Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Urteil vom 14.10.2016 – 25 K 3847/16

ECLI:DE:VGK:2016:1014.25K3847.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_2

Der Kläger erhielt in den Jahren 1995 und 1996 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_3

Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 08.03.2004 wurden die Darlehensschuld auf 1.816,84 €, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 09.1999 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.2004 festgesetzt. Der Bescheid konnte unter der bis dahin registrierten Anschrift nicht zugestellt werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_4

Im April 2005 wurde der FRB von der Beklagten nach ergebnislosen Anschriftenermittlungen wegen unbekanntem Aufenthaltes des Klägers öffentlich zugestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_5

Bis März 2015 nahm die Beklagte weitere Anschriftenermittlungen vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_6

Mit Zinsbescheid vom 27.03.2015 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 1116,45 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 1816,84€ für 3687 Zinstage in der Zeit vom 01.01.2005 bis 27.03.2015).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_7

Mit Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger auf die fehlende Tilgung der Rückzahlungsverpflichtung und deren Folgen hin.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_8

Mit dagegen am 07.04.2015 erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Rückzahlungsverpflichtung sei verjährt; sie sei zudem nicht nachvollziehbar dargelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_9

Wenig später wurde dem Kläger eine Kopie des FRB und eine Kopie des Verwaltungsvorgangs übersandt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_10

Mit Widerspruchsbescheiden vom 16.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den FRB als verfristet zurück und den Widerspruch gegen den Zinsbescheid als unbegründet zurück.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_11

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Der Kläger sei beruflich lange Zeit im Ausland tätig gewesen und habe dort auch gewohnt. Nach Durchsicht der Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, wie sich die Forderung zusammensetze. Mehrere Nachfragen bei der Beklagten seien ohne Erfolg, offensichtlich sei die Beklagte nicht bereit, darzustellen, wie die Zinsen sich zusammensetzen. Der Bescheid vom 08.03.2004, der öffentlich am 04.04.2005 zugestellt sein solle, sei nie beim Kläger angekommen. Der Kläger habe unter der Zugstellungsadresse nicht mehr gewohnt, da er beruflich in der Schweiz tätig gewesen sei. In diesem Fall gelte die öffentliche Zustellung keinesfalls als Zustellung mit der Folge, dass nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist der Bescheid als bekanntgegeben gelte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_12

Der Verwaltungsvorgang sei unvollständig. Man habe bereits auf fehlende Seiten hingewiesen. Diese Seiten seien zwar nummeriert, bestünden aber aus „weißen Blättern“. Trotz mehrfacher Bitten sei es nicht möglich, hier eine nachvollziehbare Aufklärung zu erhalten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_13

Der Kläger bitte um einen Beleg für die behauptete, noch nicht vollständig bezahlte Darlehenssumme mit Berechnung, und um die fehlenden Seiten, die bislang lediglich „weiße Blätter“ seien.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_15

den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 08.03.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16.03.2016 aufzuheben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_16

Die Beklagte beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_18

Sie trägt vor: Die eingeforderte Zusammensetzung der Forderung sei eindeutig dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 08.03.2004 sowie dem erläuternden Schreiben vom 26.06.2015 zu entnehmen. Soweit die Prozessvertretung des Klägers weiterhin versuche, die dort genannten Beträge überprüfen zu lassen, verweise die Beklagte auf die Bestandskraft des FRB. Ebenfalls sei die Rückstandszinsberechnung eindeutig dargelegt. Im strittigen Zinsbescheid seien der Rückstandszeitraum, die Höhe der Darlehensschuld sowie die Rechnungsgrundlage für die Erhebung ausführlich dargestellt. Soweit „lückenhafte“ Aktenführung behauptet werde, teile die Beklagte nochmals mit, dass sie eine elektronische Akte führe. Leerblätter seien tatsächlich Leerblätter, die beim Ausdruck der Akte aus technischen Gründen abgedruckt und paginiert würden. Der Rückschluss, die Akte sei dadurch unvollständig, sei schlichtweg nicht korrekt. Dies sei im Verfahren auch bereits mehrfach mitgeteilt worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_19

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_21

Die Klage ist ohne Erfolg.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_22

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des FRB.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_23

Der FRB ist seit 2005 bestandskräftig und gerichtlich nicht mehr überprüfbar. Der erst 10 Jahre später (auch gegen den Zinsbescheid) erhobene Widerspruch gegen das Rückzahlungsverlangen ist ersichtlich verspätet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_24

Der FRB ist dem Kläger bis 2015 mangels Kenntnis einer aktuellen Anschrift zwar nicht persönlich bekanntgegeben worden; für den Eintritt von Bestandskraft reicht aber die im April 2005 vorgenommene öffentliche Zustellung.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_25

Diese war zulässig und wirksam (§ 10 VwZG). Die Beklagte war nicht verpflichtet, weitere als die seinerzeit angestellten Ermittlungen durchzuführen. Die öffentliche Zustellung ist zwar erst als „letztes Mittel“ zulässig; die Anforderungen an die gebotene Anschriftenermittlung durch die Behörde dürfen jedoch nicht überspannt werden in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Anschriftenmitteilungspflicht des Darlehensnehmers besteht (§ 18 Abs. 6 BAföG, § 12 DarlehensV) und in denen sich ein Schuldner ohne Angabe einer Anschrift gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Ausland aufhält. In diesen Fällen sind zeit- und verwaltungsintensive Ermittlungen in vermuteten Aufenthaltsstaaten nicht erforderlich, zumal die Richtigkeit einer unbestimmten Aufenthaltsbenennung nicht verifizierbar ist und/oder nicht mehr aktuell sein kann. Es reichen die üblichen Anfragen an Behörden bzw. Kontaktpersonen im Inland, die vorliegend über Jahre hinweg gestellt worden sind.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_26

Vgl. zu vergleichbaren Fällen im Steuerrecht BFH, Urteile vom 09.12.2009- XR 54/06 – und vom 13.01.2005 – VR 44/03 – FG Nürnberg, Urteil vom08.07.2010 – 7 K 938/2009 – alle in Juris.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_27

Eine denkbare Internet-Recherche über die Eingabe von Namen/Daten in Suchmaschinen kann zwar zu Anhaltspunkten über einen Aufenthaltsort einer Person führen, der sodann über weitere Ermittlungen etwa bei staatlichen Stellen im In- und Ausland auf Richtigkeit bzw. Aktualität abgeprüft werden müsste. Wegen der Vielzahl von Internet-Suchmaschinen-Ergebnissen und der unkalkulierbaren Dauer ihrer Auswertungen gehört diese Recherche aber nicht zum unerlässlichen Ermittlungsstandard; im Einzelfall unvorhersehbare Erfolge bei dieser Rechercheform können deshalb nicht nachträglich zu Lasten der Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und damit zugunsten eines pflichtwidrig „abgetauchten“ Darlehensnehmers gewertet werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_28

Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom19.03.2010 – 3 K 2542/08 – Juris.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_29

Die Bestandshaft des FRB führt zum Beginn einer 30 – jährigen Verjährungsfrist nach § 52 Abs. 2 SGB X, vorliegend endend im Jahre 2035.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_30

Bei unterstellter Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung wäre der FRB zwar nicht bestandskräftig mit der Folge des Eintritts einer nur 3 – jährigen Verjährungsfrist (ab dem 01.01.2002 gilt § 195 BGB n. F.) anstelle der 30 – jährigen Verjährungsfrist. Ähnlich wie bei angefochtenen Zinsbescheiden beginnt die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber erst mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Beklagte durch eigene Ermittlungen eine aktuelle Anschrift des Darlehensnehmers ermitteln konnte, hier also 2015. Wie dargestellt, hat die Beklagte seit 2004 auch sinnvoll und ausreichend ermittelt, jedenfalls nicht grob fahrlässig Ermittlungen ausgelassen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_31

Der FRB ist zudem sachlich in Ordnung.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_32

Vorliegend endete die Förderungshöchstdauer am 30.09.1999. Unter Berücksichtigung vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 11 Abs. 1 Darlehensverordnung – DarlehensVO) war die erste Rückzahlungsrate zum 01.01.2005 fällig. Der Erteilung irgendeines Bescheides (etwa des FRB) oder einer Mahnung bedarf es für den Eintritt der Fälligkeit des Darlehens nicht. Auch die Verzinsungspflicht tritt unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsbescheid zugegangen ist, wie § 8 Abs. 4 Satz 1 DarlehensVO ausdrücklich klarstellt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_33

Vgl. Urteil von heute im Verfahren 25 K 3881/16.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_34

Der FRB ist verständlich und hinsichtlich der enthaltenden Daten und Zahlen nachvollziehbar. Dieser gilt seit 2005 als (öffentlich) bekanntgegeben und ist dem Kläger Anfang April 2015 als Kopie erneut per Post bekanntgegeben worden. Zudem ergeben sich die Rückzahlungskriterien auch aus dem Gesetz (§ 18 Abs. 3 BAföG) und aus dem BAföG - Bescheiden. Die Überprüfung der im FRB genannten Darlehensjahresbeträge ist Sache des Klägers und anhand der ihm bekanntgegebenen BAföG – Bescheide möglich und zumutbar.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_35

Zur Vollständigkeit des Verwaltungsvorgangs hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_37

Der Gegenstandswert dürfte 1.816,00 € betragen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_38

Rechtsmittelbelehrung

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_39

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_41

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_42

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_43

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_44

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_45

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_46

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_47

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-14/25-k-3847-16#rd_48

Die Antragsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.