§ 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 113 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 20.11.2025 – 8 U 256/21
- OLG Köln, 08.05.2013 – 19 U 200/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 1 L 49/25Zitiert von 1
- BGH, 25.07.2002 – VII ZR 280/01Zitiert von 5
- BPatG, 14.03.2023 – 3 Ni 12/22 (EP)Patentnichtigkeitssache – „Sicherheitsleistung“ – unwirksame Verfahrensübernahmeerklärung – Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
- OLG Düsseldorf, 16.03.2017 – I-15 U 67/16
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 05.05.2026 – 4b O 44/25
- BayObLG, 19.12.2025 – 101 Sch 61/24 e
- OLG Stuttgart, 09.12.2025 – 21 Sch 7/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.