Rechtsprechung / VG Köln / 23. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 22.07.2026 – 23 K 14/24

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0722.23K14.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin steht als Berufssoldatin in den Diensten der Beklagten. Sie begehrt die Erstattung von Kosten einer medizinischen Behandlung (Immunadsorption) im Rahmen eines Post-Vac-Syndroms.

Die Klägerin wurde am 4. Mai 2021 und 5. Juni 2021 mit mRNA-Impfstoff Spikevax der Firma Moderna geimpft.

Nach der Erstimpfung und verstärkt nach der Zweitimpfung traten bei ihr eine Vielzahl von Symptomen wie u.a. eine halbseitige Einschränkung der Beweglichkeit der Extremitäten, Durchblutungsstörungen/Mikrothromben, Myokarditis, Sehstörungen, und Taubheitsgefühle/Parästhesien/Neuritis/Polyneuropathien auf. Ab dem 21. Juni 2021 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Infolge der länger andauernden Erkrankung wurde ihr ferner die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III aberkannt.

Unter dem 22. Oktober 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Immunadsorption im Zentrum für Nieren-, Hochdruck- und Stoffwechselerkrankungen in M. bei Post-Vac-Syndrom im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Ihrem Antrag fügte sie eine Stellungnahme des Bundwehrzentralkrankenhauses S. über eine Behandlung vom 22. September 2022 bei. Darin wurden der Verdacht auf ein Hyperinflammations-Syndrom und der Verdacht auf eine Autoimmunreaktion bei Zustand nach zweimaliger Covid-Impfung, sowie kardiale Beschwerden, Raynaud-Beschwerden und ein chronisches Fatigue-Syndrom diagnostiziert. Es wurde empfohlen, keine weiteren standardisierten Impfungen bei der Klägerin vorzunehmen. Abschließend war in Bezug auf die Immunadsorption ausgeführt, dass bislang keine wissenschaftlich belegte Evidenz dieses Verfahrens bei den Indikationen Post-Covid-Syndrom oder Post-Vac-Syndrom vorlägen, so dass die Option einer Einzelfallentscheidung unterliege, die in erfahrenen Zentren getroffen werden solle.

Weiter fügte die Klägerin ihrem Antrag ein Schreiben des Zentrums für Nieren- Hochdruck- und Stoffwechselerkrankungen M. vom 20. Oktober 2022 bei, ausweislich dessen bei ihr ein schweres Post Vaccination Syndrom vorliege. Vieles weise auf eine Fehlregulation des Immunsystems hin. Bei verschiedenen autoimmunvermittelten Erkrankungen werde die Immunadsorption therapeutisch erfolgreich eingesetzt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung und der fehlenden Behandlungsalternativen werde der Antrag der Kläger auf Übernahme der Therapiekosten für 7 Immunadsorptionsbehandlungen à 2.269,08 Euro unterstützt. Aufgrund der begründeten Hoffnung, dass es durch die Immunadsorption zur Besserung der schweren Symptome kommen könne, sei eine Wiedereingliederung möglich. Somit werde dieser therapeutische Heilversuch ärztlicherseits befürwortet.

Ferner waren dem Antrag noch weitere Informationen zur beabsichtigten Behandlung sowie eine undatierte Bescheinigung der Abteilung Kardiologie der B. Klinik G. beigefügt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. November 2022 die beantragte Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, es handele sich um ein experimentelles Verfahren, dessen Wirksamkeit derzeit wissenschaftlich nicht bewiesen sei. Bei einer Änderung der Evidenzlage könne die Klägerin einen neuen Antrag stellen.

Hiergegen legte die Klägerin am 14. Dezember 2022 Beschwerde ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Beklagte verkenne ihre besondere Situation. Die Leistungen der truppenärztlichen Versorgung seien mindestens in dem Maße zu erbringen, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen erhielten. Insoweit nahm die Klägerin Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98). Danach bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung, einen Versicherten bei einer Krankheit und insbesondere einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen sowie eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen.

Der bloße Verweis darauf, dass es sich bei der Immunadsorption um ein wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesichertes Verfahren handele, lasse die Schwere der Erkrankung sowie das Fehlen anderweitiger (ursächlicher) Therapiemöglichen unberücksichtigt. Analog zu den Regelungen in der GKV bestehe zudem ein Systemversagen. So gebe es trotz Kenntnis eines Post-Covid Syndroms bislang keine Studie auf Universitätsniveau in Deutschland über Autoantikörper und die Immunadsorption. Trotz der hervorragenden Erfolge in der Anwender-Praxis sei eine Studie seitens des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) nicht in Auftrag gegeben worden.

Im Verwaltungsverfahren legte die Klägerin ergänzend einen Laborbefund des D. Labor U. zur Autoimmundiagnostik vom 23. November 2022 sowie eine Bescheinigung der Augenklinik V. vom 2. Dezember 2022 vor. Dort ist ausgeführt, in der Zusammenschau sei am ehesten von einer systemischen Erkrankung im Rahmen einer Autoreaktion auszugehen. Es wurde die symptomatische Behandlung der Organsysteme empfohlen. Bezüglich der systemischen Erkrankung wurde die Vorstellung in einem nephrologischen Zentrum und ggf. die Durchführung einer Immunapherese mit Fresenius-Filter empfohlen. Eine medikamentöse Therapie mit BC007 sei momentan nicht möglich.

In einer fachärztlichen Stellungnahme des N. O. VI 0.0 Y. vom 4. Januar 2023 sprach sich Flottillenarzt Dr. X. dafür aus, die beantragte Behandlung ggf. im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu genehmigen.

Die Klägerin unterzog sich im Januar und Februar 2023 sieben Immunabsorptionsbehandlungen. Die entstandenen Kosten beziffert sie auf 14.916,12 Euro für die Immunabsorptionsbehandlungen, 1.150,24 Euro für die Help-Apherese Behandlung vom 3. Februar 2023 sowie Unterkunftskosten in Höhe von 1.194,00 Euro und 383,40 Euro (insgesamt 17.643,76 Euro).

Das N.O. -0.0 legte im Rahmen der Abhilfeprüfung dem Bundesministerium der Verteidigung, Abteilung Führung Streitkräfte- Sanität 2 ein Gesuch auf Einzelfallentscheidung zur Übernahme der Kosten bei hochgradigem Verdacht auf ein Post-Vac-Syndrom vor. Die - nicht in den Akten befindliche - Stellungnahme des BMVg fiel negativ aus.

Mit Beschwerdebescheid vom 27. November 2023 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Bewertend sei festzuhalten, dass bei der Klägerin der Nachweis von Antikörpern, der grundlegend für die medizinische Empfehlung einer Plasmaapherese sei, nicht hinreichend erbracht sei. Die Empfehlung zur Immunapherese sei zudem durch das durchführende Zentrum für Nieren- Hochdruck- und Stoffwechselerkrankungen erstellt worden. Diese Praxis sei ein Dialysezentrum ohne spezifische Expertise im Zusammenhang mit der Behandlung von Long Covid bzw. Post-Vac Patienten. Auch die Analogie zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen verfange nicht. Weder kardiologisch noch neurologisch seien bei der Klägerin objektive Befunde nachgewiesen worden, die auf einen letalen Verlauf hindeuten könnten.

Die Klägerin hat am 2. Januar 2024 Klage gegen den am 2. Dezember 2023 zugestellten Beschwerdebescheid erhoben. Bei ihr liege ein diagnostiziertes schweres Post-Vac-Syndrom vor. Alle anderen Therapiebemühungen hätten allenfalls minimale Verbesserungen erbracht.

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch nicht anerkannte Verfahren zu vergüten seien, seien in ihrem Fall erfüllt. Die besondere Schwere der Erkrankung ergebe sich aus der immer weiter voranschreitenden Gesamtbetroffenheit des Körpers.

Die Klägerin verweist ergänzend auf Atteste des Dr. A. vom 29. Dezember 2022, den Befundbericht des Zentrums für Sportmedizin der Bundeswehr vom 4. September 2023 sowie ein Bericht des Dr. H. vom 29. Dezember 2023 und legt verschiedene Publikationen zum Post-Vac-Syndrom vor.

Nicht verfangen könne der Hinweis der Beklagten auf im Wesentlichen unauffällige Laborwerte. Sie sei Teilnehmerin einer Studie des Pof. Dr. T. P., Direktor des Zentralinstituts für Klinische Chemie und Labordiagnostik der C.-Universität L. gewesen. Die im Rahmen dieser Studie erhobenen Laborwerte von 7/2022, Befunddatum 8. September 2023 seien z.T. massiv auffällig. Die Werte belegten zugleich, dass sie noch keine Corona Infektion gehabt habe und ein Post-Covid Phänomen auszuschließen sei.

Im weiteren Verfahrensverlauf hat die Klägerin aktuelle Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation vorgelegt, u.a. Berichte des Bundeswehr-Zentralkrankenhauses S. über eine Behandlung am 13. Februar 2025, vom 18. April 2025 über eine stationäre Behandlung vom 14. bis 18. April 2025, eine Vorstellung am 27. Januar 2026 und am 19. Mai 2026 und des Zentrums für Sportmedizin der Bundeswehr vom 14. Januar 2026. Aus letzterem ergibt sich, dass die Klägerin wieder vollzeitig tätig ist.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Zentrums für Luft- und Raumfahrtmedizin der Luftwaffe vom 24. November 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Kommandos O. vom 27. November 2023 zu verpflichten, ihr die Kosten der im Januar und Februar 2023 durchgeführten Immunadsorptionstherapie im Dialyse-Zentrum für Nieren-, Hochdruck- und Stoffwechselerkrankungen in M. in Höhe von 14.916,12 Euro und die Kosten der Help-Apherese-Behandlung am 3. Februar 2023 in Höhe von 1.150,24 Euro im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Übernachtungskosten in Höhe von 1.577,40 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unbegründet. Die Klägerin habe auf die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und eine Kostenübernahme der Beklagten verzichtet, indem sie die streitgegenständliche Immunapherese-Therapie ohne Veranlassung einer Ärztin oder eines Arztes der Bundeswehr im Januar und Februar 2023 tatsächlich in Anspruch genommen habe, § 3 Bundewehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV).

Im Übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 24. November 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten für die in Januar und Februar 2023 durchgeführten Immunapherese-Behandlungen einschließlich Übernachtungskosten sowie der Help-Apherese Behandlung am 3. Februar 2023 im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung.

Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 69a BBesG. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt. Nach § 69a Abs. 2 BBesG können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden kann. Nach § 69a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG umfasst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen in Krankheitsfällen. Nach § 69a Abs. 3 Satz 2 BBesG müssen diese Leistungen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch V zu gewährenden Leistungen entsprechen.

Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt die aufgrund des § 69a Abs. 7 BBesG erlassene Bundewehr-Heilfürsorgeverordnung.

Nach § 3 Abs. 1 BwHFV werden einer Soldatin oder einem Soldaten, die bzw. der ohne truppenärztliche Veranlassung eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch nimmt, die durch diese Heilbehandlung entstehenden Kosten nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle.

Die von der Klägerin im Januar und Februar 2023 in Anspruch genommene Immun-Apherese-Behandlung erfolgte nicht auf Veranlassung eines Arztes der Bundeswehr. Eine solche Veranlassung ist auch nicht in der internen Stellungnahme des Flottillenarztes Dr. X. vom 4. Januar 2023 zu sehen, da es sich hierbei nur um eine Empfehlung, nicht aber um eine verbindliche Anordnung handelt.

Auch handelte es sich nicht um eine notfallmäßige, sondern um eine geplante Behandlung.

Die fehlende Veranlassung der Behandlung durch einen Arzt der Bundeswehr steht der begehrten Kostenerstattung zwingend entgegen.

Überdies muss dem Begehren der Klägerin der Erfolg versagt bleiben, weil es sich bei der Immunapherese-Behandlung nicht um eine im Sinne des § 69a Abs. 3 BBesG medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistung handelt. Dabei müssen die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung mindestens den nach dem SGB V zu gewährenden Leistungen entsprechen.

Die Leistungsansprüche nach dem SGB V werden nach § 92 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage des aktuellen Standes medizinisch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung des therapeutischen Nutzens, der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit in Richtlinien festgelegt. Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden gehören grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang des SGB V und sind damit auch im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.

Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid und die dort in Bezug genommenen Schriften Bezug genommen.

Die Erstattung der Behandlungskosten einer Immunapherese-Behandlung nach einem Post-Vac- oder Long-Covid Syndrom gehört nach wie vor nicht zu Leistungsumfang in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dies gilt auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 -, juris.

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zur Entscheidung Stehenden: Die Klägerin ist zwar schwer erkrankt, jedoch kann den vorgelegten Attesten nicht entnommen werden, dass es sich um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung handelt.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, es liege ein Systemversagen vor, weil keine einzige Studie auf Universitätsniveau in Auftrag gegeben worden sei.

Beispielhaft wird insoweit auf die Veröffentlichung der Universität Heidelberg (Deutsche Gesellschaft für Nephrologie) vom 17. Juni 2026 zu einer Studie mit 40 Teilnehmern,

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2666776226001560 ,

Bezug genommen.

Mangels Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Immunapherese-Behandlungen kommt auch eine Erstattung der im Zusammenhang hiermit angefallenen Unterbringungskosten nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

17.643,76 Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.