Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2023

VG Stuttgart Beschluss vom 23.08.2023 – A 4 K 3694/23

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0823.A4K3694.23.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_1

Der nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zur Entscheidung berufene Einzelrichter legt den ausdrücklich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass dieser ausschließlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsanordnung nach Rumänien begehrt. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass er auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG zum Gegenstand des Eilverfahrens machen wollte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_2

Der so verstandene, zulässige Antrag ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_3

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_4

Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_5

Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Die Abschiebungsanordnung nach Rumänien erweist sich nach gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_6

Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (vgl. § 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (vgl. § 34a Abs. 1 AsylG). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO 604/2013/EU oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_7

Dies ist vorliegend mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall. Rumänien ist in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Asylantrag erstmals in einem EU-Mitgliedstaat – hier Rumänien – gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO), voraussichtlich nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO zuständig und nach Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Denn ausweislich der EURODAC-Treffermeldung vom 27. April 2023 – Kategorie 1 – hat der Antragsteller am 18. April 2023 in Rumänien einen Asylantrag gestellt (vgl. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 VO 603/2013/EU EURODAC-VO). Hiermit in Einklang steht die ausdrücklich erklärte Zustimmung Rumäniens vom 12. Mai 2023, den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu übernehmen, da er am 18. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den noch nicht entschieden sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_8

Eine Zuständigkeit Deutschlands aufgrund familiärer Verbindungen des im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung 20-jährigen Antragstellers wird voraussichtlich nicht zu bejahen sein, da er nicht zu dem nach Art. 8 – 11 Dublin III-VO begünstigten Personenkreis engster Familienmitglieder bzw. Verwandter gemäß Art. 2 lit. g und h Dublin III-VO zählt. Ausreichende Hinweise darauf, dass eine Abhängigkeit Sinne von Art. 16 Dublin III-VO in Bezug auf seinen minderjährigen Bruder bestehen könnte, liegen nicht vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_9

Die Zuständigkeit Rumäniens ist voraussichtlich auch nicht auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen. Insbesondere einen Zuständigkeitsübergang begründende Umstände nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO oder solche, die eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auslösen könnten, bestehen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht. Es liegen derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls für nichtvulnerable Personen wie den Antragsteller keine systemischen Mängel in Rumänien vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_10

Eine extreme materielle Not, welche die Annahme systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO rechtfertigte, besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht; auch die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 EU-GRCh-Verstoß wird auch unter Berücksichtigung der Aufnahme von Ukraine-Flüchtlingen durch Rumänien voraussichtlich nicht erreicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, Rn. 57 ff., juris; vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 28. März 2023 – AN 17 S 23.50155 –, Rn. 26, juris; vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2022 – 5 A 135/21 –, juris; jeweils m.w.N.). Der Einzelrichter macht sich die folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, Rn. 60 - 121, juris zu Eigen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_11

(1) Die Regierung Rumäniens kooperiert unter anderem mit dem UNHCR, um Flüchtlingen, Schutzsuchenden, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Dieser hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_12

Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_13

(a) Schutzsuchende, die kein eigenes Auskommen haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss des Verfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts in Rumänien Anspruch auf Aufnahmeleistungen („reception conditions“).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_14

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_15

Die meisten Schutzsuchenden werden in den sogenannten Regionalen Unterbringungszentren („Regional Centres for Accommodation“) untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung – Direktion für Asyl und Integration (Inspectoratul General pentru Imigrari – Directia Azil si Integrare, IGI-DAI) verwaltet werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_16

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_17

Die Unterbringungszentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum Stichtag 1. Januar 2022 waren von den 751 zur Verfügung stehenden Plätzen nur 501 Plätze belegt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_18

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_19

Bislang gab es keine Situation, in der Schutzsuchende aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren überschritten werden sollte, kann die IGI-DAI Schutzsuchenden im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_20

BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_21

Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien beeinträchtigt die Kapazität der Unterbringungszentren nicht. Rumänien registrierte rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_22

Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG NRW vom 20. Juli 2022, S. 2 f.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_23

Zusätzlich zu den Regionalen Unterbringungszentren gibt es noch zwei weitere Unterbringungszentren, die von der Nichtregierungsorganisation (NGO) Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens (Asociatia ecumenica a bisericilor din Romania, AIDRom betrieben werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_24

Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_25

Alle Schutzsuchenden, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und Tudor Gociu untergebracht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_26

Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_27

Die Unterbringungszentren erfüllen die Standards der EU und des UNHCR. Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt. Die rumänischen Behörden wahren das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_28

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 3. August 2017, Gz. 508-516.80/49473, S. 2, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_29

Es gibt zwar bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. des Jesuit Refugee Service (JRS) widerspiegeln.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_30

Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_31

Die Mängel lassen jedoch nicht auf eine Gleichgültigkeit der rumänischen Behörden schließen. Die Zustände in einigen Einrichtungen werden als „gut“ bezeichnet. Erkennbar sind auch die Bemühungen Rumäniens, in Abstimmung mit dem Ombudsmann für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen zu sorgen. So wurden in den letzten Jahren kontinuierlich in fast allen Einrichtungen Renovierungsarbeiten durchgeführt, wodurch derzeit die Kapazität aller Einrichtungen von nominell 1.100 Plätzen auf 751 Plätze reduziert ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_32

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 111 ff.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_33

(b) Schutzsuchende erhalten finanzielle Zuwendungen in Form einer Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie ein Taschengeld für lokale Transportkosten, kulturelle Dienstleistungen, Presse, Reparatur- und Wartungsdienste und Kosten für persönliche Hygieneprodukte. Alleinstehende Erwachsene erhalten 480 Lei (104 €) monatlich. Weitere Zuschläge werden für Schwangere und Kinder gewährt. Die Sätze wurden durch eine Reform im Jahr 2015 angehoben, so dass sie nunmehr ausreichend sind, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_34

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 102 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6 f.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_35

(c) Schutzsuchende haben Zugang zum Arbeitsmarkt nach drei Monaten ab Stellung des Asylantrags. Der Zugang wird unter den gleichen Bedingungen gewährt, wie sie für rumänische Staatsbürger gesetzlich festgelegt sind. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsmarktprüfung, Branchenbeschränkung oder sonstige Einschränkung. Schutzsuchende erhalten auf Antrag von den Bezirksarbeitsagenturen (AJOFM) Vermittlungsdienste, professionelle Informationen und Beratungsdienste, um eine Beschäftigung zu finden. Schutzsuchende hatten in den letzten Jahren bei der Stellensuche keine Schwierigkeiten. Die meisten der ausgeschriebenen Stellen befanden sich im Bereich der ungelernten Arbeitskräfte. Infolgedessen hatten Schutzsuchende keine Probleme im Zusammenhang mit fehlenden rumänischen Sprachkenntnissen, Diplomen oder anderen Dokumenten, die ihre Qualifikationen belegen würden. Die Mehrheit der Schutzsuchenden waren Berichten zufolge ungelernte Arbeiter in ihrem Herkunftsland.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_36

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 116 f.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_37

(d) Schutzsuchende haben in Rumänien den gleichen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie rumänische Staatsangehörige. Sie haben ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Schutzsuchenden Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Seit 2019 haben Schutzsuchende in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) sowie Dolmetscher und Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren grundsätzlich anwesend.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_38

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 120 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_39

NGOs, etwa der JRS, helfen beim Zugang zu Gesundheitsdiensten oder bieten selbst - so etwa die rumänische ICAR Stiftung - kostenlose medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie und Urologie sowie Physiotherapie an.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_40

Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 9.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_41

(e) Es existiert in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen. Mängel im Rechtsschutzsystem sind nicht bekannt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_42

Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.; in Einzelnen: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 35 - 54.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_43

Schutzsuchende erhalten in Rumänien Zugang zu Rechtsberatung. Es gibt keine Einschränkungen oder Bedingungen für den Zugang zu Rechtsberatung in erster Instanz. Für das Verwaltungsverfahren bieten NGOs, finanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) und den UNHCR, kostenlose Rechtsberatung und Rechtshilfe.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_44

Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 6 ff.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 54 ff.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_45

(f) In Rumänien sind Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden gesetzlich vorgesehen. Zunächst kann Schutzsuchenden auferlegt werden, sich in einem regionalen Aufnahmezentrum aufzuhalten und sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_46

Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_47

Zudem können Schutzsuchende für die Dauer von 60 Tagen in „besonders eingerichteten geschlossenen Bereichen“ inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_48

Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 133.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_49

Die rumänischen Behörden sind befugt, Schutzsuchende für maximal 18 Monate in Haft zu nehmen, wenn sie aufgrund der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden sollen und wenn ein signifikantes Risiko zur Flucht besteht. Ein solches Fluchtrisiko wird unter anderem angenommen, wenn ein Schutzsuchender nach einem Asylantrag in Rumänien die rumänische Grenze irregulär überschritten oder dies versucht hat.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_50

Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 134.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_51

Eine Inhaftierung Schutzsuchender in Strafgefangeneinrichtungen, deren Haftbedingungen als harsch, überfüllt und nicht internationalen Standards entsprechend angesehen werden,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_52

vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 5; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2022 - 2 BvR 1214/21 -, NJW 2022, 932 = juris, und Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, juris,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_54

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 138.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_55

Die Unterbringung erfolgt in öffentlichen Gewahrsamszentren, die von der IGI-DAI verwaltet werden. Gemäß der Ausländerverordnung sind die Zentren organisiert und ausgestattet, um eine angemessene Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Körperpflege zu gewährleisten. Die Haftbedingungen werden als gut und angemessen bezeichnet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_56

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 140 und 143.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_57

Von der Möglichkeit, Schutzsuchende zu inhaftieren, wird aber im Grundsatz kein Gebrauch gemacht. Die Hauptkategorien der inhaftierten Schutzsuchenden sind vielmehr diejenigen, die einen Asylantrag aus der Haft gestellt haben und deren Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft wurde.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_58

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_59

In der Regel erfolgt die Unterbringung von Schutzsuchenden, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_60

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_61

Schutzsuchende werden zudem aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_62

Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_63

(g) In Rumänien sind Folgeantragsteller von der Gewährung materieller Beihilfen ausgeschlossen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_64

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_65

Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren - z. B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist -, gilt sein Antrag zwar nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Für nach Rumänien zurückgeführte Personen, die - wie der Kläger - zuvor nicht persönlich angehört wurden, wird das Asylverfahren aber fortgesetzt, ohne dass sie auf das Folgeverfahren verwiesen werden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_66

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 66.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_67

(h) Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Vor einer Abschiebung ergeht eine Entscheidung, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde statthaft, die binnen zwei Tagen nach Zustellung einzulegen ist. Über diese entscheidet das für den Bezirk zuständige regionale Gericht („Regional Court“). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip nur vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Schutzsuchende und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_68

Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 89.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_69

Soweit von einigen NGOs im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Prinzip über kollektive Überstellungen nach Serbien berichtet wird,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_70

vgl. Nachweise im Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 1, wonach das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) von mehreren hundert Überstellungen im Jahr berichtet, jedoch dem Jesuit Refugee Service (JRS) keine kollektiven Überstellungen bekannt seien,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_71

finden sich keine Berichte darüber, dass im Asylverfahren befindliche Schutzsuchende ohne rechtsstaatliches Verfahren nach Serbien zurückgeführt worden wären. Nach Auskunft von AIDA handelte es sich um die Rückführung solcher Personen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer illegalen Grenzüberschreitung aufgegriffen, inhaftiert und nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt überstellt worden sind.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_72

Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 20 bis 23.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_73

Dem Gericht sind keine aktuelleren Erkenntnismittel bekannt, die anderslautende Feststellungen enthalten.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_74

Insbesondere die vom Antragsteller befürchtete Obdachlosigkeit im Hinblick auf die Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine erscheint in Ansehung der vorstehenden Ausführungen und des jüngsten Berichts von aida (Country Report: Romania, 2022 update, S. 96, S. 91; Hervorhebung durch den Einzelrichter) fernliegend:

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_75

The total capacity of the Regional Centres is 1,100 places, with the possibility to extend the capacity with 262 places and 166 specially designed closed spaces. Nevertheless, due to renovations in Vasile Stolnicu centre (Bucharest) the capacity of the centres was reduced to 790 places.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_76

There has not been a situation to date whereby asylum seekers were left without accommodation due to a shortage of places in the reception centres.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_78

When the capacity in the reception centres for asylum seekers is exceeded, IGI-DAI may grant asylum seekers an accommodation allowance for the purpose of renting a house or contracting specialised services for the reception and accommodation of asylum seekers in individual or collective locations, within the limits of the available funds.This form of reception conditions has never been applied to date.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_79

In these situations, IGI-DAI may provide, upon request, material assistance amounting to the following monthly sums per person: rental assistance of 808 RON / €165; and maintenance assistance of 145 RON / €29.59 during the summer season and 185 RON / €37.75 during the winter season. In the case of a two-member household, the monthly amount paid to a person for rental decreases by 30%. In the case of households consisting of three or more members, the amount granted monthly to a person for rental decreases by 40%.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_80

Auf gestiegene Asylantragszahlen hat Rumänien mit einer Ausweitung von Unterbringungskapazitäten reagiert (aida, a.a.O., S 97).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_81

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu einer Gruppe vulnerabler Personen zählte, für die etwas Anderes gelten könnte. Denn der Antragsteller ist jung, gesund und arbeitsfähig. Soweit der Antragsteller angegeben hat, er habe einen Unfall am Kopf gehabt und bekomme Kopfschmerzen, wenn es zu laut sei, handelt es sich offensichtlich nicht um Einschränkungen, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, zumal der Antragsteller bislang keinerlei medizinische Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nicht angezeigt. Soweit er nun erstmals im Gerichtsverfahren eine Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit anführt, fehlt ebenfalls jedwede medizinische Auskunft hierzu.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_82

Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach diesen Vorschriften ergeben.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_83

Im Übrigen wird zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2023-08-23/a-4-k-3694-23#rd_85

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).