Rechtsprechung / VG Schleswig / 2016

VG Schleswig Urteil vom 28.09.2016 – 8 A 15/14

ECLI:DE:VGSH:2016:0928.8A15.14.00

VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Bescheid vom 19.12.2013 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für den Einbau einer Wohnung in den Anbau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_2

Der Kläger ist Landwirt. Zu seinem Betrieb gehören ca. 80 ha Ackerbau, 23 ha Weihnachtsbaumkulturen und 1 ha Anbau von Erdbeeren. Von den bewirtschafteten Flächen sind ca. 43 ha Eigenland.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_3

Der Sohn des Klägers, ... A., ist nach erfolgreicher Beendigung der höheren Landwirtschaftsschule mit einem Arbeitsvertrag (40-Stunden-Woche) beim Kläger angestellt. Ein weiterer Mitarbeiter ist auf 450,-- €-Basis beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_4

Die (ehemalige) Hofstelle des Betriebes befindet bzw. befand sich im Innenbereich der Gemeinde ... (A-Straße, 3a und 3b mit Flächen zum Teil westlich der Straße B-Straße). Landwirtschaftlich genutzte Gebäude sind auf den betreffenden Flächen nicht mehr vorhanden. In dem Wohnhaus A-Straße wohnen der Kläger mit seiner Ehefrau sowie der Sohn … A.. Letzterer bewohnt in der elterlichen Wohnung ein Zimmer.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_5

In dem Gebäude A-Straße befinden sich acht Mietwohnungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_6

Ein Klageverfahren der Ehefrau des Klägers gegen den Beklagten betr. die Erteilung positiver Bauvorbescheide für den Neubau zweier gewerblicher Hallen (Winterlager für Sportboote bzw. Self-Storage-Lagerhalle) - 8 A 117/14 - auf den westlich der B-Straße durch Abriss von ehemals landwirtschaftlich genutzten Baulichkeiten entstandenen freien Flächen ist mittlerweile (nach Inkrafttreten der 3. Änderung des B-Plans Nr. 2 der Gemeinde ... am 23.04.2016 mit Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets) durch Klagrücknahme vom 21.09.2016 beendet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_7

Auf dem im Außenbereich der Gemeinde ... belegenen streitbefangenen klägerischen Grundstück A-Straße 10 (frühere postalische Bezeichnung A-Straße 8) befindet sich eine landwirtschaftliche Maschinenhalle (Baugenehmigung vom 28.01.2009) mit einem Erweiterungsbau (Baugenehmigung vom 22.04.2013 für die Erweiterung der Rundbogenhalle und Neubau eines Waschplatzes für Maschinen), der im südwestlichen Bereich eine Werkstatt und einen Sanitärraum umfasst.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_8

Unter dem 30.09.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für den Einbau einer 60 qm großen Betriebswohnung in dem südwestlichen Teil des Anbaus der Maschinenhalle.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_9

In der Betriebsbeschreibung vom 25.09.2013 heißt es, die Bauvoranfrage richte sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Einbaus einer 60 qm großen Betriebswohnung im Südwestteil des betreffenden Gebäudes. Der Kläger betreibe zusammen mit seinem 20-jährigen Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb (44 ha Eigentum und 71 ha Pachtfläche) als Ackerbaubetrieb. Ein weiterer wesentlicher Teil der landwirtschaftlichen Produktion liege im Anbau und der Vermarktung von Weihnachtsbäumen und Tannengrün/Schnittgrün (derzeit ca. 15 ha). Der Betrieb beschäftige gegenwärtig einen ständigen Mitarbeiter. Die ständige Anwesenheit dieses Mitarbeiters in der im Außenbereich befindlichen Maschinenhalle sei in Anbetracht der örtlichen Alleinlage und des außergewöhnlich hohen Wertes der dort eingelagerten Maschinen unabweisbar erforderlich. Hinzukomme, dass ein wesentlicher Produktionsteil des Betriebes, nämlich die Erzeugung und Vermarktung der Weihnachtsbäume und des Schnittgutes in den Nachtstunden mit Lkw erfolge. Das setzte zwingend die Anwesenheit des Betriebsleiters bzw. seines Vertreters in den nunmehr geschaffenen Betriebsräumen voraus. Der Wohnbereich des Klägers befinde sich ca. 700 m davon entfernt in bebauter Ortslage der Gemeinde .... Im Rahmen der Betriebsauslagerung seien alle ehemals vorhandenen Gebäude dort beseitigt worden, so dass die Maschinenhalle das einzig verbliebene landwirtschaftliche Betriebsgebäude darstelle.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_10

Die Beigeladene versagte das gemeindliche Einvernehmen. Eine Betriebsleiterwohnung sei nicht notwendig. Bei dem Tannenbaumverkauf handele es sich um ein Saisongeschäft.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_11

Der Beklagte erteilte unter dem 19.12.2013 einen negativen Bauvorbescheid. Das Bauvorhaben diene nicht iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem im Außenbereich privilegierten Ackerbaubetrieb. Es bestehe keine Notwendigkeit, vor Ort zu wohnen. Das Wohnhaus des Klägers sei ca. 700 m entfernt. Als sonstiges Vorhaben iSd § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange iSd § 35 Abs. 3 BauGB. Im Übrigen sei das gemeindliche Einvernehmen versagt worden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_12

Der Widerspruch des Klägers vom 06.01.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 zurückgewiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_13

Der Kläger hat am 10.02.2014 Klage erhoben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_14

Der Kläger trägt vor, mittlerweile sei zwischen ihm und seinem Sohn ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen worden, wonach der Sohn ab dem 01.01.2017 den landwirtschaftlichen Betrieb als Pächter übernehme. Sein Sohn solle die Wohnung beziehen, die Gegenstand der Bauvoranfrage sei. Das Bauvorhaben diene sehr wohl iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Sohn des Klägers könne nicht darauf verwiesen werden, weiter in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung zu wohnen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_15

Der Kläger beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_16

den Bescheid vom 19.12.2013 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_17

Der Beklagte beantragt,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_18

die Klage abzuweisen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_19

Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Es bestehe kein nennenswerter betriebswirtschaftlicher Anlass für die Errichtung einer weiteren Wohnung im Außenbereich, da der Kläger über mehrere Wohnhäuser bzw. Wohnungen in etwa 700 m Entfernung zur landwirtschaftlichen Maschinenhalle verfüge. Da der Kläger keine Viehhaltung betreibe, sei eine ständige Präsenz in der landwirtschaftlichen Halle nicht erforderlich.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_20

Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Sie teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_21

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_22

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 09.10.2015 gemäß § 6 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe§

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_24

Der Bescheid vom 19.12.2013 idF des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch gemäß § 66 LBO auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zu.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_25

Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_26

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Bauvorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (Nr. 1) einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_27

Diese Voraussetzungen werden für das streitbefangene Bauvorhaben erfüllt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_28

Entgegen der Auffassung des Beklagten dient das Bauvorhaben iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_29

Für die Annahme des „Dienens“ iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB reicht die bloße Förderlichkeit des Vorhabens für den Betrieb nicht aus, andererseits aber ist eine Notwendigkeit oder gar Unentbehrlichkeit nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138). Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb ausführen würde und ein solches Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, a.a.O.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_30

Das BauGB lässt Bauvorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nicht deshalb bevorzugt im Außenbereich zu, weil es die Landwirte als Personengruppe begünstigen will, sondern weil Landwirtschaft typischerweise Bodenertragsnutzungen auf Außenbereichsflächen ist und weil die möglichst nahe räumliche Zuordnung der Hofstelle zu den Betriebsflächen und der landwirtschaftlichen Betriebsweise in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 22.11.1985 -4 C 71.82 -, juris).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_31

Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, juris).

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_32

Ist ein Vorhaben nach der konkreten Wirtschaftsweise einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt, kann die privilegierte Zulässigkeit eines Vorhabens auf Betriebsflächen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht mit der Begründung verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem im Innenbereich gelegenen Gebäude aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2/89 -, juris). Dass dieser Grundsatz auch für forstwirtschaftliche Betriebe gilt, zeigt, dass er auch für landwirtschaftliche Betriebe ohne Tierhaltung gilt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_33

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das streitbefangene Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 dient.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_34

Der Einbau einer 60 qm Betriebswohnung für den Sohn des Klägers entspricht dem was ein vernünftiger Landwirt entsprechend der o.g. Grundsätze realisieren würde.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_35

Die landwirtschaftliche Maschinenhalle nebst Anbau im Außenbereich der Gemeinde ... ist gegenwärtig das einzige landwirtschaftlich genutzte Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers. Der Einbau einer 60 qm großen Betriebswohnung für den Sohn des Klägers, der gegenwärtig mit einer Vollzeitstelle im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angestellt ist und aufgrund eines bereits abgeschlossenen schriftlichen Pachtvertrages ab 01.01.2017 den Betrieb als Pächter übernehmen soll, ist mit relativ überschaubaren finanziellen Aufwendungen im südwestlichen Bereich des Anbaues der Maschinenhalle (unter Wegfall des Werkstattraumes) möglich. Dort eine Betriebswohnung zu beziehen, ist für den landwirtschaftlichen Betrieb mehr als nur förderlich, da die Nähe der Wohnung des Sohnes des Klägers nicht nur im Hinblick auf die in der Maschinenhalle untergestellten wertvollen Maschinen wegen eines Diebstahlschutzes, sondern auch wegen der Betriebsabläufe und der Nähe zu den benachbarten Tannenbaumkulturen sinnvoll ist. Dass eine Wohnsitznahme des Sohnes des Klägers an dem betreffenden Standort zwingend notwendig ist, ist nicht erforderlich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_36

Dem Sohn des Klägers, der - wie erwähnt - bereits gegenwärtig als Vollzeitkraft im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers angestellt ist, und nach dem bereits abgeschlossenen Pachtvertrag ab 01.01.2017 als Pächter den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen soll, ist es nicht zumutbar, weiter ein Zimmer in der elterlichen Wohnung im Innenbereich der Gemeinde ... zu bewohnen (Fahrtstrecke ca. 900 m). Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine Eigenbedarfskündigung hinsichtlich einer seiner im Innenbereich der Gemeinde ... vorhandenen weiteren Wohnungen zugunsten seines Sohnes vorzunehmen (vgl. zur Zulassung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich für einen Tierhaltungsbetrieb trotz vorhandenen Wohnhauses im Innenbereich ca. 325 m entfernt: OVG Schleswig, Urteil vom 25.05.2000 - 1 L 135/98 -, juris; vgl. die gegensätzliche Entscheidung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ohne Tierhaltung und einem vom Landwirt bewohnten Wohnhaus in 650 m Entfernung zu einer Wirtschaftshalle: VG München, Urteil vom 19.01.2004 - M 8 K 03.2813 -, juris).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_38

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schleswig/2016-09-28/8-a-15-14#rd_40

Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.