Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/27215 · S. 32
Zu Artikel 2 (Änderung des Ölschadengesetzes – ÖlSG)
Zu Artikel 2 (Änderung des Ölschadengesetzes – ÖlSG) Zu Nummer 1 (Streichung der Überschrift des Ersten Teils) Es existieren kein zweiter und dritter Gesetzesteil mehr, so dass es keiner Überschrift für den Ersten Teil mehr bedarf, siehe hierzu auch Nummer 9. Zu Nummer 2 (Änderung des § 1) Es handelt sich lediglich um eine Änderung des Wortlauts; eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Änderung nicht verbunden; die Regelung wird jedoch klarer formuliert. § 1 Absatz 1 des Ölschadengesetzes war und ist deklaratorischer Natur. Die Haftung und Entschädigung wegen Ölverschmutzungsschäden, ebenso die Pflicht, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, ergeben sich unmittelbar aus den in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkommen, die über das Vertragsgesetz innerstaatliches Recht werden. Zur Art der finanziellen Sicherheit wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 verwiesen, ebenso zur Bedeutung der gleitenden Verweisung („in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung“). Auch bei der Änderung des Absatzes 2 handelt es sich zunächst lediglich um eine Änderung des Wortlauts, ohne dass die bisherige Regelung in § 1 Absatz 2 inhaltlich geändert wird. Mit der geänderten Formulierung werden jedoch die bisherigen Regelungen in § 1 Absatz 2 und in § 2 Absatz 1 ÖlSG zu einem Absatz zusammengeführt. In der Sache geht es darum, für Schiffe aus Nicht-Vertragsstaaten – Staaten, für die die in § 1 Absatz 1 genannten Übereinkommen nicht in Kraft sind – eine Versicherung vorzuschreiben, wenn sie in deutsches Hoheitsgebiet einfahren beziehungsweise in das Gebiet, für das nach den in § 1 Absatz 1 genannten Übereinkommen Versiche- rung oder eine Sicherheit bestehen muss (Artikel II Haftungsübereinkommen von 1992; Artikel 3 Fondsüber
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.891 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27215, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.316–126.207 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert dd4760bed9328e1b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP