Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
DarlehensV 1980§ 12 Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/12#abs-1 (1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/12#abs-2 (2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 12 DarlehensV 1980 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2014 – 12 A 2860/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 25.08.2015 – 12 A 1363/15
- OVG NRW, 29.10.2020 – 12 E 620/20
- OVG NRW, 03.09.2018 – 12 A 1614/17Zitiert von 2
- VG Köln, 14.10.2016 – 25 K 3847/16
- OVG NRW, 25.07.2014 – 12 A 503/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 DarlehensV 1980 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.