Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Beschluss vom 05.10.2016 – 7 K 4417/16

ECLI:DE:VGK:2016:1005.7K4417.16.00

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Tenor§

Die Klägerin hat zugunsten der Beklagten binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 1.820,70 € durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen zu leisten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_2

Der Antrag der Beklagten,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_3

gegenüber der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_4

über den durch Beschluss zu entscheiden war,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_5

vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165a, Rz. 16,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_6

hat Erfolg. Gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets. Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie längere Zeit oder regelmäßig verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist zu unterscheiden von dem Wohnsitz als dem räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_7

Vgl. zum Wohnsitzbegriff: VG Köln, Urteil vom 12.07.2016 – 7 K 7039/15 –, juris, Rz. 21 ff.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_8

Während die Begründung des Wohnsitzes eines dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens bedarf, ist ein solcher für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich. Im Übrigen bedeutet der gewöhnliche Aufenthalt gegenüber dem Wohnsitz ein Minus, weshalb jener dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 110 Abs. 1 ZPO stets gleichwertig ist. Ein kurzfristiges Verweilen an einem Ort oder ein mit häufigem Ortswechsel verbundener Aufenthalt ist im Hinblick auf den Normzweck des § 110 ZPO dem gewöhnlichen Aufenthalt nicht gleichzustellen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_9

Vgl. Schulz, in: MüKoZPO, 4. Aufl., Bd. I., § 110 ZPO, Rz. 12 m.w.N.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_10

Nach ihrem eigenen Vortrag liegt der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin gegenwärtig in den Vereinigten Mexikanischen Staaten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_11

Sie ist auch nicht gemäß § 165a VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 ZPO von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Danach tritt diese Verpflichtung nicht ein bei Widerklagen (Nr. 5) ein, oder wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann (Nr. 1), wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde (Nr. 2) oder wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt (Nr. 3). Von letzerem ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Ausnahmeregelungen nach § 110 ZPO in ihrem Fall nicht greifen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausschlusstatbestände nach § 110 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO. Ein derartiger und hier einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten nicht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_12

Vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, Anhang IV, abrufbar unter

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_13

www.der-zoeller.de, abgerufen am 05.10.2016.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_14

In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist, § 173 VwGO i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1, § 112 Abs. 1 ZPO. Insoweit sachgerecht ist eine Hinterlegung von Geld in Höhe der in der 1. Instanz zu erwartenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind, durch Überweisung an die Justizkasse Nordrhein-Westfalen. Diese belaufen sich auf 1.820,70 €:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_15

Dieser Betrag setzt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 11.241,41 €,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_16

vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 25.05.2016 im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7 L 1112/16,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_17

aus folgenden Posten zusammen:

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1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG                               785,20 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_19

Auslagenpauschale                                                                           20,00 €

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1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG (evtl.)                 724,80 €

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_22

19 % Mehrwertsteuer                                                           290,70 €

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_23

Gesamt:                                                                                    1.820,70 €

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_24

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 113 S. 1 ZPO hat das Gericht dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären, § 113 S. 2 Fall 2 ZPO. Die gesetzte Frist ist mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Mexiko zur Leistung der Prozesskostensicherheit ausreichend.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-10-05/7-k-4417-16#rd_25

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.