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BGH wendet § 182 InsO analog auf Klagen zur Feststellung einer Masseverbindlichkeit an
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Monatsbericht · Juli 2026 · Insolvenzrecht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Masseverbindlichkeit in analoger Anwendung von § 182 InsO nach dem voraussichtlich zu erwartenden Auszahlungsbetrag richtet. Für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde muss eine 20.000 Euro übersteigende Beschwer eigenständig dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Streitwert und Beschwer bei Klagen auf Feststellung von Masseverbindlichkeiten
Der Wert der Beschwer bei der Feststellung einer Masseverbindlichkeit bemisst sich analog § 182 InsO nach dem zu erwartenden Auszahlungsbetrag
BGH, Beschluss vom 16.07.2026, IX ZR 35/25 [1]
Streitig war, wie der Wert der Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bestimmen ist, wenn die Feststellung einer Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO begehrt wird. Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 182 InsO analog auf Klagen zur Feststellung einer Forderung als Masseverbindlichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzuwenden ist [1]. Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich somit nach dem Betrag, der bei der Begleichung der Masseverbindlichkeiten zu erwarten ist [1], [1]. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass die Beschwer den Betrag von 20.000 Euro gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF übersteigt [1], [1]. Die reine Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen reicht für den Nachweis der erforderlichen Beschwer von über 20.000 Euro nicht aus, wenn sich daraus der voraussichtlich zu erwartende Betrag nicht hinreichend schätzen lässt [1], [1].
Datenlage
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Quellenverzeichnis
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