Rechtsprechung / VGH Hessen / 1985
VGH Hessen Beschluss vom 02.10.1985 – BPV TK 987/85
ECLI:DE:VGHHE:1985:1002.BPV.TK987.85.0A
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Gründe§
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I.
Der Antragsteller und der Beteiligte streiten im Beschlußverfahren um die Frage, ob der Abteilungsbefehl Nr. 15 vom 27.09.1983 "Anordnung zur Durchführung des Tages der offenen Tür" hinsichtlich Ziffer 6 der Mitbestimmung unterliegt. Die genannte Ziffer legt den Dienstbeginn am 01.10.1983 auf 8.00 Uhr fest. Das Verwaltungsgericht Kassel - Fachkammer für Personalvertretungssachen Bund), hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluß vom 09.03.1984 stattgegeben und festgestellt, daß der genannte Abteilungsbefehl mit seiner Ziffer 6 der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. ä Nr. 1 BPersVG unterliegt.
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Der Beteiligte hat gegen diesen ihm am 13.05.1985 zugestellten Beschluß mit Schriftsatz vom 03.06.1985 - beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am folgenden Tag - Beschwerde eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ist vom Beteiligten persönlich unterschrieben: "C., PD i.BGS u. Abteilungskommandeur".
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Unter dem 19.06.1985 hat der Beteiligte dem Polizeidirektor im Bundesgrenzschutz K. B. beim Stab Grenzschutzkommando Mitte Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 01.07.1985 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am folgenden Tag - erneut Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet. Der Beteiligte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Wegen des Sachverhalts und des Streitstands im übrigen wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist unzulässig.
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Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG muß die Beschwerde von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG besagt, daß vor den Landesarbeitsgerichten (hier sinngemäß: Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen) auch Vertreter von-Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unter den dort genannten Voraussetzungen handeln können. Diese Vorschriften gelten nicht nur, wenn ein Personalrat Beschwerde einlegt, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie im vorliegenden Falle - von einem beteiligten Dienststellenleiter verfolgt wird. Ihnen wird weder die Beschwerdeschrift vom 03.06.1985 noch die Beschwerdeschrift vom 01.07.1985 gerecht, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf das Formerfordernis zutreffend hinweist.
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Ist die Beschwerde allerdings formgerecht eingelegt und begründet, so kann der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens sich auch anderweit vertreten lassen oder gar selbst auftreten (vgl.im einzelnen Dütz, Aktuelle Fragen zur Arbeitsgerichts-Novelle 1979, Recht der Arbeit 1980 S. 82 <100> sowie Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. 1981, RdNr. 2 zu
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§ 89). Für den Beschwerdegegner gilt dies von Anfang an.
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Der Begründung, mit der im Schriftsatz vom 01.07.1985 ein hiervon abweichender Standpunkt vertreten wird, kann der Fachsenat nicht folgen. Polizeidirektor im BGS B. nicht deshalb postulationsfähig im Sinne des § 89 Abs. 1 ArbGG, weil er als Volljurist. bei der vorgesetzten Behörde tätig ist. Überdies ist der genannte Schriftsatz nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen.
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Da die dem angefochtenen Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG genügt, ist die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt worden, so daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts unanfechtbar geworden ist. Die Rechtsmittelbelehrung ist zutreffend. Sie enthält auch keine überflüssigen, die Rechtsmitteleinlegung erschwerenden Zusätze. Die Ausführungen über Frist und Form der Beschwerdebegründung sind notwendig und richtig. Auch die Beschwerdebegründung muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein (vgl. zum Vorstehenden Dütz, a.a.O., S. 84, 100; Grunsky, a.a.O., RdNr. 12 zu § 87; Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, RdNr. 12 zu § 9 und RdNr. 1 zu § 89; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Stand: Juli 1985, Anm. 6 c zu § 9, Anm. 2 zu § 89; Hess. VGH, Beschluß vom 10.03.1982 - HPV TL 10/81 -, ESVGH 32, 235 /L'%; offen gelassen hinsichtlich der Form der Rechtsmittelbegründung im Beschluß des erkennenden Senats vom 20.06.1984 - BPV TK 23/83 -). Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 14.12.1983 - Nr. 17 C 82. A 1282 -, Personalvertretung 1985 S. 340), die Beschwerdebegründung nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG brauche nicht von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vertretungsberechtigten Person unterzeichnet zu sein, ist abzulehnen, weil dies den Intentionen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. dazu Dütz, a.a.O., S. 100).
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Bei dem vorliegenden Sachverhalt kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Der Umstand, daß der angefochtene Beschluß erst 14 Monate nach seiner Verkündung in vollständig abgefaßter Form zu den Akten gelangt ist, stellt zwar einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 24.04.1985 - BPV TK 24/83 -), hinderte aber nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
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Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).