Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2005

VG Stuttgart Urteil vom 14.11.2005 – 15 K 1648/05

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_1

Der Kläger ist A - Mitglied der Beklagten. Er begehrt Kostenerstattung für das Präparat Viagra bzw. Caverject.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_2

Bei dem am ....1947 geborenen Kläger, der an Diabetes mellitus erkrankt ist, liegt eine erektile Dysfunktion vor. Mit Antrag vom 09.09.2004 begehrte er für das am 08.07.2004, 23.07.2004, 17.08.2004 und 06.09.2004 ärztlich verordnete Präparat Caverject - auf den Rezepten ist jeweils vermerkt: nicht zu Lasten der GKV - Leistungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 624,21 EUR. Mit Bescheid vom 30.09.2004 lehnte die Bezirksstelle Köln der Beklagten die Erstattung mit der Begründung ab, das aufgeführte Präparat sei entweder nicht verschreibungspflichtig oder auf Grund der Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht erstattungsfähig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Bescheid vom 21.04.2005 zurück.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_3

Am 22.05.2005 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, das ärztlich verordnete Präparat Viagra/Caverject diene ausschließlich der Beseitigung des krankheitsbedingten Verlusts einer Körperfunktion. Der generelle Ausschluss der Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sowie zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz von der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Übermaßverbot und sei, weil in § 33 Abs. 4 der Satzung der Beklagten der Hinweis Nr. 2 zu § 6 Abs. 4 Nr. 2 der Beihilfevorschriften wörtlich übernommen worden sei, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_5

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.04.2005 zu verpflichten, die Aufwendungen für die ärztlich verordneten Präparate Caverject 20 und Viagra 100 als beihilfefähig anzuerkennen und festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, die Kosten für diese Präparate nach ärztlicher Verordnung als erstattungsfähig anzuerkennen und

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_7

die Beklagte zu verpflichten, die Aufwendungen für die ärztlich verordneten Präparate Viagra und Caverject als erstattungsfähig anzuerkennen und festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, die Kosten für diese Präparate nach ärztlicher Verordnung als erstattungsfähig anzuerkennen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_8

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_10

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_11

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87a, § 101 Abs. 2 VwGO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_12

Die Klage auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat Caverject ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Leistung. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_13

Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten in der hier maßgebenden Fassung vom 01.07.2004 sind Aufwendungen dann erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig oder Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_14

Leistungen für das Präparat Caverject sind in der Satzung der Beklagten nicht vorgesehen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_15

Nach § 33 Abs. 3 Buchstabe a der Satzung der Beklagten in Verbindung mit der Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) vom 16.03.2004 sind Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht erstattungsfähig. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Kassenleistungen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_16

Der satzungsgemäße Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte ist Trägerin einer freiwilligen Krankenversicherung. Sie regelt, wie dies bei einer privaten Versicherungsgesellschaft der Fall ist, die satzungsgemäßen, aus den Beiträgen ihrer Mitglieder zu bestreitenden Leistungen an ihre Mitglieder eigenständig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2003 - 4 S 804/01 -, DÖD 2004, 109 ff.) ohne Bindung an die Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und ihr ist gegenüber ihren Mitgliedern auch keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 - und vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 -, IDÖ 1996, 199 ff.).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_17

Ob die Aufwendungen für die Präparate Caverject/Viagra beihilfefähig sind, ist unbeachtlich, denn nach dem Sinn und Zweck der in der Satzung enthaltenen Sonderregelungen über den Ausschluss einzelner Aufwendungen und unter Beachtung der Satzungsautonomie der Beklagten sind Bestimmungen über den Ausschluss einzelner Aufwendungen auch dann bindend, wenn im Beihilferecht ein entsprechender Ausschluss fehlt. § 30 Abs. 1 der Satzung regelt nur, dass Aufwendungen dann unter Rückgriff auf die Bestimmungen des Beihilferechts erstattungsfähig sind, wenn sich in der Satzung insoweit keine ausdrückliche Regelung findet (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2002 - 18 K 2656/01 -).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_18

Soweit der Kläger mit der Klage begehrt festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig verpflichtet ist, die Kosten für Caverject (20) und Viagra (100) nach ärztlicher Verordnung als erstattungsfähig anzuerkennen, ist die Klage unzulässig. Der Klage fehlt das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Das ausdrücklich auf die Klärung künftiger Fälle gerichtete Rechtsschutzbegehren des Klägers erfordert ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse. Sein Vorliegen ist dann zu verneinen, wenn es für den Betroffenen zumutbar ist, die von ihm als rechtswidrig erachtete Maßnahme abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.09.1993 - 2 C 24.91 -, Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1 , vom 07.05.1987 - 3 C 54.85 -, Buchholz 418.711 LMBG Nr. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden könnte.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2005-11-14/15-k-1648-05#rd_20

Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.