

1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung
   oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und

2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben
   ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein
   wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

  (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die
Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die
HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag
ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen.

                          §3

             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestim-
mungen über
1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit
   und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbe-
   scheinigung,
2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung
   der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell
   zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund die-
   ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach
   den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie
   die Auslagenerstattung.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön-
nen insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigen-
tümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung
der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hin-
sichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und
im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversiche-
rungsbescheinigung geregelt werden.

                          §4
                  Mitführen der
     HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
   Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach
Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustel-
len, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
BGBl. 2021, Seite 3080 — Originalseite als Abbildung
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an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schif-
fes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbe-
scheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12
Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010.

                          §5

              Behördliche Maßnahmen
   (1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs-
und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach
Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch-
führen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu
überwachen.

   (2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheini-
gung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Ver-
langen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige
Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung
vorgelegt worden ist.

                          §6
                   Behördliche
     Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen

   (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen
Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausge-
führt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

  (2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahr-

nehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossen-

schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-

kation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend

anzuwenden.

                          §7

                 Mitteilung der
        Mengen beitragspflichtiger Ladung
   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie teilt dem Direktor des Internationalen Fonds für
gefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) die in
Artikel 21 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010
vorgesehenen Angaben mit. Dem Generalsekretär der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation teilt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in
Artikel 45 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010
vorgesehenen Angaben mit.
   (2) Personen, die nach den Artikeln 18 und 19 des
HNS-Übereinkommens 2010 zur Zahlung von Beiträ-
gen an den HNS-Fonds verpflichtet sind, haben dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für
dessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Anga-
ben zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
zu beweisen. Soweit der Empfang von Ladung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nach dem HNS-Über-
einkommen 2010 Voraussetzung für die Beitragspflicht
ist, gelten die sich im Einzelfall aus der Anwendung des
Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Überein-
kommens 2010 ergebenden Personen als Empfänger.
   (3) Macht eine nach Absatz 2 Satz 1 mitteilungs-
pflichtige Person nicht oder nicht rechtzeitig die vor-
geschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die
verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemes-

senen Frist seiner Mitteilung eine im Wege der Schät-
zung ermittelte Menge der beitragspflichtigen Ladung
zugrunde legen.

   (4) Die nach Absatz 2 gemachten Angaben dürfen
Dritten außer für die in Absatz 1 vorgesehenen Mittei-
lungen weder vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie noch von nachgeordneten Behörden zu-
gänglich gemacht werden.

   (5) Assoziierte Personen im Sinne von Artikel 16
Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 sind recht-
lich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis
zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob
Unternehmen im Sinne von Satz 1 im Verhältnis zu-
einander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, be-
stimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden
§ 16 des Aktiengesetzes.

                          §8

             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen
Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachge-
ordnete Behörde übertragen.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-

gie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-

terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch

Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in

§ 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form

und die zu wahrenden Fristen.

                          §9

     Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten
   (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf
Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNS-
Übereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach
Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch
für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach
dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge
gegeben.

   (2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zu-
ständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis
oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010
eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von
Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010
ergriffen oder angeordnet worden sind.
   (3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6
Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in
der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu-
blik Deutschland verursacht worden oder sind dort
Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7
des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder ange-
ordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht
begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in des-
sen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.
BGBl. 2021, Seite 3081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3081
                         § 10
          Anerkennung und Vollstreckung
   Artikel 40 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ergangenen Entscheidungen über Klagen auf-
grund des HNS-Übereinkommens 2010, die gemäß
dem Recht der Europäischen Union anerkannt und
vollstreckt werden, nicht anzuwenden.

                         § 11

                  Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 12 Ab-

satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April
2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.

  (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

                         § 12

                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer
   vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen
   Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand

   auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4
   Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
   Bescheinigung an Bord mitgeführt wird,
3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4
   Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mit-
   führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder

4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit

   einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort

   genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
   dig oder nicht rechtzeitig macht.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des

Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu drei-

ßigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1

Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend

Euro geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das
   Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bun-
   desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

                       Artikel 2

                    Änderung des
                 Ölschadengesetzes
   Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988

(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
            Haftung und Entschädigung für
    Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht

     (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
  schmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Auf-
  rechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen
  finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden
  internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für
  die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:

  1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in

     der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April

     1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671),

  2. nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
     1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Pro-
     tokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Inter-

     nationalen Übereinkommen von 1992 über die

     Errichtung eines Internationalen Fonds zur
     Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

     (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsüber-
     einkommen von 2003),
  3. nach dem Internationalen Übereinkommen von
     2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
     Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
     (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Überein-
     kommen).

     (2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1

  und 3 genannten Übereinkommen über die Ver-
  pflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung
  oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf
  Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haf-
  tungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1
  Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens
  von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
  Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus

  Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Ho-

  heitsgebiet befinden, anzuwenden.

     (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1
  des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom

  23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für

  Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II

  S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2,

  aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen

  finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadens-
  ereignis auf die Summe der Beträge, auf die der
  Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Ab-
  satz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. No-
  vember 1976 über die Beschränkung der Haftung
  für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787),
  das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
  (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist,
  in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland

  geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüber-
  einkommen) beschränken kann.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2
                     Bescheinigung über
               eine Versicherung oder sonstige
     finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2021, Seite 3082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3082
  b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 3 ersetzt:

          „(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1

       des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in

       Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen

       Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicher-

       heit wird durch eine von dem nach Artikel VII Ab-

       satz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von

       1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende

       Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbeschei-

       nigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der

       nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Überein-

       kommens vorgeschriebenen Versicherung oder

       sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbin-

       dung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem
       nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl-
       Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat
       auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflicht-
       versicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

          (2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das
       Schiffsregister eines deutschen Gerichts einge-
       tragen ist und die Bundesflagge führt, hat die
       zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflicht-
       versicherungsbescheinigung 1992 oder die Bun-
       keröl-Pflichtversicherungsbescheinigung     nach
       Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn
       er nachweist, dass eine entsprechende Versiche-
       rung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht
       und kein begründeter Anlass für die Annahme
       gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in
       der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu er-
       füllen.
          (3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht
       die Bundesflagge führt, kann die zuständige Be-
       hörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
       1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs-
       bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
       auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entspre-
       chend.“

  c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-

     dert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zustän-
           digkeit und“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1
          Nummer 2 können insbesondere die Mittei-
          lungspflichten des Eigentümers eines See-
          schiffes im Verfahren der Ausstellung der
          Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Aus-
          stellung eintretender Umstände, und im Ver-
          fahren der Einziehung der Bescheinigung
          geregelt werden.“

4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 3
                      Mitführen der
         Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes

    (1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes
  nach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkom-
  mens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Ab-
  satz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversi-
  cherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt

  wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes
  nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkom-
  mens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat

  sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversiche-

  rungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der

  Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die

  Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und

  die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an

  Bord mitzuführen und diese der zuständigen Be-

  hörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3

  gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII

  Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992.

  Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung

  nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkom-

  mens.

     (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs-
  und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach
  Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch-
  führen, um die Einhaltung der Pflichten nach Ab-
  satz 1 zu überwachen.

     (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheini-
  gung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs-
  bescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann
  sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die
  zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die
  jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.

                         §4

                     Behördliche
       Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
     (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4
  erlassene Rechtsverordnung werden durch den
  Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben
  obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
  Hydrographie.
     (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund aus-
  geführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der
  Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
  gistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabenge-

  setzes ist entsprechend anzuwenden.“

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der aus-
  schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik

  Deutschland verursacht worden oder sind dort
  Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7
  des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Arti-
  kel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens er-
  griffen oder angeordnet worden und ist ein anderer
  Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht
  örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg
  Port Authority ihren Sitz hat.“

6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7
   und 8 ersetzt:
                         „§ 7
            Anerkennung und Vollstreckung

     Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf
  die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
  päischen Union ergangenen Entscheidungen über
  Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens,
  die gemäß dem Recht der Europäischen Union an-
  erkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 3083 — Originalseite als Abbildung
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                           §8
                    Strafvorschriften
     (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII
  Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
  1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbin-
  dung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine
  sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.
     (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Ab-
  satz 1 des Internationalen Übereinkommens von
  2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
  Haftung      für    Bunkerölverschmutzungsschäden
  (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit
  § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige
  finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.

     (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
  fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
  einem Jahr oder Geldstrafe.“

7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geän-

   dert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                   Bußgeldvorschriften“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5
         Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
         satz 4 Satz 2“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
         durch das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit

             einer Rechtsverordnung nach § 5 Ab-

             satz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig,

             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

             macht.“

  c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.

  d) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzig-
     tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ und
     das Wort „fünftausend“ durch das Wort „zehn-
     tausend“ ersetzt.
  e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

       „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten ist

     1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3
        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
        graphie und

     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das
        Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
        le.“
8. Die Überschriften des Zweiten und des Dritten Teils
   werden gestrichen.

                       Artikel 3
                   Änderung der
    Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
  Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578;
2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender
     Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Vertei-
     lungsverfahren) eingeleitet werden:

     1. Fonds im Sinne des Artikels 11 des Überein-
        kommens von 1976 über die Beschränkung
        der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II
        S. 786), geändert durch das Protokoll vom
        2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für
        die Bundesrepublik Deutschland geltenden

        Fassung,

     2. Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des

        Haftungsübereinkommens von 1992 in der
        Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
        1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bun-
        desrepublik Deutschland geltenden Fassung
        oder

     3. Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des
        HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April
        2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für
        die Bundesrepublik Deutschland geltenden
        Fassung.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe

              „§ 611 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“

              eingefügt und wird der Punkt am Ende

              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

               „5. der Eigentümer eines Schiffes im
                   Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des
                   HNS-Übereinkommens 2010, sofern
                   er seine Haftung für die aus einem
                   bestimmten Ereignis entstandenen
                   Ansprüche nach § 611 Absatz 2
                   Satz 2 und § 616 des Handels-
                   gesetzbuches beschränken kann.“

     bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „von
         1992“ die Wörter „oder des Artikels 9 Ab-
         satz 11 des HNS-Übereinkommens 2010“
         eingefügt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 487“
              durch die Angabe „§ 612“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
              durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3084
          ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
                „5. Ansprüche nach dem HNS-Überein-
                    kommen 2010
                    – Anspruchsklasse E – .“

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 487 Abs. 1“
           durch die Angabe „§ 611 Absatz 1“ ersetzt
           und wird die Angabe „§ 486 Abs. 3 Satz 1“

           durch die Wörter „§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder
           nach § 611 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „oder nach

     dem HNS-Übereinkommen 2010“ angefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigen-
       tümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Über-
       einkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu
       beschränken, entsprechend.“

                        Artikel 4

                   Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 611 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen
       2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670,
       671) kann nach den Bestimmungen des HNS-
       Übereinkommens 2010 beschränkt werden.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
       Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im
       Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend
       gemacht werden.“

  c) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und werden nach der Angabe
     „von 1992“ die Wörter „sowie des HNS-Überein-
     kommens 2010“ eingefügt.
2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
   „oder“ durch ein Komma ersetzt und wird die An-
   gabe „(§ 611 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§ 611
   Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des
   HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2
   Satz 2)“ ersetzt.
3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611
   Absatz 1 Satz 1)“ das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)“
   durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im
   Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Überein-
   kommens 2010“ ersetzt.

                       Artikel 5
                     Aufhebung
                des Gesetzes zu den
          Internationalen Übereinkommen
        vom 29. November 1969 über die
     zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
   zungsschäden und vom 18. Dezember 1971

 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
  Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. De-

zember 1971 über die Errichtung eines Internationalen

Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
den vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106;
1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                Änderung des
        Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

   Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                  Änderung des
               Seeaufgabengesetzes

   Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
   „Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigun-
   gen“ durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen“
   ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben
     nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16
     sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit
     betrauten Personen
     1. Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen
        befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohn-
        räume betreten,
     2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung die-
        nenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-
        ten,
     3. Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentü-
        mers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für
        dieses oder bestimmte Aufgaben seines
        Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig
        gewordenen anerkannten Organisationen be-
        treten,
BGBl. 2021, Seite 3085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3085
     4. Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelege-
        nen Räumlichkeiten betreten und

     5. Kontrollen und Prüfungen vornehmen.

     Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten

     und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese

     Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefah-

     ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
     ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletz-
     lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-

     zes) wird insoweit eingeschränkt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Unterlagen vorzulegen“ werden
         durch die Wörter „Unterlagen oder Auszüge
         aus elektronischen Dateien auszudrucken
         und vorzulegen und Einsicht in die Unterla-
         gen, insbesondere Seetagebücher, Register,
         Zeugnisse, Nachweise und Befähigungs-
         zeugnisse, zu gewähren“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die mit der Überwachung betrauten Perso-
         nen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
         oder Kopien, auch von Datenträgern, anferti-
         gen oder solche verlangen und diese verwen-
         den und speichern, soweit dies zur Erfüllung
         der Aufgaben erforderlich ist.“
3. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden
     Nummern 1b und 1c ersetzt:
     „1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maß-
          nahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
          tig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht
          rechtzeitig gewährt,

     1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab-
         satz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
     Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
     nungswidrigkeiten ist

     1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a
        das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
        graphie,
     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die
        Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
        fahrt,

     3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c die-

        jenige Behörde, die die vollziehbare Anord-
        nung getroffen hat.“

                       Artikel 8

                Änderung der
     Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung

  Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Arti-
kel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
                   über die Ausstellung
                 von Pflichtversicherungs-

      bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz

        (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-

          Verordnung – ÖlPflichtVersBeschV)“.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung:
         eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des
         Ölschadengesetzes,“.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
     die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen“
   durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheini-
   gungen“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungs-
   bescheinigung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversiche-
   rungsbescheinigung“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Ab-
     satz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3
     erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbeschei-
     nigung in deutscher Sprache und englischer
     Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
     1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
        Ölschadengesetzes nach dem Muster der
        Anlage 1,

     2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des
        Ölschadengesetzes nach dem Muster der
        Anlage 2.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4
     wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-
     gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-
     bescheinigung“ ersetzt.
6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die An-
   gabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
   mer 2 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-
   gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-
   bescheinigung“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
     strichen und wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“

     durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
     setzt.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 9

         Weitere Änderung der Öl-Pflicht-
    versicherungsbescheinigungs-Verordnung

  Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verord-
nung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 3086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3086
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                Pflichten des Eigentümers

     Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige

  Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung,

  die dazu führt, dass die Sicherheit den Vorausset-
  zungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes
  nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt
  für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
                  Ordnungswidrigkeiten
     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
  mer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätz-
  lich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung

  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
  rechtzeitig macht.“

                      Artikel 10

            Bekanntmachungserlaubnis
  (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadenge-

setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
   (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabenge-

setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung

im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 11
                      Inkrafttreten
  (1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Num-
   mer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Geset-
   zes und
2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10.

Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.

    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom
30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem
Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach
Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                 sind gewahrt.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                                 Es ist im Bundesgesetzblatt

                                   Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                   der Justiz und für Verbraucherschutz
                                           Christine Lambrecht
                                   Der Bundesminister des Auswärtigen
                                              Heiko Maas
                                            Der Bundesminister
                                   für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                             Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3079. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b24a5e7671d23fdf….