Rechtsprechung / VG Minden / 8. Kammer / 2026

VG Minden Urteil vom 09.09.2026 – 8 K 1571/24

8. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0909.8K1571.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheines. Ein solcher war ihm unter dem 1. März 2023 mit der Dokumentennummer 000/00 von der Kreispolizeibehörde T. erteilt worden.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 setzte die Kreispolizeibehörde E. die Kreispolizeibehörde T. von einem polizeilichen Einsatz am 1. Mai 2023 in Kenntnis, bei dem der Kleine Waffenschein sowie eine Schreckschusspistole samt Munition des Klägers sichergestellt worden waren. In dem beigefügten Einsatzbericht heißt es u.a., dass der Kläger bei Eintreffen der Polizeibeamten an der Örtlichkeit Rötungen und Prellungen an der Unterlippe gehabt habe. Als Aussage des Klägers und dessen damaliger Begleiterin, der Zeugin L. ist dort vermerkt: Sie seien zusammen gegen 22:15 Uhr zum „A.-straße 3“ gefahren, weil sie dort einem Freund eine Jacke hätten zurückgeben wollen. Er - der Kläger - habe mit seinem Fahrzeug in der Straße „V.-straße“ in Höhe „A.-straße“ in Fahrtrichtung „X.-straße“ hinter einem geparkten Fahrzeug gestanden. Der Kläger habe auf dem Fahrersitz und die Zeugin L. auf dem Beifahrersitz gesessen. Der C. R. sei an das geöffnete Fenster der Fahrertür gekommen und - nachdem der Kläger dessen Frage, ob sie gemeinsam eine Zigarette rauchen wollten, verneint habe - unvermittelt zehnmal mit der Faust in dessen Gesicht geschlagen. Während der Faustschläge habe der Kläger die unter seinem Sitz befindliche Schreckschusswaffe entsichert und viermal vom Fahrersitz in Richtung des Herrn R. geschossen. Nach den Schüssen habe dieser kurzzeitig vom Kläger abgelassen und „Kinderkram“ gerufen. Anschließend habe Herr R. erneut zu Faustschlägen ausgeholt und der Kläger habe daraufhin zwei weitere Male in dessen Richtung geschossen, bis dieser komplett von ihm abgelassen habe. In dem Bericht heißt es im Weiteren, dass der Kläger geäußert habe, die Schüsse aus Notwehr abgegeben zu haben. Auf der Straße im „V.-straße“ seien zwei leere Schreckschusspatronen aufgefunden worden. Wegen des weiteren Inhalts des Berichtes wird auf Blatt 25 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 hörte die Kreispolizeibehörde T. den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seines Kleinen Waffenscheines an. Einen Widerruf begründete sie damit, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG unzuverlässig sei, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er Waffen und Munition missbräuchlich und leichtfertig verwende. Der Kläger könne sich nicht auf den Tatbestand der Notwehr berufen. Der Einsatz der Schusswaffe sei unverhältnismäßig gewesen, weil mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hätte wegfahren können, das Fahrzeugfenster schließen oder sich auch mit einem Faustschlag wehren können. Im Weiteren sei der Kläger unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahre. Aufgrund des Umstandes, dass er seine Schreckschusswaffe unter dem Fahrersitz aufbewahrt habe, habe er gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen.

Mit Schreiben vom 9. April 2024 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Kreispolizeibehörde T. mit, dass der Kläger bei dem Vorfall Opfer eines körperlichen Angriffs eines Dritten gewesen sei. Andere Mittel zur Abwehr des Angriffs, als den Einsatz der Schreckschusswaffe, hätten dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden. Er habe unvermittelt von dem angetrunkenen Täter einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und sich dabei weggeduckt. Unmittelbar danach habe er weitere Schläge erhalten. Er sei leicht benommen und nicht mehr in der Lage gewesen, das Fahrzeug zu starten, um wegzufahren oder aber die Fensterscheiben zu schließen. Der Kläger habe sich erinnert, dass er die Schreckschusswaffe im Holster getragen habe. In seiner Benommenheit habe er versucht, die Waffe daraus zu lösen. Dabei sei die Waffe zu Boden gefallen und der Kläger habe sie aufgehoben. Nachdem ein anderer Bekannter den Täter zur Seite gedrückt habe und dieser vom Tatort verschwunden sei, habe die Zeugin L. das Fahrzeug übernommen, da der Kläger nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2024 widerrief die Kreispolizeibehörde T. den Kleinen Waffenschein des Klägers (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 2). Im Weiteren setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro fest (Ziffer 3). Zur Begründung ihrer Verfügung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17. Juni 2024 Klage erhoben. Diese begründet er mit den Ausführungen, die er bereits im Verwaltungsverfahren gemacht hat. Ergänzend führt er aus, dass ein Schließen des Fensters zur Abwehr eines Angriffs dann nicht möglich sei, wenn sich Körperteile oder Gegenstände zwischen Scheibe und Rahmen befänden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Kreispolizeibehörde T. vom 15. Mai 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seinen Abweisungsantrag begründet der Beklagte im Wesentlichen mit den Ausführungen des Bescheides.

Durch Beschluss vom 20. April 2026 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin D. L.. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird zudem verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist begründet.

Der durch Bescheid vom 15. Mai 2024 erfolgte Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen nicht vor. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG oder persönliche Eignung nach § 6 WaffG nicht besitzt. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG regelt insofern, dass nur bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist.

Der Beklagte begründet den Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Klägers damit, dass dieser nicht zuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG sei.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Die erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, m.w.N.

Bedeutsam für die anzustellende Prognose können insbesondere solche Tatsachen sein, die unmittelbar den Umgang des Betroffenen mit Waffen und Munition oder ein sonstiges waffenrechtlich spezifisches Verhalten desselben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG betreffen. Relevanz können daneben aber auch sonstige Umstände haben, die Rückschlüsse auf ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten des Betroffenen beim Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlauben. So kommt ungeachtet eines in der Vergangenheit gezeigten spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens die Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG insbesondere bei Personen in Betracht, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z.B. auf Provokation unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagieren oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, m.w.N; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 11.

Von einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition ist daneben auch bei Verhaltensweisen auszugehen, mit denen der Betroffene vorsätzlich oder auf grob fahrlässige Weise die Rechtsordnung verletzt und hierdurch Gefahren für Dritte eröffnet hat. Dies trifft auf Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu, soweit diese nicht bereits von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erfasst sind.

Vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 11.

Dies zugrunde gelegt, ist mit Blick auf den Kläger nicht die Prognose gerechtfertigt, er werde mit Waffen und Munition zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig umgehen. Der Beklagte begründet eine solche Prognose damit, dass der Kläger am 1. Mai 2023 insgesamt sechs Schüsse in Richtung des Herrn R. abgegeben habe, ohne dass diese durch den Tatbestand der Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt gewesen seien. Der Einsatz der Schusswaffe sei unverhältnismäßig gewesen. Anstatt mehrere Schüsse abzugeben, hätte der Kläger andere Maßnahmen (Fenster zu machen, wegfahren, ebenfalls Faustschläge abgeben) ergreifen können.

Die Annahme, dass der Einsatz der Schreckschusswaffe durch den Kläger am 1. Mai 2023 nicht von dem Rechtfertigungstatbestand des § 32 StGB gedeckt war, lässt sich nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Kläger durch Abgabe der Schüsse auf den Herrn R. eine Tat begangen, die durch Notwehr geboten war (§ 32 Abs. 1 StGB). Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sowohl der Kläger, als auch die Zeugin L. haben übereinstimmend angegeben, dass der Herr R. unvermittelt durch das geöffnete Fenster der Fahrertür auf den Kläger eingeschlagen habe. Der Kläger habe sich geduckt, so dass ihn die Schläge auch auf den Schädel getroffen hätten. Diese Darstellung ist in sich schlüssig und überzeugend. Dass ein solcher Angriff überhaupt stattgefunden hat, wird auch von dem Beklagten nicht infrage gestellt.

Der Einsatz der Schusswaffe war zur Abwendung dieses gegenwärtigen Angriffs geeignet und auch erforderlich. Erforderlich ist die Verteidigung, die für eine sofortige Beendigung oder jedenfalls eine Abschwächung des Angriffs geeignet ist und zugleich das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Die Erforderlichkeit beurteilt sich nach einem objektiven Urteil ex-ante, nicht nach der Vorstellung des Täters, die Erforderlichkeit der Verteidigung ist also nach den Verhältnissen zur Zeit des Angriffs und nach den Umständen des Einzelfalles namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen zu bestimmen; dies gilt auch, wenn sich bestimmte Umstände erst im Nachhinein herausstellen. Das relativ mildeste Mittel ist die gewählte Verteidigung dann, wenn unter mehreren bereitstehenden Mitteln dasjenige eingesetzt wird, das für den Angreifer das am wenigsten gefährliche darstellt. Ob dem Angegriffenen in der konkreten Situation auch faktisch die Verwendung eines milderen Mittels zugemutet werden kann, bedarf einer lebensnahen richterlichen Bewertung. Der Täter muss sich aber nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen - er muss zwar das relativ mildeste Mittel aussuchen, um sich zu verteidigen. In die Auswahl müssen aber nur diejenigen Mittel einbezogen werden, die auch geeignet sind, die Gefahr sofort und endgültig abzuwenden. Welches das relativ mildeste Mittel ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Vgl. BeckOK StGB/Momsen/Savic, 70. Ed. 1.5.2026, StGB § 32 Rn. 28 ff. mWN.

Dies zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der von dem Kläger und der Zeugin L. beschriebenen Umstände des Angriffs durch den Herrn R. ist nicht erkennbar, dass dem Kläger zu dessen Abwehr die Verwendung milderer Mittel als der Einsatz seiner Schreckschusswaffe zugemutet hätte werden können. Wie oben bereits beschrieben, haben sowohl der Kläger als auch die Zeugin angegeben, dass der Kläger sich zum Schutz vor den Schlägen nach unten geduckt hat. Lebensfremd erscheint es vor diesem Hintergrund, dass der Kläger seinen PKW hätte starten können, um wegzufahren, zumal nach den weiteren übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin der PKW auch unmittelbar hinter einem anderen PKW geparkt gewesen ist, was ein Wegfahren, ohne zuvor das Auto zu rangieren, unmöglich gemacht hätte. Ebenso war es bei lebensnaher Betrachtung unter Zugrundelegung der Perspektive des Klägers zur Abwendung oder Abschwächung des Angriffs kein geeignetes Mittel, selbst Faustschläge gegen den Herrn R. einzusetzen. Aufgrund der sitzenden - und damit unterlegenen - Perspektive des Klägers hätte eine solche Form der Gegenwehr mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gezeigt. Ein zur Abwehr des Angriffs geeignetes Mittel konnte auch nicht darin gesehen werden, das Fenster zu schließen. Die Möglichkeit des Schließens des Fensters stand dem Kläger seinen plausiblen Angaben folgend deshalb nicht zur Verfügung, weil die Zündung nicht gestartet war. Ein Schließen des Fensters wäre aber auch daran gescheitert, dass sich die Faust des Angreifers zwischen Türrahmen und Fenster befunden hat.

Dass letztlich den Angaben des Klägers und der Zeugin nach nicht die Schüsse zur Beendigung des Angriffs geführt haben, sondern das Wegziehen des Herrn R. durch eine andere Person, stellt die grundsätzliche Geeignetheit des Einsatzes der Schreckschusswaffe zur Abwendung eines solchen Angriffs nicht infrage. Mildere Mittel, die ebenso eine Abwendung des Angriffs versprochen hätten, sind - wie ausgeführt - nicht ersichtlich.

Es liegen im Weiteren auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird und damit unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG ist. Der Nachweis, dass der Kläger seine Schreckschusswaffe nicht - wie von ihm angegeben - in seinem Holster getragen hat, sondern ohne weitere Sicherung unter dem Fahrersitz gelagert hat, lässt sich nicht führen. Insbesondere die Angabe der Zeugin L., dass die Scheckschusswaffe unter dem Fahrersitz gelegen habe, stellt keinen Beleg dafür dar. Bei ihrer Befragung wurde deutlich, dass es sich bei dieser Äußerung nur um eine Vermutung handelte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.