Rechtsprechung / VG Köln / 19. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 09.09.2026 – 19 L 1635/26
19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0909.19L1635.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Der im Jahr 1999 geborene Antragsteller trägt auf seinem linken Arm mehrere Tätowierungen, unter anderem eine, welche zwei Patronen mit der jeweiligen Eingravierung „trust“ und „no one“ (deutsch: vertraue niemandem) zeigt.
Er bewarb sich im April 2025 für eine Einstellung in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, und gab dabei an, tätowiert zu sein. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens unterzog er sich einer Prüfung seiner Tätowierungen durch die sog. Körperschmuck-Kommission. Diese stellte bei individueller Betrachtung der Tätowierungen ein Eignungsmangel ausschließlich hinsichtlich des Motivs mit den beiden Patronen fest. Zudem nahm sie auch bei ganzheitlicher Betrachtung des Körperschmucks einen Eignungsmangel an.
Mit Schreiben vom 24. März 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung abzulehnen und gab Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Hierbei stützte er sich maßgeblich auf die Tätowierung mit den zwei Patronen als Motiv.
Der Antragsteller erklärte daraufhin schriftlich, für ihn sei das Tattoo am Arm ein Gesamtprojekt gewesen, bei dem es ihm um eine „stimmige Gesamtoptik“ gegangen sei. Bei dem Motiv habe es sich um einen Vorschlag des Tätowierers gehandelt, um eine bestehende Lücke zu füllen. Er habe die Idee in dem Moment ansprechend gefunden, habe sich jedoch keine Gedanken darüber gemacht, welche mögliche Symbolik oder Außenwirkung mit dem Motiv verbunden sein könnte. Eine tiefere Bedeutung oder eine bewusste Aussageabsicht im Sinne von Gewalt oder Misstrauen gegenüber anderen Menschen sei zu keinem Zeitpunkt seine Intention gewesen. Er sei in keiner Weise ein gewalttätiger Mensch und lehne Gewalt entschieden ab. Ihm sei bewusst geworden, dass die Tätowierung missverständlich interpretiert werden könne und in der Form nicht mit dem Erscheinungsbild vereinbar sei, das er als zukünftiger Polizeibeamter vermitteln möchte. Daher erkläre er ausdrücklich seine Bereitschaft, die Tätowierung entsprechend zu verändern, durch ein sog. Cover-up zu überdecken oder vollständig schwärzen zu lassen.
Mit Bescheid vom 29. April 2026 lehnte der Antragsgegner die Einstellung des Antragstellers ab. Es bestünden aufgrund der Tätowierung mit den Patronen als Motiv Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Die Darstellung der Patronen stehe in direktem Widerspruch zu den Grundsätzen der Bürgernähe und des Vertrauensschutzes sowie zum Auftrag der Polizei, Leben zu schützen und Gewalt zu verhindern. Die bewusste Wahl eines solchen Motivs lasse auf eine problematische Haltung gegenüber Schusswaffen und Gewalt schließen. Die Kombination der Patronen-Darstellung mit der Aufschrift offenbare eine grundsätzlich misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber anderen Menschen. Ferner könne das Motiv als Verherrlichung oder Verharmlosung von Waffengewalt interpretiert werden. Zudem seien die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nicht überzeugend. Es werde für den Polizeivollzugsdienst erwartet, dass sich Bewerber bereits vor einer Bewerbung über die besonderen Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild und die hiermit verbundene Verantwortung bewusst seien. Dass diese Erkenntnis erst nachträglich eingesetzt haben soll, lasse Zweifel an der für den Beruf unerlässlichen Voraussicht und Rollenwahrnehmung aufkommen. Ferner bestehe der Eindruck, die Bereitschaft des Antragstellers zur Überdeckung mithilfe eines sog. Cover-ups resultiere in erster Linie aus Sorge vor einem möglichen beruflichen Nachteil, nicht aber durch eine intrinsische Motivation. Nach Beurteilung der einzelnen Tätowierungen sowie in der Gesamtschau komme er, der Antragsgegner, zu dem Ergebnis, dass eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes nicht vertretbar sei. Ergänzend wies er darauf hin, dass begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung auch dann angenommen werden könnten, wenn die Bewerbenden das streitgegenständliche Motiv nachträglich entfernen bzw. ändern ließe.
Der Antragsteller hat am 28. Mai 2026 Klage erhoben (Az. 19 K 1438/26).
Am 3. Juli 2026 hat der Antragsteller zudem einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Er trägt ergänzend vor, der Tätowierung lasse sich keine gewaltverherrlichende Einstellung entnehmen. Die Patronen seien unverbraucht und ohne Schusswaffe dargestellt, so dass sie ersichtlich unbrauchbar seien. Zudem sei das Motiv Teil einer Gesamttätowierung, die sich aus unterschiedlichen Motiven zusammensetze. Die weiteren - auch vom Antragsgegner als unproblematisch eingeordneten - Tätowierungen habe dieser unbeachtet gelassen. Sie seien aber für die Gesamtwürdigung entscheidend, da sie die Haltung des Antragstellers zu Loyalität, Vertrauen und Zusammenhalt zum Ausdruck brächten. Zudem stünden sie zahlen- und größenmäßig im Vordergrund. In der Reflexion gestehe er zu, dass er bei der Wahl des Motivs hätte achtsamer sein müssen. Er habe allerdings mittlerweile die verfahrensgegenständliche Tätowierung mit einem Rosenmotiv überstechen lassen (sog. Cover-up). Hierdurch habe er sich glaubhaft von der vorherigen Tätowierung distanziert. Die Entscheidung hierzu habe er getroffen, da er die Kritik angenommen und daraus für sich entsprechende Schlüsse gezogen habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihn bis spätestens zum 1. September 2026 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter zu ernennen und der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, bis spätestens zum 1. September 2026 über seine Bewerbung um Einstellung in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des Polizeivollzugsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt ergänzend vor: Mit der Tätowierung habe der Antragsteller bewusst ein Statement nach außen gesetzt. Sie lasse auf den ersten Blick erkennen, dass er offensichtlich eine Haltung zu Schusswaffen und Gewalt vertrete, die bei Außenstehenden ein Gefühl von Misstrauen und Ablehnung aufkommen lasse. Für einen Polizeivollzugsbeamten dürfe aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Zweifel daran bestehen, dass er sich nicht im Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Es erscheine wenig glaubhaft, dass sich der Antragsteller bei der Auswahl des Motivs nur den ästhetischen Gesamteindruck gesehen haben will. Ferner sei davon auszugehen, dass sich der Antragsteller erstmalig im Rahmen der Anhörung Gedanken über ein Cover-up gemacht habe. Die Zweifel an einer intrinsischen Motivation für das Cover-up bestünden daher weiter.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
Der zulässige Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die von ihm sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag begehrte Regelungsanordnung ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich auf die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Ernennung zum Kommissaranwärter bzw. im Hilfsantrag auf eine entsprechenden Neubescheidung gerichtet. Hieran ändert nichts, dass der Antragsteller eine „vorläufige“ Regelung begehrt. Davon abgesehen, dass eine vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, entspricht das Begehren des Antragstellers in der Sache demjenigen, welches er in der Hauptsache verfolgt.
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.
Den strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung für eine solche Vorwegnahme genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Er hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Er führt insoweit lediglich die kurze Dauer bis zum Beginn des Studienjahres an. Dass ihm ein Abwarten (etwa bis zum nächsten Studienjahr) gänzlich unzumutbar ist, trägt er hingegen nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Davon abgesehen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren erweist sich nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2026 verfügte Ablehnung seiner Einstellung als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2.1) ist in Anerkennung des dem Antragsgegner in Bezug auf die Eignungsprognose zustehenden Beurteilungsspielraums rechtmäßig.
Die vom Antragsteller begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. § 13 Abs. 2 Laufbahnverordnung der Polizei NRW, LVOPol NRW). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn. Nach § 13 Abs. 1 LVOPol NRW kann in den Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LVOPol NRW muss der Bewerber die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und für den Polizeivollzugsdienst geeignet sein. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bedarf es einer Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses. Diese setzt gemäß § 9 BeamtStG unter anderem die Eignung voraus.
Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2025 - 2 A 4.25 -, juris Rn. 15 m. w. N.
Für die Beurteilung der - im vorliegenden Fall allein in Rede stehenden - charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm im angestrebten Amt zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Bewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn in der wertenden Gesamtschau berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen. Gerade im Polizeivollzugsdienst, der durch das Gewaltmonopol des Staates und eine besondere Nähe zu grundrechtlich geschützten Gütern geprägt ist, darf und muss der Dienstherr hierbei einen strengen Maßstab anlegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris Rn. 13 f.; vgl. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5.22 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 1 A 9/24 -, juris Rn. 13 ff., 25, jeweils m. w. N.
Die im Rahmen seiner Ermessensentscheidung vom (künftigen) Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzen darf. Die Eignungseinschätzung des Dienstherrn ist vielmehr gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 6 B 947/24 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.
Unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums ist seine Annahme rechtlich nicht zu beanstanden, an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel.
Die Annahme, die Tätowierung lasse auf eine misstrauische Haltung gegenüber Menschen schließen und könne als Verherrlichung oder Verharmlosung von Waffengewalt interpretiert werden, überschreitet nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird diese Annahme insbesondere nicht dadurch entkräftet, dass die Patronen „unbenutzt“ sind und keine Schusswaffe abgebildet ist. Patronen haben allein den Zweck, als Munition für Waffen verwendet zu werden.
Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch bei ganzheitlicher Betrachtung des Körperschmucks einen Eignungsmangel feststellte. Insbesondere kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob die weiteren als unproblematisch eingeordneten Tätowierungen in ihrer Anzahl oder Fläche die Tätowierung mit dem Patronenmotiv übersteigen. Der Antragsgegner war nicht gehalten, die verschiedenen Tätowierungen einschließlich ihrer Größe in irgendeiner Form gegeneinander abzuwägen. Stattdessen war - wie vorliegend erfolgt - zu prüfen, ob die weiteren Tätowierungen einen Kontext erkennen lassen, welcher die in der Einzelbetrachtung angenommene Botschaft der als problematisch eingeordneten Tätowierung verändert oder entkräftet.
Die Feststellung des Eignungsmangels ist auch nicht unter dem Aspekt rechtswidrig, dass der Antragsteller im Rahmen der Anhörung seine Absicht äußerte, die Tätowierung überdecken zu lassen und dies auch später umsetzte. Zwar fällt durch das Cover-up die Außenwirkung weg. Es besteht nicht mehr die Gefahr, dass Dritte das Motiv der Tätowierung mit Gewalt oder Bedrohung assoziieren könnten. Dies lässt allerdings die Feststellung des Antragsgegners unberührt, die Eignungszweifel begründeten sich (auch) in der initialen - auch nach Vortrag des Antragstellers damals kaum reflektierten - Entscheidung für dieses Motiv. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner geäußerten Zweifel an der intrinsischen Motivation für das Cover-up. Er durfte erwarten, dass sich der Antragsteller schon vor dem Bewerbungsprozess mit der Bedeutung und der möglichen Außenwirkung seiner Tätowierung auseinandersetzt und gegebenenfalls eine Entfernung oder Veränderung vornimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, der Streitwert auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen (6 Monate x 1.615,58 Euro [Anwärterbezüge A 9 bis A 11] = 9.694,08 Euro). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris Rn. 20 m. w. N.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.