Rechtsprechung / VG Minden / 2014

VG Minden Urteil vom 21.03.2014 – 1 K 1766/11.A

ECLI:DE:VGMI:2014:0321.1K1766.11A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_2

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im April 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_3

Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 09.04.2008 machte er geltend, er stamme aus Sinjar/Region Mosul. Er und seine Familie seien von den Arabern wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit bedroht worden. Verwandtschaftliche Beziehungen in die autonomen Gebiete des Nordirak habe er nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_4

Mit Bescheid vom 20.06.2008 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der dem Kläger bei einer Rückkehr wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit drohenden Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Eine inländische Fluchtalternative in den Nordirak stehe ihm nicht zur Verfügung, weil er dorthin keine Beziehungen habe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_5

Im März 2011 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_6

Durch Bescheid vom 28.07.2011 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellte Flüchtlingseigenschaft lägen nicht mehr vor. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei nicht mehr gegeben. Zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gem. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft basiere auf den unrichtigen Angaben des Klägers, aus Mosul/Zentralirak zu stammen und keine Verbindung zum Nordirak zu unterhalten. Die nachgereiste Ehefrau sowie die drei nachgereisten Kinder seien ausweislich ihrer Pässe in Dohuk/Nordirak geboren. Die Heiratsurkunde sei im Jahre 2002 von der Republik Kurdistan ausgestellt worden. Verbindungen des Klägers zum Nordirak seien offensichtlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_7

Am 04.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da sich die Situation der Yeziden nicht verbessert habe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_9

den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.07.2011 aufzuheben,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_10

hilfsweise festzustellen, dass subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG vorliegt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_11

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_12

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bezüglich des Klägers sowie auf den gleichfalls beigezogenen Verwaltungsvorgangs bezüglich des Asylverfahrens der Ehefrau des Klägers und seiner Kinder (5468238-438) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_17

Die Kammer konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil  sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_18

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 28.07.2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_19

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_20

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 05.08.2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zu Grunde liegenden Schutzanträge vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20.10.2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_21

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_22

Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 02.03.2010

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_23

-          Rs.C – 175/08, C – 176/08, C – 178/08 und C – 179/08, Abdulla u. a., InfAuslR 2010, 188 –

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_24

ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, auf Grund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gruppe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ i. S. d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_25

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013 – 9 A 670/08.A –, bei juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 – 10 C 3.10 –, bei juris.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_26

Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene „Schutz des Landes“ nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten „Schutz des Staates“. Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsstaat sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i. S. d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_27

vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_28

Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_29

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_30

Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_31

OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_32

Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise i. S. einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig Denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_33

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_34

Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d. h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i. S. d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zu Grunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_35

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.2013, a. a. O.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_36

Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht. Dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf nur bei einer Änderung der Sachlage, nicht aber bei der bloßen Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichender Würdigung vorschreibt, legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe („wenn die Voraussetzungen für sie – die Anerkennung – nicht mehr vorliegen“).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_37

Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 – und Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 – beide bei juris.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_38

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtswidrig.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_39

Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 20.06.2008 zu Grunde gelegte Verfolgungsgefahr liegt und lag nicht vor. Gleichwohl sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt, denn es fehlt an einer deutlichen und signifikanten Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_40

Es spricht alles dafür, dass schon zum Zeitpunkt der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 20.06.2008 die vom Bundesamt damals unterstellte Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak zu Unrecht angenommen wurde. Die Kammer hat denn auch zu keiner Zeit eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak angenommen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_41

Vgl. etwa Urteil vom 22.05.2007 – 1 K 1769/06.A –.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_42

Die sich daraus ergebende mögliche Rechtswidrigkeit der damaligen Flüchtlingsanerkennung wirkt sich auf den Widerruf der Anerkennungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG jedoch nicht aus. Für den Widerruf einer Behördenentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist es unerheblich, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu Unrecht erfolgten Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie begriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Diese Sicht verstellt den Blick auf den eigenständigen, nicht an die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids, sondern an den die nachträgliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland anknüpfenden Regelungszweck der Widerrufsbestimmung. Sie eröffnet die Möglichkeit einer Widerrufs bereits dann, wenn jedenfalls unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse feststeht, ohne dass es noch der u. U. schwierigeren Prüfung und Entscheidung bedürfte, ob die ursprüngliche Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig war.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_43

So BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 – 10 C 29/10 – so wie Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12.00 –, beide bei juris.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_44

Jedenfalls stellen sich die Verhältnisse im Irak auch heute so dar, dass von einer Gruppenverfolgung nicht auszugehen ist. Die über die Gefährdungs- und Verfolgungssituation speziell der yezidischen Religionszugehörigen vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak allein wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von einer Gruppenverfolgung durch nicht staatliche Akteure bedroht ist. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist weder landesweit noch in Bezug auf die yezidischen Stammsiedlungsgebiete, darunter die Herkunftsregion des Klägers, Sinjar, gegeben. Das hat das OVG NRW hinsichtlich des in der Provinz Ninive gegebenen Distrikts Sheikhan,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_45

vgl. Beschlüsse vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07. A –, bei juris und vom 28.03.2011 – 9 A 2563/10.A –, bei juris

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_46

und der zur Provinz Ninive gehörenden Subdistrikte Alqosh und Al Fayda des Distrikts Til Kef,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_47

Beschluss vom 30.03.2011 – 9 A 567/11.A –, bei juris,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_48

entschieden. Das Gleiche gilt für die Region Sinjar.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_49

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2564/10.A – bei juris.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_50

Danach ist die Anzahl der Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3 a) Abs. 1 AsylVfG im Verhältnis zur Gesamtgröße der betroffenen Bevölkerungsgruppe nicht so hoch, dass daraus eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden Gruppenzugehörigen folgt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_51

Über die Zahl der im Irak, vornehmlich um die Städte Sinjar und Sheikhan sowie in Dohuk siedelnden Yeziden gibt es unterschiedliche Schätzungen. Hatte das Auswärtige Amt diese im Lagebericht vom 28.11.2010 noch unter Bezugnahme auf eigene Angaben der Yeziden auf ca. 200.000 beziffert, soll sie sich jetzt - ebenfalls nach „eigenen Angaben“ - auf 450.000 bis 500.000 belaufen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_52

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 26.03.2012, S.24.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_53

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien geht von einer Gesamtzahl von ca. 300.000 bis 500.000 aus.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_54

Vgl. EZKS an VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 12.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_55

Demgegenüber kann die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht annähernd ermittelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einerseits nicht alle Übergriffe auf Angehörige der yezidischen Minderheit die erforderliche asylerhebliche Relevanz aufweisen ‑ dies gilt insbesondere für Anschläge mit terroristischem Hintergrund - und andererseits von einer nicht näher zu ermittelnden Dunkelziffer unveröffentlicht gebliebener Übergriffe auszugehen ist. Ausweislich der Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_56

an das VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 12,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_57

gibt es keine gezielte Sammlung von Berichten zu Übergriffen auf Yeziden im Irak.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_58

Bei der hier vorliegenden unübersichtlichen Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus dem Krisengebiet ist das Gericht darauf beschränkt, aus der Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorzunehmen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_59

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1237.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_60

Danach kann als gesichert angesehen werden, dass es am 14.08.2007 in zwei am Rande des  Sinjar gelegenen yezidischen Zentraldörfern zu Sprengstoffanschlägen mit mehr als 320 Todesopfern und zwischen 530 und 700 Verletzten gekommen ist, in der ersten Jahreshälfte 2008 mindestens fünf Yeziden in  Sinjar ermordet wurden, am 14.12.2008 in  Sinjar-Stadt sieben Angehörige einer Familie bei einem Überfall auf ihr Haus durch mehrere Bewaffnete starben, es am 13.08.2009 zu einem Selbstmordanschlag in  Sinjar-Stadt in einem vor allem von Yeziden besuchten Teehaus mit mindestens 21 Todesopfern und 32 Verletzten gekommen ist und innerhalb von sechs Wochen nach dem 30.09.2009 bei einem dramatischen Anstieg von Übergriffen auf Christen, Shabak und Yeziden insgesamt mehr als 137 Menschen getötet und um die 500 Menschen verletzt wurden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_61

Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien an das VG Düsseldorf vom 20.11.2011, S. 4 und an das VG München vom 17.02.2010, S. 14.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_62

Eine genauere Ermittlung der Gesamtzahl asylerheblicher Verfolgungshandlungen ist nicht möglich. Sie ergibt sich weder aus den soeben zitierten Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien noch aus anderen Quellen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_63

Eine Fluchtwelle haben diese und weitere Anschläge auf Yeziden nicht ausgelöst. Neben dem naheliegenden wirtschaftlichen Grund, dass sich viele Yeziden eine Flucht kaum leisten können, ist dies auch darauf zurückzuführen, dass die Regierung der kurdisch verwalteten Gebiete nach den Anschlägen vom 14.08.2007 zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt hat, um die yezidische Bevölkerung zu schützen und logistische Hilfe zu leisten. Als Reaktion auf den Angriff vom 13.08.2009 veranlassten kurdische Peshmerga bzw. die jeweiligen Dorfbewohner die Sicherung einiger Zentraldörfer durch Sandbarrieren.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_64

EZKS, Auskunft vom 17.02.2010 an das VG München.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_65

Inzwischen sind alle yezidischen Zentraldörfer im Sinjar mit Mauern umgeben. Es gibt jeweils einen Eingang, der besonders kontrolliert wird. Seit 2009, als bei dem Anschlag auf ein Café in der Stadt Sinjar 21 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden, ist es in Sinjar zu keinem großen Anschlag mehr gekommen. Die Straßen zwischen den Zentraldörfern und zu den größeren Städten werden auf Initiative der KRG von Peshmerga (kurdisch kontrollierte Armeeeinheiten), Asaisch (kurdischer Geheimdienst), Polizei und irakischer Armee durch ein engmaschiges Kontroll- und Sicherheitssystem, das beispielsweise auf der ca. 200 km langen Straßenverbindung zwischen den Städten Sinjar und Dohuk 127 Checkpoints umfasst, gesichert.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_66

OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O. unter Bezugnahme auf EZKS, Auskunft vom 20.11.2011 an das VG Düsseldorf.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_67

Auch wenn sich die Sicherheitslage insgesamt langsam aber stetig verbessert, ist es auch in den vergangenen Jahren zu Gewalt gegen Yeziden gekommen. Das EZKS,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_68

Auskunft vom 20.11.2011 an das VG Düsseldorf,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_69

berichtet in Bezug auf den Zeitraum von Sommer 2009 bis August 2011 – ausdrücklich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – von 11 getöteten Yeziden und diversen Entführungen, die sich vor allem an der Straße nach Mosul ereignet haben. Nach Auskunft des EZKS,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_70

Auskunft an das OVG NRW vom 16.09.2013

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_71

ist es nach Befragung örtlicher, kraft Amtes bzw. beruflicher oder gesellschaftlicher Stellung gut informierter Ansprechpartner auch in den vergangenen Jahren noch zu einigen Tötungen von im Sinjar ansässigen Yeziden gekommen. Von 2011 bis zum Abschluss des Berichts im Jahre 2013 kamen 28 Personen durch Erschießen oder Autobomben zu Tode, ganz überwiegend, nämlich 22, in Mosul, das von den Gutachtern als „No-Go-Area“ für Yeziden eingeschätzt wird. Unter den Getöteten waren 22 yezidische Soldaten und sechs Zivilpersonen. Nur drei Zivilpersonen kamen im Sinjar selbst bzw. in Orten zu Tode, die traditionell zum Sinjar gerechnet werden, auch wenn sie verwaltungsmäßig derzeit nicht dazu gehören.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_72

Nach übereinstimmender Erkenntnis sind aus dem Sinjar stammende Yeziden am häufigsten bei Fahrten nach Mosul Gefahren für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_73

OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_74

Anhaltspunkte für relevante Einschränkungen der Religionsfreiheit liegen nicht vor. Innerhalb der geschützten Zentraldörfer, in denen die yezidische Bevölkerung unter sich lebt, ist die Religionsausübung im privaten und öffentlichen Bereich ungestört möglich. Yezidische religiöse Stätten werden geschützt; während religiöser Zeremonien sind Sicherheitskräfte anwesend. Die für viele Yeziden aus religiösen Gründen wichtige Pilgerfahrt nach Lalesh ist grundsätzlich möglich. Auch Kontakte zwischen der Bevölkerung der einzelnen Zentraldörfer sind – nicht nur, aber auch, soweit sie aus religiösen Gründen gesucht werden – möglich, da die Straßen durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften gesichert werden.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_75

OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O. m. w. N.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_76

Problematisch ist die Erledigung behördlicher Angelegenheiten. Behördengänge in der zuständigen Provinzhauptstadt Mosul sind mit erheblichen Risiken verbunden. Im Zuge ihrer zahlreichen auf Schutz und Unterstützung der von ihr als kurdisch angesehenen yezidischen Bevölkerung gerichteten Maßnahmen hat die KRG es auch ermöglicht, dass etliche behördliche Angelegenheiten in der in Kurdistan-Irak gelegenen und deshalb vergleichsweise sicheren Provinzhauptstadt Dohuk erledigt werden konnten. Es war und ist auch weiterhin möglich, in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten Unterlagen in der Stadt Sinjar abzugeben und ‑ bestimmte Angelegenheiten ausgenommen – von Mittelsmännern erledigen zu lassen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_77

Unbefriedigend ist darüber hinaus vor allem auch die wirtschaftliche Lage in den yezidischen Zentraldörfern des Sinjar. Arbeitsplätze sind rar, wenn gleich die Arbeitslosenquote in den vergangenen Jahren auf Grund hoher Investitionen der KRG in die Verwaltung und insbesondere in Schulen gesunken ist. Die KRG investiert auch erheblich in die bislang dürftige Infrastruktur. Bis 2016 plant die KRG, alle Zentraldörfer an die Wasserversorgung anzuschließen. Inzwischen gibt es in allen Zentraldörfern Schulen und Gesundheitsstationen. Sinjar-Stadt und Sinun verfügen über Krankenhäuser; spezialisierte Behandlungen sind aber nur in Dohuk und – für Yeziden wohl eher theoretisch – in Mosul möglich.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_78

Vgl. EZKS, Auskünfte vom 16.09.2013 an das OVG NRW.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_79

Die beschriebenen tatsächlichen Erkenntnisse über die Lage der Yeziden im Sinjar begründen nicht die Annahme einer die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfüllenden Verfolgungsdichte. Auch wenn man bei großzügigster Betrachtung alle in den vorliegenden Auskünften aufgeführten Tötungen von Yeziden als religionsbezogen wertet, lag die statistische Wahrscheinlichkeit, als Yezide im Sinjar auf Grund der Religionszugehörigkeit Opfer einer gewaltsamen Tötung oder Verletzung zu werden, in den zurückliegenden Jahren bei 1 : 5000 oder 0,02 %.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_80

Vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a. F.): BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 11.10 –, bei juris, wo sogar eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1 : 1000 nicht als beachtliche Wahrscheinlichkeit angesehen wurde.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_81

Danach würde selbst eine Erhöhung der Opferzahlen, etwa im Hinblick auf unterstellte religiöse Anknüpfungspunkte für Entführungen, um den Faktor 5 bei statistischer Betrachtung – selbst bei einer etwaigen, sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht abzeichnenden Korrektur der Bevölkerungszahl – keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Gruppenzugehörigen begründen. Ausgehend davon kann auch für die Zeit vor der Ausreise des Klägers eine hinreichende Verfolgungsdichte nicht angenommen werden.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_82

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_83

Nach alledem stellt sich die Lage der Yeziden im Irak und speziell im Sinjar nach wie vor als problematisch dar. Verbesserungen haben sich seit den Anschlägen, die das Bundesamt veranlasst hatten, eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak anzunehmen, zwar durch Maßnahmen, die zum Schutz der Yeziden im Irak ergriffen worden sind, ergeben. Ein Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist jedoch nur möglich im Falle einer erheblichen Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Die oben genannten, vom OVG NRW im Einzelnen aufgeführten Verbesserungen

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_84

vgl. Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_85

reichen jedoch nicht, um gegenüber dem Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung eine deutliche und wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Irak und hier speziell im Sinjar annehmen zu können. Allein die Tatsache, dass weniger schwere Anschläge zu verzeichnen waren auf Grund der durchgeführten Maßnahmen ist kein Beleg für eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse. Insbesondere die Erledigung behördlicher Angelegenheiten in der de jure zuständigen Provinzhauptstadt Mosul sind mit erheblichen Risiken verbunden

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_86

vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.2014, a. a. O.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_87

Auch die übrigen Lebensumstände der Yeziden im Irak und hier speziell im Sinjar sind nicht dazu angetan, von einer wesentlichen Verbesserung der Verhältnisse i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgehen zu können.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_88

Eine Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Flüchtling gem. § 73 Abs. 2 AsylVfG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach ist die Flüchtlingsanerkennung zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_89

Entgegen der Auffassung des Bundesamts hat der Kläger keine unrichtigen Angaben bei seiner Anerkennung gemacht und auch nichts Wesentliches verschwiegen. Ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte seiner Ehefrau hat diese angegeben, aus dem Nordirak zu stammen, wo auch noch enge Verwandte von ihr wohnen. Nach der Heirat mit ihrem Ehemann, dem Kläger, sei sie zu ihm in den Sinjar gezogen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_90

Nach den im Herkunftsgebiet des Klägers geltenden Anschauungen ist seine Ehefrau mit der Heirat aus ihrer (Ursprungs-) Familie ausgeschieden. Diese steht nach der Heirat damit weder ihr noch ihrem Ehemann für eine etwaige Aufnahme zur Verfügung.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_91

Vgl. Urteil der Kammer vom 09.10.2012 – 1 K 2641/11.A -.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_92

Wenn der Kläger danach anlässlich seiner Angaben vor der Flüchtlingsanerkennung am 09.04.2008 die Frage, ob er verwandtschaftliche Beziehungen in den Irak unterhalte, mit „nein“ beantwortet hat, so kann nicht von falschen Angaben des Klägers ausgegangen werden, denn verwandtschaftliche Beziehungen im gemeinten Sinne, dass diese Verwandten im Nordirak ihm und seine Familie hätten aufnehmen können, bestanden nicht.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_93

Der Widerruf oder die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung des Klägers erweist sich auch nicht nach den §§ 48, 49 VwVfG als rechtmäßig.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_94

§ 73 AsylVfG regelt den Widerruf bzw. die Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_95

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 – 9 C 12/00 -, bei juris.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_96

Vorliegend kann der angefochtene Widerrufsbescheid jedoch nicht auf §§ 48, 49 VwVfG gestützt oder entsprechend umgedeutet werden, weil der Widerruf bzw. die Rücknahme eine behördliche Ermessensentscheidung voraussetzt, die vom Bundesamt in dem als gebundene Entscheidung ergangenen Widerrufsbescheid nicht vorgenommen wurde.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2014-03-21/1-k-1766-11-a#rd_97

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.