Rechtsprechung / VG Schleswig / 2017

VG Schleswig Urteil vom 04.07.2017 – 1 A 6/16

ECLI:DE:VGSH:2017:0704.1A6.16.00

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_1

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer naturschutzrechtlich motivierten Sperrung eines innerhalb ihres Gemeindegebiets verlaufenden Weges.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_2

Die Klägerin ist eine dem Amt xxx angehörende Gemeinde im Kreis Nordfriesland.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_3

Teilweise auf gemeindlichem Gebiet belegen – der übrige Teil befindet sich auf dem Gebiet der Stadt xxx - ist das Naturschutzgebiet (NSG) „...“. Dieses wurde im Jahr 1993 durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „...“ vom 16.12.1993 (GVOBl. 1994, 55; im Folgenden: LVO „...“) unter Schutz gestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_4

Die gesamte Fläche des Naturschutzgebiets - rund 260 Hektar - steht im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein und ist geprägt von Feuchtgrünlandflächen sowie einem schmalen Wattstreifen im Übergangsbereich zur östlich verlaufenden Eider.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_5

Die Grünflächen des in Gänze umzäunten NSG werden in weiten Teilen zur extensiven Rinderhaltung, unter anderem durch die Haltung von Bullen, durch private Pächter genutzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_6

Eine entsprechende Umstellung von Schafs- auf Rinderhaltung erfolgte etwa ab dem Jahr 2012 und dient der Umsetzung eines naturschutzfachlichen Konzepts des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) (Beiakte A, Bl. 38). Jenes Konzept beinhaltet auch eine starke Reduzierung von Zäunen innerhalb des NSG, sodass die dort gehaltenen Tiere sich dort weitgehend frei bewegen können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_7

Parallel zum anliegenden Eiderdeich verläuft von Nord- nach Südwesten eine Betonspurbahn durch das gesamte NSG. Diese dient vorrangig der Versorgung und dem Transport von Tieren durch die Pächter und ist nicht durch Widmungsakt gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH, in der Fassung vom 01.09.2015, GVOBl. S. 322) als öffentlicher Weg ausgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_8

Das NSG kann über Gattertore zu Beginn und am Ende der besagten Betonspurbahn betreten werden. In der Vergangenheit wurde der Weg auch von Spaziergängern genutzt. Zumindest seit dem Jahr 2013 werden die Tore jedoch aus Sicherheitsgründen im Hinblick auf die Bullenhaltung überwiegend verschlossen gehalten. Schilder an beiden Toren weisen seither sinngemäß darauf hin, dass es sich um einen Privatweg handele, dessen Betreten auf eigene Gefahr erfolge. Alternativ zur Betonspurbahn ist seit dem Sommer 2014 die parallel verlaufende Krone des Eiderdeiches über Hecktore für Fußgänger und Radfahrer gefahrlos nutzbar. Es handelt sich hierbei um einen unbefestigten Weg.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_9

Mit Schreiben vom 24.6.2014 beantragte das LLUR beim Beklagten den Erlass einer allgemeinverbindlichen Anordnung gemäß § 6 Abs. 3 LVO „...“, durch welche das Betreten und Befahren der durch das NSG verlaufenden Betonspurbahn untersagt werden sollte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_10

Zur Begründung trug das Landesamt vor, das NSG „...“ sei ein überregional bedeutsames Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wiesen-, Watt- und Wasservögel sowie in zunehmendem Maße auch Nahrungshabitat für durchziehende und rastende nordische Nonnengänse. Insbesondere seit dem Jahr 2000 hätten die Wiesenvogelarten - besonders betroffen seien die Uferschnepfe, der Kiebitz, Rotschenkel und Austernfischer - auch in dem in Rede stehenden NSG einen Bestandsrückgang von über 50 Prozent erfahren. Dies sei vor allem auf den Verlust und die Verschlechterung von Brut- und Nahrungshabitaten zurückzuführen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_11

Die nordischen Gänse fänden im NSG ungestörte Nahrungsplätze jenseits der intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen vor. Zu beobachten sei jedoch auch, dass die ebenfalls rastenden Nonnengänse das NSG nur dann bis an den Deich zur Nahrungssuche aufsuchten, wenn der parallel zum Deich verlaufende Weg nicht von Fußgängern oder Radfahrern frequentiert werde. Insgesamt belaufe sich die gesamte Fläche, die für Rastgänse durch Beruhigung des Areals nutzbar gemacht werden könne, auf mindestens 20 Hektar. Durch die Einschränkung der Wegnutzung seit dem Jahr 2013 sei es in dem zwischen Betonspurbahn und Eider gelegenen Bereich bereits zu einer Beruhigung der Flächen gekommen, deren positiver Effekt mittlerweile erkennbar sei:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_12

Erstmals seit langem seien im Jahr 2014 wieder erfolgreiche Kampfläuferbruten zu beobachten gewesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_13

Sofern die Betonspurbahn für Fußgänger und Radfahrer zugänglich bliebe, behindere sie die Schutzbemühungen des Landes zugunsten der teilweise sehr störungsempfindlichen und vom Aussterben bedrohten Wiesenvogelarten (Uferschnepfe, Kampfläufer etc.), da die Tiere derartige Störquellen weiträumig mieden. Dies könne dazu führen, dass das gesamte NSG als Brutgebiet für die genannten Arten unattraktiv und als solches gar nicht oder nur mit einer geringeren Zahl von Revierpaaren angenommen würde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_14

Unter Gesichtspunkten des Arten- und Biotopschutzes sei es dringend erforderlich, in den landeseigenen Schutzgebieten alle Optimierungsmöglichkeiten auszuschöpfen, wozu im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen auch die Reduzierung von Störungen durch Besucher zähle. Ferner unterstütze die Maßnahme auch die Erreichung der Ziele des EU-LIFE-Projekts „Limosa“ zum Schutz gefährdeter Wiesenvogelarten.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_15

Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen werde eine Sperrung zumindest während der Rastzeit der Nonnengänse, der Brut- und Aufzuchtzeit der Wiesenvögel der Beweidung durch Rinder für zwingend geboten gehalten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_16

Durch die Errichtung von Klapptoren auf der Deichkrone im Sommer 2014 sei für Erholungssuchende und Naturinteressierte bereits eine adäquate Ausweichmöglichkeit zur Betonspurbahn geschaffen worden. Die Möglichkeit, gemäß § 31 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG, in der Fassung vom 13.07.2011, GVOBl. S. 225) mit Genehmigung der Gemeinde YYY den Weg zum Schutz der Erholungssuchenden – hier: Gefahr für Leib und Leben der Wegbenutzer durch weidende Bullen - die Sperrung der Betonspurbahn zu beantragen, behalte man sich ebenfalls vor.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_17

Mit Schreiben vom 4.7.2014 (Beiakten B, Bl. 4-7) erhielten der Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, der Deich- und Hauptsiedelverband (DHSV) Eiderstedt, die untere Wasserbehörde sowie die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Bedenken wurden seitens der drei Erstgenannten nicht geäußert.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_18

Mit Schreiben vom 24.11.2014 erklärte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die zwischen den Beteiligten im Vorfelde geführten Einigungsgespräche u.a. am 18.6.2013 sowie am 14.5.2014 vor dem Hintergrund, dass künftig die Krone des an das NSG grenzenden Deiches von Fußgänger und möglichst auch von Radfahrern genutzt werden könne, mit einer zeitlich befristeten Sperrung der Betonspurbahn einverstanden. Für Radfahrer müssten aber noch Befestigungsmaßnahmen auf der Deichkrone getroffen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_19

Mit Bescheid vom 29.5.2015, in Abschrift bei der Klägerin eingegangen am 2.6.2015, untersagte der Beklagte das Betreten und Befahren der in Rede stehenden Betonspurbahn auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVO „...“, § 23 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG, in der Fassung vom 6.6.2013 (BGBl. I S. 1482) sowie § 13 LNatSchG und fügte dem Bescheid u.a. die Nebenbestimmung bei, dass die Einschränkung der Betretung des Schutzgebietes zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Zustellung des Bescheides ausgesprochen werde. In diesem Zeitraum sei die Entwicklung und die Bedeutung der Sperrung für den Schutzzweck des Gebietes zu beobachten und zu dokumentieren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_20

Zur Begründung führte der Beklagte weitgehend die Gründe des LLUR aus dem Antragsschreiben vom 24.6.2014 an.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_21

Mit Schreiben vom 30.6.2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.5.2015 ein. Zur Begründung führte sie an, es handele sich bei der gesperrten Betonspurbahn um einen öffentlichen Weg. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der in Rede stehende Weg in den 50er- und 60er-Jahren zwei Fähren bzw. eine Fähre bedient habe. Der Betrieb sei erst im Jahr 1971 eingestellt worden, sodass mit Inkrafttreten des StrWG SH 1962 trotz Fehlen eines Widmungsaktes ein öffentlicher Weg vorgelegen habe.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_22

Die Verluste, die der Wiesenvogelbestand im ... zu verzeichnen habe, seien auf Managementfehler im Rahmen der Betreuung des Gebiets und der damit verbundenen Zunahme an Prädatoren zu erklären.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_23

Im Übrigen sei die Umstellung von einer Schafsbeweidung auf eine Beweidung mit Galloway-Rindern der eigentliche Grund für die Sperrung. Die Sperrung erschwere erheblich die in der LVO „...“ vorgesehen Nutzung des NSG, insbesondere das Boßeln. Eine Sperrung von fünf Jahren, wobei zu befürchten sei, dass diese aufgrund der Rinderbeweidung weitaus länger ausfallen werde, werde deshalb von der Klägerin nicht toleriert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_24

Mit Schreiben vom 25.8.2015 wies der Beklagte die Klägerin auf seine Absicht, den Widerspruch zurückzuweisen, hin. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Widerspruchs, da die Klägerin nicht Eigentümerin des in Rede stehenden Weges sei. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 29.5.2015 in Abstimmung mit der Klägerin ergangen, insbesondere habe sie sich mit einer zeitlich befristeten Sperrung einverstanden erklärt. Es sei dem Vorbringen der Gemeinde nicht mit der nötigen Deutlichkeit zu entnehmen gewesen, dass sie ihr Einverständnis nur unter der Voraussetzung erklären wolle, dass ein befestigter Weg auf der Deichkrone errichtet werde. Eine Befestigung, etwa durch Bitumen, sei aus Gründen der Deichsicherheit nicht genehmigungsfähig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_25

Die Sperrung von fünf Jahren sei auch nicht zu lang; vielmehr sei dieser Zeitraum erforderlich, um die durch die Sperrung hervorgerufenen Veränderungen im NSG verlässlich beurteilen zu können.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_26

Der Widerspruch sei auch unbegründet. Diesbezüglich werde auf die ausführlich dargelegten Argumente für die Sperrung aus dem Bescheid vom 29.5.2015 hingewiesen. Der Vortrag der Klägerin, der Bestandsrückgang der Wiesenvögel sei auf Managementfehler zurückzuführen, sei unsubstantiiert, zumal die faktische Wegsperrung in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, einen positiven Effekt gehabt habe.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_27

Die durch das NSG verlaufende Betonspurbahn sei erst nach 1980 errichtet worden. Dafür, dass es sich bei dem vormals unbefestigten Weg in den 50er- und 60er-Jahren um einen nicht unerheblich dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg gehandelt haben solle, sei bisher kein Nachweis erbracht worden. Jedenfalls handele es sich auch nach Auffassung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des StrWG SH.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_28

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Boßelsport durch die Sperrung nicht er-heblich eingeschränkt, da er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 der LVO „...“ im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März eines jeden Jahres zwischen dem Landesschutzdeich und dem parallel zum Deich verlaufenden Weg gestattet sei. Darüber hinaus hätten die Vertreter der ortsansässigen Boßler-Verbände bereits im Jahr 2002 erklärt, auf das Boßeln im ... künftig zu verzichten. Der Sport sei in dem Naturschutzgebiet ohnehin aufgrund der Vernässung der Flächen sowie der typischen Vegetation praktisch nicht mehr durchführbar.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_29

Im Weiteren trug die Klägerin hierzu ergänzend vor, zwar sei das Land Eigentümer des in Rede stehenden NSG, da dieses jedoch auf der Gemarkung der Gemeinde YYY läge, sei damit das grundgesetzlich geschützte Planungsrecht aus Art. 28 GG betroffen. Sie habe auch lediglich einer jahreszeitlichen Sperrung zugestimmt und dies auch nur unter der Voraussetzung der Errichtung eines befestigten Weges auf der Deichkrone. Die Wiesenvogelpopulation habe sich mittlerweile hinter den Deich verlagert. Indem die UNB der Gemeinde untersagt habe, die betroffene Fläche von drei Hektar insgesamt dem Schutz der Wiesenvögel zu widmen, werde ein Rückzugsort für Prädatoren aufrechterhalten, was aus naturschutzfachlicher Sicht kontraproduktiv sei.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_30

Auch sei die Umstellung auf eine Beweidung mit Rindern ohne Beteiligung der Klägerin erfolgt. Im Protokoll vom 20.6.2013 sei unter Punkt 5) weiter ausdrücklich von einer erforderlichen Wegbefestigung die Rede gewesen, was nun aber abgelehnt werde.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_31

Dass die vom Beklagten angeführte Erholung insbesondere der Kiebitz- und Uferschnepfenbestände unmittelbar mit der Sperrung der Betonspurbahn zusammenhänge, sei nicht nachvollziehbar, da dies in anderen Bereichen der Gemeinde ebenfalls zu beobachten sei; Zeugen könnten insoweit benannt werden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_32

Für die Eigenschaft der Betonspurbahn als öffentlicher Weg spreche neben den bisherigen Argumenten auch, dass dieser auf Radwanderkarte des CCV Konzept Center Verlag GmbH als Radweg ausgewiesen sei. Ferner könne die Existenz der in Rede stehenden Fährverbindungen durch Zeitzeugen belegt werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_33

Mit Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus den bisherigen Schriftsätzen unter anfänglicher Bezugnahme auf §§ 6 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 18 der LVO „...“.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_34

Insbesondere legte er ausführlich dar, weshalb es sich nach seiner Auffassung nicht um einen öffentlichen Weg handele. Im Ergebnis sei demnach zweierlei maßgeblich: Zum einen wäre ein unbefestigter Weg im Bereich der jetzigen Betonspurbahn aufgrund der Bodenverhältnisse und des Vorlandcharakters mit Überflutungen und Hochwasserereignissen vor Errichtung des Eidersperrwerks im Jahre 1973 allenfalls temporär befahrbar gewesen und hätte schon deshalb keinen öffentlichen Wegecharakter entfalten können. Zum anderen basiere der heutige Transport- und Wirtschaftsweg – die Betonspurbahn - auf Planungen des damaligen Amtes für Land- und Wasserwirtschaft (ALW) Husum aus den 1970ern zur landwirtschaftlichen Erschließung des ...es. Nach einem Vermerk des Landwirtschaftsministeriums vom 28.7.1978 habe das damals zuständige Landwirtschaftsministerium nach Rücksprache mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege dem – im Jahr 1980 schließlich verwirklichten - Bau des in Rede stehenden Wirtschaftsweges nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Benutzung des Weges dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten vorbehalten bleibe.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_35

Die Klägerin sei nicht dazu berufen, die naturschutzrechtlich Bewertung von Fachbehörden durch ihre eigene zu ersetzen und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht berechtigt, sich mittels Widerspruch und Klage als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Interessen jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Der Schutz der Natur und Landschaft sei aber ein öffentliches Interesse und unterfiele daher nicht dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Sofern also entweder - wie hier - der Allgemeinheit oder Privatpersonen wehrfähige Rechte zukämen, könne die Klägerin selbst dann keine wehrfähigen Rechte geltend machen, wenn ein Schaden drohe.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_36

Mit Schriftsatz vom 12.1.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie mit Schriftsatz vom 20.6.2016 ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben und den zugehörigen Stellungnahmen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_37

Mit Beschluss vom 13.01.2016 ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gemäß § 65 Abs.1 VwGO beigeladen worden.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_38

Die Klägerin beantragt,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_39

den Bescheid vom 25.5.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015 aufzuheben,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_40

festzustellen, dass der in Rede stehende Weg nur gemäß § 31 LNatSchG als höherrangiges Recht mit Genehmigung der Gemeinde hätte gesperrt werden dürfen und nicht auf Grundlage des § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet ... vom 16.12.1993 (GOVBl. SH 1994 S. 143).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_41

Der Beklagte beantragt,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_42

die Klage abzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_43

Zur Begründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_44

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_45

Er trägt vor, es komme vorliegend nicht auf die seitens der Klägerin aufgeworfenen Fragen an, ob und inwieweit Verkehr auf der Deichkrone gestattet sei und ob die Beweidung des ... ordnungsgemäß und sinnvollerweise erfolge. Maßgebend sei allein, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Sperrung der Betonspurbahn vorlägen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_46

Dies sei im Ergebnis der Fall; diesbezüglich werde auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen. Entgegen der Annahme der Klägerin sei § 6 Abs. 3 LVO „...“ nicht subsidiär gegenüber § 31 LNatSchG. Die §§ 30, 31 LNatSchG fänden hier keine Anwendung, sie bezögen sich auf die frei betretbare Landschaft, § 59 BNatSchG. Für Naturschutzgebiete gelte jedoch vorrangig § 13 Abs. 3 LNatSchG, der auf § 23 Abs. 2 S.2 BNatSchG Bezug nehme. § 23 BNatSchG wiederum sei lex specialis gegenüber dem allgemeinen Betretensrechts aus § 59 BNatSchG.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_47

Vor diesem Hintergrund sei die LVO „...“ unter Beteiligung der Klägerin erlassen worden und im konkreten Fall § 6 Abs. 3 der LVO grundsätzlich anwendbar.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_48

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Sperrung wiederholt der Beigeladene im Wesentlichen den Vortrag des Beklagten. Die Sperrung solle insbesondere die verbliebenen Restpopulationen schützen. Es werde bezweifelt, dass sich Kiebitz- und Uferschnepfenbestände in der Gemeinde YYY deutlich erhöht hätten. Abgesehen davon, dass es auf etwaige Managementfehler vorliegend nicht ankomme, würden auch diese bestritten. Die Sperrdauer sei auch angemessen. Da es dem Beigeladenen und dem Beklagten nicht nur auf die Rastzeit der nordischen Gänse (Mitte September bis Mitte Mai) ankomme, sondern auch auf Brut- und Aufzuchtzeiten der Wiesenvögel (Anfang März bis Ende Juli) sowie die Zeit der Beweidung ankam, sei eine ganzjährige Sperrung angezeigt gewesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_49

Soweit sich die Klägerin darauf berufe, der streitgegenständliche Weg sei bereits vor Einführung des StrWG SH am 1.10.1962 vorhanden und auch öffentlicher Weg gewesen und deshalb angesichts der Übergangsregelung des § 57 Abs. 3 StrWG SH auch heute als öffentlicher Weg anzusehen, so treffe dies nicht zu. Der historische Weg habe ausweislich des entsprechenden Kartenmaterials einen gänzlich anderen Verlauf gehabt, sodass auch eine Widmung gemäß § 6 Abs. 5 StrWG SH nicht in Betracht komme. Demnach komme es auf eine eigenständige öffentliche Widmung der Betonspurbahn als öffentlicher Weg an, die hier aber nicht stattgefunden habe. Insbesondere stelle die Darstellung als Radweg in der Karte eines privaten Dritten keinen öffentlich-rechtlichen Widmungsakt dar.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_50

Die Sachakten des Beigeladenen (Beiakten A), des Beklagten (Beiakte B) und der Klägerin bzw. des Amtes Eiderstedt (Beiakten C) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird ergänzend auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_51

Die Klage ist bereits unzulässig. Für die hier mit dem Klagantrag zu 1) erhobenen statthafte Dritt-Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO fehlt es der Klägerin bereits an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_52

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_53

Eine Klagebefugnis kann grundsätzlich auch aus dem Umstand erwachsen, dass ein Kläger – wie im vorliegenden Fall die Klägerin - die Möglichkeit darlegt, durch einen Verwaltungsakt, dessen Adressat ein Dritter ist, in seinen Rechten verletzt zu sein.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_54

Eine Klagebefugnis ist nach einhelliger Auffassung aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verletzung der Rechte eines Klägers durch einen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint, wie es der Fall wäre, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte entweder gar nicht bestünden oder ihm jedenfalls im konkreten Einzelfall eindeutig nicht zustünden. Eine bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genügt gerade nicht (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 -, NVwZ 2004, 1229)

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_55

Im vorliegenden Fall kommt eine Verletzung klägerischer Rechte jedoch nicht in Betracht.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_56

Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Klägerin ihre Klagebefugnis nicht auf die Verletzung von Grundrechten stützen. Ferner ist es ihr verwehrt, subjektive Rechte Dritter, insbesondere die ihrer Einwohner, ihrer Beamten oder der Benutzer ihrer Einrichtungen auf dem Klageweg geltend zu machen. Wehrfähige Rechte kommen einer Gemeinde auch dann nicht zu, wenn der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht, da diese ihre Rechte selbst geltend zu machen haben (BVerwG, Beschl. v. 9.2.1996, Az.: 11 VR 45/95).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_57

Soweit die Klägerin eine Rechtsverletzung auf bloße Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften stützt, genügt dies nicht für die Annahme einer Klagebefugnis.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_58

Beim Schutz von Natur und Umwelt handelt es sich – wie seitens des Beklagten auch vorgetragen - nicht um einen speziell der Gemeinde zugeordneten Belang, sondern vielmehr um ein allgemeines öffentliches Interesse. Der Gemeinde kommt auch nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz im Hinblick auf die entsprechenden Fachbehörden zu, kraft derer sie das Recht hätte, jedweden Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu rügen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_59

Da es sich bei der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG aber anerkanntermaßen um ein Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO handelt, ist hier im Hinblick auf die Klagebefugnis darüber zu befinden, ob die Möglichkeit besteht, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.12.2015 die Klägerin in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, eine Verletzung jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies ist im Ergebnis jedoch der Fall.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_60

Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG, ist ein subjektives Recht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 14. 2. 1969 - IV C 215/65, VerwRspr 1969, 877).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_61

Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleistet den Gemeinden gegenüber dem Bund und den Ländern das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Es besteht insoweit eine „Allzuständigkeit“ sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Gesetzliche Beschränkungen der Selbstverwaltung sind mit Art. 28 Abs. 2 S. 1 vereinbar, wenn und soweit deren Kernbereich unangetastet bleibt. (vgl. BVerfG, Urt. v. 20. 3. 1952 - 1 BvR 267/51, NJW 1952, 577; BVerfG, Beschl. v. 17. 1. 1967 - 2 BvL 28/63, NJW 1967, 1075)

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_62

Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG ist dann berührt, wenn durch die Maßnahme des überörtlichen Verwaltungsträgers die Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde erheblich erschwert werden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08, BeckRS 2009, 31229; Beschluss vom 4.8.2008 - 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Begrifflich erfasst sind vom Kernbereich dieser Selbstverwaltungsgarantie insbesondere die gemeindlichen Hoheitsrechte der Planungs-, Finanz-, Personal- und Organisationshoheit.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_63

Die Planungshoheit umfasst auch das Recht der Gemeinde, das örtliche Gepräge und die örtlichen Strukturen jedenfalls im Kern selbst zu bestimmen und grundlegende Veränderungen insoweit abzulehnen. Sie schützt die Gemeinde vor planerische Maßnahmen, die die bestehenden Planungen oder hinreichend konkreten planerische Vorstellungen derselben nachhaltig beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1984, Az.: 4 C 83/80) oder unabhängig davon jedenfalls unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art (BVerwG, Urt. 9.2.2005, Az.: 9 A 62/03) für die klagende Gemeinde haben. Ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse besteht hier jedoch nicht. Bauplanerische Maßnahmen oder Vorstellungen der Klägerin bezogen auf das hier streitige Naturschutzgebiet „...“ können insoweit nicht in Rede stehen, da diese gemeindliche Fläche durch die Unterschutzstellung einer solchen Planung entzogen ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_64

Zur Selbstverwaltung zählt auch die Planungshoheit über die Nutzung öffentlicher Straßen (BayVGH, Urteil vom 13. 8. 2001 - 11 B 98.1058, NZV 2002, 147).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_65

Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich jedoch offenkundig nicht um eine öffentlichen Weg.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_66

Voraussetzung für einen öffentlichen Weg ist gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) idF vom 25.03.2003, dass der Weg gewidmet ist. Eine Widmung nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes liegt unstreitig nicht vor. Dies steht jedoch der Annahme der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen. Gemäß § 57 Abs. 3 StrWG sind alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Eine Widmung vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes hat ebenfalls unstreitig nicht stattgefunden.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_67

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG gelten Straßen und Wege als öffentliche Straßen, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Eines Rückgriffs auf das allgemeine Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ bedarf es seit dem 31.10.2003 mit Einführung der widerlegbaren Vermutung in § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG nicht mehr (vgl. Essling/Meeder, Schl.H.A 8/2004, 205, 207). Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG liegen jedoch nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn neben der Erschließungsfunktion des fraglichen Weges eine nicht unerhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit hinzugekommen wäre. Daran fehlt es hier.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_68

Im Vergleich zur preußischen Landesaufnahme von 1878/80 und der aktuellen topographischen Karte sieht man eine Verschiebung des Weges um ca. 50 m nach Osten.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_69

Die Verlegung des Weges erfolgte aufgrund der Errichtung des Eidersperrwerkes. Dieses wurde im Jahr 1973 eingeweiht.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_70

Soweit eine Nutzung durch einen etwaigen Fährverkehr bestand, bezog sich dieser auf den alten, 50m westlich verlaufenden Weg.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_71

Des Weiteren wurde der heutige Weg als Transport- und Wirtschaftsweg, basierend auf den Planungen des damaligen Amtes für Land- und Wasserwirtschaft Husum geplant. Er sollte der Vorlandbewirtschaftung dienen und dieses durch extensive landwirtschaftliche Nutzung erschließen. Dies geschah jedoch unter der Voraussetzung, dass die Benutzung des Erschließungsweges dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten vorbehalten war.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_72

Hieraus erwuchs indes keine erhebliche Nutzung durch die Öffentlichkeit, die zu der Vermutung des § 57 Abs. 3 S. 2 StrWG führt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_73

Nachweise eines nicht unerheblichen öffentlichen Verkehrs sind somit nicht ersichtlich.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_74

Eine Klagebefugnis hinsichtlich der Drittanfechtung ergibt sich auch nicht aus einem eventuellen Genehmigungserfordernis der Wegesperrung durch die Klägerin gemäß § 31 des Gesetzes zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz vom 24.02.2010 (LNatSchG).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_75

Danach können Wege, die gemäß § 30 LNatSchG benutzt werden dürfen, mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_76

Nach der zum Kapitel 7 (Erholung in Natur und Landschaft) gehörenden Vorschrift des § 59 Abs. 1 BNatSchG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Dieser Grundsatz findet indes in § 23 Abs.2 S.2 BNatSchG bereits eine bundesgesetzliche Einschränkung, wonach Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_77

Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kann das Landesrecht ebenfalls das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zum Schutze der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_78

Dies ist durch den Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 30 Abs.2 S.4 LNatSchG geschehen. Danach richtet sich das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_79

Damit beruht die hier verfügte Wegesperrung auf der ausschließlichen Rechtsgrundlage des § 6 Abs.3 der LVO „...“ i.V.m. § 13 Abs.1 LNatSchG; eine Anwendbarkeit des § 31 Abs.1 S.1 LNatSchG ist vorliegend nicht gegeben.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_80

Selbst wenn indes eine Klagebefugnis der Klägerin anzunehmen wäre, erweist sich die Klage darüber hinaus auch als unbegründet. Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ein von der Klägerin allein rügefähiger unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts liegt nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Angesichts der umfassend dargelegten und von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten naturschutzfachlichen Gründe für die verfügte Wegesperrung überwiegt diese etwaige Belange der Klägerin und erweist sich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_81

Der Klagantrag zu 2. ist bereits unzulässig.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_82

Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage liegt nur dann vor, wenn sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine (Zwischen)Feststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (BVerwG, Urteil vom 12.01.2012, Az. 7 C 5/11, juris, Rn. 12). Dies ist hier mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 31 LNatSchG und dem Fehlen eines Genehmigungserfordernisses der Fall.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2017-07-04/1-a-6-16#rd_84

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 I VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.